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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.11.2024 RT230197

28. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,748 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230197-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 28. November 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. November 2023 (EB230084-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. November 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 8. November 2021 [recte: 2022]) gestützt auf eine Schuldanerkennung vom 14. Oktober 2021 (Urk. 3/3) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 92'533.–. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.– wurden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'636.– zzgl. 7.7 % MWST zu bezahlen (Urk. 16 = Urk. 19). b) Mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): " Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. November 2023 betreffend Rechtsöffnung (Geschäfts-Nr. EB230084) aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin abzuweisen. Eventualiter: Es sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin für das erstund zweitinstanzliche Verfahren." Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 98 ZPO und Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 21). Dieser wurde von der Gesuchsgegnerin innert Frist bezahlt (Urk. 22 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-17).

- 3 - Auf die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nachfolgend lediglich insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass keine gültige Abtretung vorliege bzw. dass eine solche nichtig wäre, weil sie einen widerrechtlichen Zweck verfolge und es sich bei der Schuldanerkennung gegenüber der C._____ GmbH vom 14. Oktober 2021 um keinen gültigen Rechtsöffnungstitel handle, auf welchen sich die Gesuchstellerin abstützen könne (Urk. 18 S. 3 Rz. 5). Die Gesuchstellerin bringe erst in der Replik vor, dass sie mit Abtretung vom 26. April 2021 (unter Hinweis auf Urk. 14/2) eine Forderung über Fr. 92'533.– von der C._____ GmbH abgetreten erhalten habe (unter Hinweis auf Urk. 21 S. 3). Im Rechtsöffnungsgesuch sei von dieser Abtretung noch keine Rede gewesen, was bereits sehr merkwürdig sei. Von einer Abtretung per 26. April 2021 sei zudem weder im eingereichten Rechtsöffnungstitel die Rede noch sei im Konkursverfahren geltend gemacht worden, dass die Forderung der C._____ GmbH abgetreten worden sei. Es bestünden deshalb starke Zweifel daran, dass eine Abtretung am 26. April 2021 tatsächlich stattgefunden habe. Dies sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 18 S. 3 f. Rz. 6). Von der Vorinstanz ebenfalls zu wenig berücksichtigt worden sei, dass die Gesuchstellerin selber ausgeführt habe, die Forderung sei bereits am 30. August 2021 (gemeint wohl 26. April 2021) abgetreten worden, von ihr – der Gesuchsgegnerin – das Vorliegen einer Abtretung hingegen gänzlich in Abrede gestellt worden sei. Wenn die Forderung der C._____ GmbH bereits am 26. April 2021 an die Gesuchstellerin abgetreten worden wäre, wie sie behaupte, dann hätte es für die Schuldanerkennung vom 14. Oktober 2021 an einem Verpflichtungsgrund gemangelt. Fehle es jedoch an einem Verpflichtungsgrund, bestehe auch die im Schuldbekenntnis attestierte Schuld nicht (Urk. 18 S. 4 Rz. 7). Im Weiteren werde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sie – die Gesuchsgegnerin – vorgebracht habe, es sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin irgendeine Leistung an die C._____ GmbH getätigt habe, und dass diese dazu wohlweislich lediglich entgegnet habe, sie hätte "wiederholt Bemühungen" getroffen, um der C._____ GmbH aus ihren finanziellen Schwierigkeiten zu helfen (unter Hinweis auf Urk. 12 S. 6). Es werde

