Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Januar 2024 (EB240050-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Januar 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 7. November 2023) – für Gerichtskosten aus verschiedenen Entscheiden von Zürcher Gerichten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'167.45; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 12). b) Gegen dieses (ihm am 6. Februar 2024 zugestellte; Urk. 9b) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 16. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 4): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2024 ist aufzuheben, 2. das Gericht wird angewiesen den Antrag in der «Meldung strafbarer Handlungen – Gerichtsurkunde» vom 28. Januar 2024 zur Authentifizierung der Dokumente in der Gerichtsurkunde anhand zu nehmen, 3. das Gericht wird angewiesen anschliessend dem Verfahrensbeteiligten A._____ Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung entrichtet." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird,
- 3 braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit Verfügung vom 16. Januar 2024 sei dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt worden. Der Gesuchsgegner habe in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2024 eingewandt, diese Verfügung sei an eine zur Entgegennahme nicht berechtigte Person ausgehändigt worden, weshalb sie nicht verwertbar sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Verfügung gesetzeskonform als Gerichtsurkunde an die Adresse des Gesuchsgegners gesandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 16. Januar 2024 an B._____ als bevollmächtigte Person zugestellt worden sei. Dem Gesuchsgegner sei die Verfügung nach eigenen Angaben am 18. Januar 2024 übergeben worden, womit er spätestens an diesem Datum von ihr Kenntnis gehabt habe und die Verfügung folglich (spätestens) am 18. Januar 2024 als zugestellt gelte, unabhängig davon, ob B._____ tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei (Urk. 12 Erwäg. 2). Der Gesuchsgegner habe sodann in seiner Eingabe vom 28. Januar 2024 um eine mündliche Verhandlung ersucht. Jedoch habe sich das Gericht für das schriftliche Verfahren entschieden und der Gesuchsgegner habe sich schriftlich vernehmen lassen. Damit sei das Verfahren spruchreif. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung bestehe ohnehin kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (Urk. 12 Erwäg. 3). Für die definitive Rechtsöffnung stütze sich der Gesuchsteller auf 16 [einzeln aufgeführte] rechtskräftige Entscheide von Zürcher Gerichten, mit welchen dem Gesuchsgegner Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'167.45 auferlegt worden seien. Die eingereichten Urkunden würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen und die geltend gemachten Forderungen ausweisen. Der Gesuchsgegner habe keine Gründe (insbesondere Tilgung, Stundung oder Verjährung) geltend gemacht, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, und solche würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Es sei daher die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 Erwäg. 4).
- 4 c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Kern einzig geltend, seine Eingabe vom 28. Januar 2024 sei keine Stellungnahme gewesen, sondern eine als "Meldung strafbarer Handlungen: Gerichtsurkunde" (Urk. 11 S. 1) überschriebene Mitteilung, dass ihm die Gerichtsurkunde von der Post beschädigt bzw. manipuliert übergeben worden sei und daher zuerst mit einem mündlichen Termin authentifiziert werden müsse; auch sei die Vorinstanz auf die gerichtliche Anzeigepflicht hingewiesen worden. Dies alles werde von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil unterschlagen. Da er noch keine Stellungnahme abgegeben habe, sei das Verfahren entgegen den Urteilserwägungen nicht spruchreif gewesen und es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden (Urk. 11 S. 1-4). d) Der Gesuchsgegner bestätigt in seiner Beschwerde, dass er die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2024 spätestens am 18. Januar 2024 tatsächlich erhalten hat (vgl. Urk. 11 S. 3 oben: die beschädigte Sendung sei im Anschluss an den Erhalt, am 18. Januar 2024, bei der Poststelle C._____ fotografiert worden). Er macht zwar geltend, dass die Postsendung beschädigt gewesen sei und er diese auf deren Authentizität habe überprüfen wollen; er hat jedoch offensichtlich den Inhalt der Verfügung vom 16. Januar 2024 zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 7 S. 2 oben). Damit bleibt es dabei, dass die darin angesetzte Frist ab dann lief (und demnach am 28. Januar 2024 endete). Wenn die Postsendung beschädigt und möglicherweise nicht vollständig gewesen wäre – solches macht der Gesuchsgegner genau genommen nicht geltend –, hätte es ihm freigestanden, vor Ablauf der Frist Akteneinsicht zu nehmen und nötigenfalls um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme zu ersuchen. Dies hat der Gesuchsgegner nicht getan. Da er seine mögliche Stellungnahme auf eine Meldung über eine Manipulation bzw. Beschädigung der Postsendung beschränkte, blieb er in der Sache säumig. Eine "Authentifizierung" nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme hätte nichts mehr an einer Stellungnahme ändern können, womit auch das Vorbringen der fehlenden Spruchreife zurückzuweisen ist. Ob schliesslich die Vorinstanz eine Anzeige wegen strafbarer Handlungen in Erwägung zog oder nicht, hat keine Relevanz für den Entscheid über die definitive Rechtsöffnung; entsprechend sind Erwägungen dazu entbehrlich.
- 5 e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10'167.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, 13 und 14/1-2+4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'167.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st