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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.05.2024 RT240019

17. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·674 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 17. Mai 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. September 2023 (EB230181- D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 11. September 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.–. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 60.– zu bezahlen (Urk. 9 S. 2 = Urk. 12 S. 8 = Urk. 18 S. 8). Der begründete Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am 8. Februar 2024 zugestellt (Urk. 13/2). 1.2. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 (Datum Poststempel: 19. Februar 2024) teilte B._____ der Vorinstanz mit, Beschwerde gegen den Entscheid zu erheben (Urk. 14 = Urk. 17). Die Vorinstanz übermittelte das Schreiben am 23. Februar 2024 (Urk. 15 = Urk. 17A). 1.3. Da die Beschwerdeschrift von B._____ eingereicht und unterzeichnet wurde (Urk. 17), welcher gemäss Handelsregisterauszug nicht mehr für die Gesuchsgegnerin zeichnungsberechtigt ist, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2024 Frist angesetzt, um eine zureichende Vollmacht zugunsten B._____s einzureichen bzw. dessen Handeln zu genehmigen, mit dem Hinweis dass im Säumnisfalle die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO; Urk. 19). 1.4. Innert erstreckter Frist (Urk. 21) teilte B._____ mit Eingabe vom 11. April 2024 mit, dass die Erben des einzig eingetragenen Gesellschafters und Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin mangels Eintrag im Handelsregister weder eine rechtsgültige Vollmacht an ihn erteilen noch für die Gesuchsgegnerin handeln könnten (Urk. 22). 1.5. Da somit innert Frist keine zureichende Vollmacht zugunsten von B._____ eingereicht wurde, gilt die Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2024 androhungsgemäss (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

- 3 - 1.6. Gerichtskosten entstehen auch, wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt. In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG sind diese auf Fr. 150.– festzusetzen. B._____ hat im Namen der Gesuchsgegnerin ohne Nachweis einer Bevollmächtigung eine Beschwerde eingereicht, obschon er um seine fehlende Vertretungsbefugnis wusste (vgl. Urk. 17 E. II. 2.3; Urk. 20) und somit das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursachte. In seiner Stellungnahme zu den Kostenfolgen vom 13. Mai 2024 äussert sich B._____ zum der Betreibungsforderung zugrunde liegenden Streitverhältnis mit der SVA; zudem weist er auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hin und ersucht unter Hinweis auf seine Einkommenssituation, die Kosten möglichst gering zu halten (Urk. 27). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb B._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien ist kein erheblicher Aufwand entstanden. Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 16. Februar 2024 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____, geb. tt.05.1967, … [Adresse], auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 27, an B._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

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