- 4 gerade nicht ausgeführt, dass die Gesuchstellerin Zahlungen an die C._____ GmbH getätigt habe, welche eine Abtretung in dieser Höhe rechtfertigten, und Bemühungen seien in diesem Zusammenhang keine Leistungen. Dies, obwohl in der eingereichten Abtretungserklärung vom 26. April 2021 (unter Hinweis auf Urk. 14/2) ausdrücklich erwähnt sei, dass die Gesuchstellerin der C._____ GmbH den Betrag von Fr. 92'533.– gewähre. Wenn eine entsprechende Zahlung erfolgt wäre, hätte die Gesuchstellerin dies bestimmt ausdrücklich erwähnt. Es sei damit davon auszugehen, dass entweder am 26. April 2021 gar keine Abtretung vorgenommen worden sei oder diese einen widerrechtlichen Zweck verfolgt habe (Urk. 18 S. 4 f. Rz. 8). Ein weiteres Indiz für das Verneinen einer gültigen Abtretung und den Versuch einer Gläubigerbenachteiligung sei der zeitliche Ablauf. Am 30. August 2021 seien sämtliche Guthaben zugunsten der C._____ GmbH bis zu einer Höhe von Fr. 290'000.– durch das Betreibungsamt gepfändet worden, was ihr mit Schreiben des Betreibungsamtes vom 5. Oktober 2021 (unter Hinweis auf Urk. 7/3) mitgeteilt worden sei. Am 14. Oktober 2021 habe ihr die C._____ GmbH dann die Schuldanerkennung vorgelegt. Obwohl zu diesem Zeitpunkt die C._____ GmbH nicht mehr über ihre Vermögenwerte habe verfügen dürfen, sei in der Schuldanerkennung vom 14. Oktober 2021 keine Rede von einer früheren Abtretung. Auch sei nichts gegenüber dem Konkursamt erwähnt worden. Dies deute darauf hin, dass die behauptete Abtretung vom 26. April 2021 damals kein Thema gewesen sei (Urk. 18 S. 5 Rz. 9). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass an der eingereichten Abtretungserklärung und damit an der Gültigkeit des Vorliegens einer Abtretung gegenüber der Gesuchstellerin Zweifel bestehen müssten, und dass, wenn eine Abtretung vorgelegen hätte, diese nichtig gewesen wäre, da sie Gläubiger benachteiligt bzw. einen widerrechtlichen Zweck verfolgt hätte (Urk. 18 S. 5 Rz. 10). b) Die Vorinstanz erwog, gemäss der Schuldanerkennung vom 14. Oktober 2021 (unter Hinweis auf Urk. 3/3) anerkenne die Gesuchsgegnerin explizit, der C._____ GmbH den Betrag von Fr. 92'533.– zu schulden. Der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin (unter Hinweis auf Urk. 3/2) habe die Schuldanerkennung am 14. Oktober 2021 unterzeichnet. Dadurch sei das Schrifterfordernis erfüllt (unter Hinweis auf Art. 13 OR). Das fragliche Doku-

- 5 ment sei damit i.S.v. Art. 82 SchKG grundsätzlich als Schuldanerkennung über einen Betrag von Fr. 92'533.– gegenüber der C._____ GmbH zu qualifizieren. Darauf werde im Übrigen in der Schuldanerkennung selbst ausdrücklich hingewiesen (unter Hinweis auf Urk. 3/3; Urk. 19 S. 6 f. E. 1.5). In den Akten liege sodann eine Abtretungserklärung vom 26. April 2021 (unter Hinweis auf Urk. 14/2). Darin einigten sich die C._____ GmbH und die Gesuchstellerin, dass erstere an letztere eine Forderung gegenüber der Gesuchsgegnerin in Höhe von Fr. 92'533.– abtrete. Die Abtretungserklärung sei durch beide an der Abtretung beteiligten Parteien unterzeichnet worden, womit das Schriftformerfordernis (unter Hinweis auf Art. 165 Abs. 1 OR) erfüllt sei. Damit gelinge es der Gesuchstellerin nachzuweisen, dass sie die Gläubigerin der fraglichen Forderung gegenüber der Gesuchsgegnerin sei und dass die Abtretung tatsächlich stattgefunden habe (Urk. 19 S. 7 E. 1.6.3). Der Gesuchsgegnerin gelinge es vor diesem Hintergrund hingegen nicht, in glaubhafter Weise aufzuzeigen, dass die Abtretung der hier interessierenden Forderung von der C._____ GmbH an die Gesuchstellerin nie stattgefunden habe (Urk. 19 S. 9 E. 2.2 m.w.H.). Unbestrittenermassen sei die Abtretungserklärung am 26. April 2021 (unter Hinweis auf Urk. 14/2) und damit vor der Pfändung der Guthaben der C._____ GmbH bis zu einem Betrag von Fr. 290'000.– am 30. August 2021 unterzeichnet worden (unter Hinweis auf Urk. 7/3). Vor diesem Hintergrund seien keine Gläubigerrechte i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SchKG verletzt worden (Urk. 19 S. 9 E. 2.3). In Anbetracht des Ausgeführten gelinge es der Gesuchsgegnerin nicht, Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, glaubhaft zu machen (unter Hinweis auf Art. 82 Abs. 2 SchKG). Für die Forderung der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin in Höhe von Fr. 92'533.– sei folglich provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 19 S. 9 E. 2.4). 3. Wird im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, wie dies die Vorinstanz mit Verfügungen vom 21. April 2023 (Urk. 8) und 28. Juni 2023 (Urk. 15) getan hat, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein (BGE 150 III 209 und 146 III 237 E. 3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die von der Gesuchstellerin mit ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (Urk. 12) erstmals einge-

