Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. Januar 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dipl. Jur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Januar 2024 (EB230514-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 4. Juli 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 38'000.-- nebst Zins und Kosten (Urk. 1/2). Mit Urteil vom 4. Januar 2024 erteilte ihr die Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2023) – gestützt auf eine Schuldanerkennung des Gesuchsgegners – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 2022, Fr. 350.-- nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2022 und für Fr. 350.-- nebst 5 % Zins seit 31. Januar 2023 sowie für die Betreibungskosten; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 360.-- wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 16 = Urk. 22). b) Gegen dieses Urteil (welches ihm am 10. Januar 2024 zugestellt wurde; Urk. 17) reichte der Gesuchsgegner am 20. Januar 2024 fristgerecht bei der Vorinstanz (von dieser an das Obergericht weitergeleitet; Urk. 24) eine Beschwerde ein und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 21): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf die schriftliche Schuldanerkennung vom 19. April 2022. Diese stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Gemäss der Schuldanerkennung habe der Gesuchsgegner die anerkannte Schuld von Fr. 40'100.-- "monatlich zu mindestens Fr. 1'000.--, spätestens zum 30. des Monats" zu überweisen, wobei sich die Rückzahlungsraten ab Auszug des Gesuchsgegners aus der gemeinsamen Wohnung auf Fr. 500.-- reduzieren würden. Gemäss unbestrittenen Angaben der Gesuchstellerin habe dieser Auszug am 31. Mai 2022 stattgefunden, seien die für diesen Fall vereinbarten Raten von Fr. 500.-- mündlich auf Fr. 350.-- reduziert und seien diese Raten der Monate April 2022 bis Oktober 2022 getilgt worden. In der Schuldaner-
- 3 kennung sei keine Gesamtverfallsklausel enthalten und es sei nicht behauptet worden dass die der Schuldanerkennung zugrundeliegenden Darlehen gekündigt worden seien oder befristet wären. Somit seien im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls, am 10. Februar 2023, nur die Raten November 2022 bis Januar 2023 fällig gewesen (3x Fr. 350.--), wobei der Gesuchsgegner im Dezember 2022 Fr. 50.-- für die Rate November 2022 bezahlt habe (Urk. 22 Erwägungen 4 und 5). Der Gesuchsgegner habe eingewendet, dass die Gesuchstellerin ihn bezüglich Unterzeichnung der Schuldanerkennung erpresst und unter Druck gesetzt habe. Die von ihm dazu eingereichten Urkunden der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich würden sich aber auf einen Vorfall vom 12. Mai 2022 beziehen; dieser habe sich knapp einen Monat nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung ereignet, weshalb ein Zusammenhang wenig glaubhaft erscheine. Die weiter geltend gemachten Lohnzahlungen von Oktober 2018 bis März 2021 auf das Konto der Gesuchstellerin seien nicht weiter zu prüfen, da solche vor Unterzeichnung der Schuldanerkennung getätigt worden seien und damit nicht zur Tilgung der anerkannten Schuld geeignet wären. Der Gesuchsgegner habe folglich keine Einwendungen rechtsgenügend glaubhaft machen können (Urk. 22 Erw. 6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen (Erwägungen) der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde einzig die Umstände, welche zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung bzw. Ratenzahlungsvereinbarung geführt hätten, aus seiner Sicht dar. Er geht dabei jedoch mit keinem Wort auf die dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen ein, dass und wieso seine Einwendungen als nicht genügend glaubhaft gemacht erscheinen würden (Urk. 21). Damit bleibt es bei diesen Erwägungen und der darauf gestützten Rechtsöffnung. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. e) Der Gesuchsgegner ist auf die laufende Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage hinzuweisen (vgl. Urk. 22 S. 9 Erkenntnis-Ziffer 6). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo