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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2024 RT240007

29. Januar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·831 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. Januar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzabteilung der Stadt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. November 2023 (EB230392-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. November 2023 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2023) – für zurückzuerstattende Zusatzleistungen zur AHV/IV – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'384.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (nachträglich begründet; Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Januar 2024 eine als Einsprache bezeichnete Beschwerde und stellte dabei sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 15): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als verspätet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil (in der begründeten Ausfertigung) wurde der Gesuchsgegnerin am 4. Januar 2024 zugestellt (Urk. 14/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 16 S. 4). Die Frist lief demzufolge am (Montag) 15. Januar 2024 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 18. Januar 2024 (Briefumschlag bei Urk. 15) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 15). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Forderung (auf Rückerstattung zuviel bezogener AHV-IV-Zusatzleistungen) sei ungerechtfertigt; sie habe

- 3 endlich mal etwas Geld geerbt und dies auch gemeldet und es sei ungerecht, dass man ihr davon nun rund einen Viertel wegnehmen wolle, obwohl sie zu wenig Zusatzleistungen erhalte (Urk. 15). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren kann die Rückerstattungsverfügung vom 28. Juni 2022 (Urk. 3/1) und der Einspracheentscheid vom 10. November 2022 (Urk. 3/3), mit welchen die Rückerstattungspflicht festgesetzt wurde, nicht mehr inhaltlich überprüft werden. Demgemäss hat die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass die Forderung der Gesuchstellerin ungerechtfertigt sei, zu Recht nicht berücksichtigt. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'384.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'384.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip

Beschluss vom 29. Januar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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