- 6 brachte Abtretungserklärung vom 26. April 2021 (Urk. 14/2) in die Urteilsfindung mit einbezogen. Die Vorinstanz setzte nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 26. Juni 2023 der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 28. Juni 2023 Frist an, um zu den Vorbringen der Gesuchstellerin schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 15). Eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ging in der Folge bei der Vorinstanz nicht ein. 4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). b) Von Seiten der Gesuchsgegnerin blieb erstinstanzlich – mangels einer Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Juni 2023 – unbestritten, dass die C._____ GmbH am 26. April 2021 eine Abtretungserklärung über die vorliegend strittigen Fr. 92'533.– unterzeichnet hat. Die Tatsachenvorbringen der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren, es sei davon auszugehen, dass entweder am 26. April 2021 gar keine Abtretung vorgenommen worden sei oder diese einen widerrechtlichen Zweck verfolgt habe, sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die Gesuchsgegnerin machte zwar ursprünglich in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2023 in allgemeiner Weise geltend, sie gehe nicht davon aus, dass jemals ein Abtretungsvertrag erstellt worden sei, da die Gesuchstellerin weder eine Abtretung geltend gemacht noch den schriftlichen Abtretungsvertrag eingereicht habe (Urk. 5 S. 3 Rz. 6). Nachdem die Gesuchstellerin daraufhin zusammen mit ihrer Replik die schriftliche Abtretungserklärung eingereicht hatte, liess die Gesuchsgegnerin dies in der Folge erstinstanzlich jedoch unkommentiert. Im Folgenden kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin mit der C._____ GmbH bereits am 26. April 2021 eine Abtretungserklärung über die vorliegend strittigen Fr. 92'533.– abgeschlossen hat. Dass der Gesuchsgegnerin selber nie ein Abtretungsvertrag zugestellt worden sei und dass

- 7 aus den Unterlagen des Betreibungs- und Konkursamts nicht hervorgehe, dass eine Abtretung der Forderung geltend gemacht worden sei (Urk. 5 S. 3 Rz. 6), stellen deshalb Behauptungen der Gesuchsgegnerin dar, welche aufgrund einer fehlenden konkreten vorinstanzlichen Bestreitung der von der Gesuchstellerin eingereichten Abtretungserklärung vom 26. April 2021 nicht (mehr) entscheidrelevant sind. Ergänzend auszuführen bleibt, dass dem Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin und somit der Gesuchsgegnerin selber spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung am 14. Oktober 2021 die "Forderungsabtretung (Zession)" und "Anzeige der Forderungsabtretung an den Schuldne" bekannt gewesen sein mussten, da in der von D._____ unterzeichneten Schuldanerkennung diese beiden Urkunden als "Anhang" erwähnt wurden (vgl. Urk. 3/3 und Urk. 12 S. 4 Rz. 13). c) Die Gesuchsgegnerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, es sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin irgendeine Leistung an die C._____ GmbH getätigt habe. Diese habe dazu wohlweislich lediglich entgegnet, sie hätte "wiederholt Bemühungen" getroffen, um der C._____ GmbH aus ihren finanziellen Schwierigkeiten zu helfen (unter Hinweis auf Urk. 12 S. 6). Es werde gerade nicht ausgeführt, dass die Gesuchstellerin Zahlungen an die C._____ GmbH getätigt habe, welche eine Abtretung in dieser Höhe rechtfertigten, und Bemühungen seien in diesem Zusammenhang keine Leistungen. Dies, obwohl in der eingereichten Abtretungserklärung vom 26. April 2021 ausdrücklich erwähnt sei, dass die Gesuchstellerin der C._____ GmbH den Betrag von Fr. 92'533.– gewähre (Urk. 18 S. 4 Rz. 8). Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Gesuchsgegnerin hierzu lediglich in allgemeiner Weise geltend gemacht, es sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin irgendeine Leistung an die C._____ GmbH getätigt habe (Urk. 5 S. 7 Rz. 13). Da sie in der Folge keine Stellungnahme zur Replik der Gesuchstellerin einreichte, ist sie nun aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO mit den in den vorstehend aufgeführten Vorbringen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu spät; diese dürfen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

