Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 19. Januar 2024
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. Januar 2024 (EB230434-K)
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Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. Januar 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 29. August 2023) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'909.90 sowie für die Kosten und Entschädigung dieses Entscheids. Im Mehrbetrag (Fr. 3'521.65 und Fr. 1'720.45) wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. Ferner auferlegte sie der Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens zur Hälfte und verpflichtete den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner), ihr eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 50.– zu bezahlen (Urk. 7 S. 5 = Urk. 13 S. 5). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. Januar 2024 fristgerecht (Urk. 8 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Eine Aufsichtsbeschwerde gegen Frau Bezirksrichterin C._____ und Untersuchung in allen 4 Fällen. 2. Vollumfängliche Kostenfreisprache – sämtliche Kosten sind vom Gericht oder von den Schuldnern zu tragen – für sämtliche 4 Geschäftsfälle. Rückzahlung sämtlicher Gerichtskosten. 3. Vollumfängliche Rechtsöffnung in beiden Geschäften EB230434- K/U/ak und EB230433-K/UV/ak" 1.3. Da sich die Beschwerde gegen zwei Urteile richtet, wurden zwei Beschwerdeverfahren angelegt (das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren mit der Geschäfts-Nummer RT240004-O). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, es dürfe nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden. Die Gesuchstellerin habe nicht begründet, woraus sie ihre Berechtigung aus den Titeln bzw. ihre Gläubigerstellung ableite. Die Gläubigerstellung ergebe sich – mindestens teilweise – nicht aus den vorgelegten Unterlagen, da zwei der eingereichten Verlustscheine auf die
- 3 - D._____ AG statt auf die Gesuchstellerin lauteten. Es lägen keine weiteren Unterlagen vor, welche die Gläubigerschaft der Gesuchstellerin betreffend diese beiden Rechtsöffnungstitel belegten. Folglich fehle die ausgewiesene Berechtigung der Gesuchstellerin, die Forderung vom Gesuchsgegner zu verlangen, und das Rechtsöffnungsbegehren sei entsprechend in diesem Umfang abzuweisen. Hinsichtlich des Verlustscheins Nr. … sei die Gläubigerstellung jedoch ausgewiesen und es sei der Gesuchstellerin hierfür provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Da sich das Obsiegen und das Unterliegen etwa die Waage hielten, rechtfertige es sich, den Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 13 S. 3 f.). 3. Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz unsorgfältiges Aktenstudium vor. Es sei richtig, dass die ursprünglichen Verpflichtungen des Gesuchsgegners an die D._____ AG zahlbar gewesen wären. Die Firma D._____ AG sei aber eine 100%ige Tochter der Gesuchstellerin (A._____ AG). Diese Angaben seien klar und deutlich im Handelsregister festgehalten und die Vorderrichterin hätte diese Grundlagen prüfen müssen. Die D._____ AG habe die schwierigen und langjährigen Debitorenausstände – wie im vorliegenden Fall – bereits in früherer Zeit an sie (die Gesuchstellerin) abgetreten. Diese Debitorenzessionen seien eindeutig in ihrer Steuerbilanz aufgeführt. Sie habe daher die Befugnis, den Debitorenausstand gerichtlich einzufordern. Sie habe in dieser Debitorenforderung bereits im Verfahren EB220270 gegen die ehemalige Ehefrau des Gesuchsgegners geklagt (Urk. 12 S. 1). In diesem Verfahren sei sie (die Gesuchstellerin) auf der Wartebank zur Zeugenbefragung vergessen worden. Die zweite Verhandlung habe die Vorderrichterin praktisch ohne Belege der Gegenpartei durchgeführt. Sie habe sich auf übersetzte Äusserungen des Dolmetschers verlassen und es schlicht nicht für nötig befunden, die notwendigen Unterlagen der Schuldnerin einzufordern. Die Vorderrichterin habe in allen vier Fällen äusserst flüchtig gearbeitet (Urk. 12 S. 2). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis-
- 4 mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.). 5.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, darf nur dem aus dem Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden. Dass die streitgegenständliche Forderung zediert worden sei, behauptete die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht und belegte dies insbesondere auch nicht (Urk. 1). Die erst im Beschwerdeverfahren behauptete Zession und nachgereichten Belege können aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (siehe E. 4). Selbst wenn es sich um Mutter- bzw. Tochtergesellschaften handelte, reichte dies zum Nachweis einer Zession nicht aus. Bei der Gesuchstellerin und der D._____ AG handelt es sich trotz allfälliger wirtschaftlicher Verflechtung um zwei eigenständige juristische Personen. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von Fr. 3'521.65 und Fr. 1'720.45 daher zu Recht abgewiesen und der Gesuchstellerin entsprechend teilweise die Kosten auferlegt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2. Auf den Antrag, dass die Gerichtskosten des Verfahrens EB220270 von den Schuldnern oder dem Gericht zu tragen seien, ist sodann nicht einzutreten. Wenn die Gesuchstellerin mit der Kostenauflage im genannten Verfahren nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie dagegen innert zehn Tagen Beschwerde erheben müssen. Die Gesuchstellerin legt jedoch keinen Entscheid bei, welcher angefochten werden könnte, und angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren aus dem Jahr 2022 handelt, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist längst verstrichen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. Januar 2024 sein.
- 5 - 5.3. Schliesslich ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorderrichterin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts einzureichen ist (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Die Eingabe der Gesuchstellerin wird im Verfahren RT240004-O mit separatem Schreiben an die Verwaltungskommission weitergeleitet. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'242.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und dem Gesuchsgegner keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'242.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: st
Urteil vom 19. Januar 2024 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...