- 8 - Ferner bleibt zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin im Rahmen der Replik zum Thema der Gegenleistung zusätzlich zum von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren Vorgebrachten geltend machte, die Gesuchsgegnerin habe an die C._____ GmbH nur unregelmässig und jeweils mit erheblichem Verzug Zahlungen geleistet, was dazu geführt habe, dass die C._____ GmbH zusehends in finanzielle Bedrängnis geraten sei. In dieser Situation habe sie ihr immer wieder durch die Bezahlung von Löhnen und Begleichung von Rechnungen ausgeholfen. Infolgedessen sei zwischen der C._____ GmbH und ihr vereinbart worden, dass die Bezahlung der Schlussrechnung von der Gesuchsgegnerin an sie gehen sollte, weshalb es am 26. April 2021 schliesslich zur Zession der Forderung der C._____ GmbH an sie gekommen sei (Urk. 12 S. 6 Rz. 22). Mangels einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zur Replik der Gesuchstellerin blieben diese Tatsachenbehauptungen von Seiten der Gesuchsgegnerin erstinstanzlich unbestritten. 5. a) Die vom einzelzeichnungsberechtigten D._____ für die Gesuchsgegnerin unterzeichnete "Schuldanerkennung Zahlungsvereinbarung / Forderungsabtretung (Zession)" vom 14. Oktober 2021 führt im ersten Teil den Grund für die bestehende Schuld über Fr. 92'533.– gegenüber der C._____ GmbH auf. Die Forderung stamme aus dem Geschäftsverhältnis Wohnüberbauung E._____, und gelte als Entgelt für die von der C._____ GmbH ausgeführten Gipserarbeiten (inkl. Regie) konform Werkvertrag zwischen der Gesuchsgegnerin und der C._____ GmbH. In der Folge verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin in der Schuldanerkennung vom 14. Oktober 2021, den Betrag von Fr. 92'533.– nach Eingang der Mittel der F._____ AG Architekten unverzüglich auf das Konto der Gesuchstellerin zu überweisen. Sie anerkannte zudem ausdrücklich, der Gläubigerin, im vorliegenden Fall der Gesuchstellerin, das Recht eingeräumt zu haben, als Gläubigerin aufzutreten und Rechte aus dieser Vereinbarung geltend zu machen. Schliesslich erklärte die Gesuchsgegnerin explizit, dass diese Erklärung für sie eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle (Urk. 3/3). Auch wenn die Gesuchsgegnerin in der Schuldanerkennung vom 14. Oktober 2021 einleitend festgehalten hat, dass sie der C._____ GmbH den Betrag von Fr. 92'533.– per Saldo aller Ansprüche schulde, anerkannte sie schliesslich ausdrücklich, diese Summe

- 9 der Gesuchstellerin als Gläubigerin leisten zu müssen. Die Gesuchsgegnerin hielt demnach zuerst rein deklarativ fest, dass sie der C._____ GmbH in Sachen Wohnüberbauung E._____ per Saldo aller Ansprüche noch Fr. 92'533.– schuldig geblieben sei. Als Gläubigerin der genannten Summe bezeichnete sie in der Folge jedoch explizit die Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin hat demnach gegenüber der Gesuchstellerin die Schuld von Fr. 92'533.– anerkannt. Aus der Schuldanerkennung selber geht eindeutig hervor, dass die Gesuchsgegnerin als Gläubigerin der Schuld vorbehaltlos die Gesuchstellerin betrachtet. Da die Gesuchsgegnerin in der Schuldanerkennung ebenfalls schriftlich festhielt, dass sie der Gesuchstellerin explizit das Recht einräume, Rechte aus dieser Vereinbarung geltend zu machen, anerkannte sie auch uneingeschränkt ihre Zahlungspflicht gegenüber der Gesuchstellerin. Die Schuldanerkennung vom 14. Oktober 2021 stellt somit im vorliegenden Verfahren einen rechtsgültigen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG dar. b) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Der Gesuchsgegnerin gelang es somit auch im Beschwerdeverfahren nicht, sofort Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung vom 14. Oktober 2021 entkräften. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 18, und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 92'533.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 11 - Zürich, 28. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm

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