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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.01.2024 RT230192

11. Januar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,036 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230192-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Januar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. November 2023 (EB230616-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. November 2023 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2023) – gestützt auf eine Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2022 für eine Kapitalleistung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 112.70 nebst 4 % Zins seit 25. Januar 2023 sowie Fr. 1.40 aufgelaufene Zinsen; die Kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen reichte der Gesuchsgegner am 14. Dezember 2023 fristgerecht eine an den Präsidenten des Obergerichts persönlich sowie an das Steuerrekusgericht adressierte Beschwerde ein und stellte betreffend die Rechtsöffnung sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Der Obergerichtspräsident hat die (u.a.) an ihn persönlich gerichtete Beschwerde zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weitergeleitet (Urk. 16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sodann sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat in-

- 3 sofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Der Gesuchsgegner richtet seine – wie erwähnt (oben Erw. 1.a) an den Obergerichtspräsidenten persönlich und an das Steuerrekursgericht adressierte – Beschwerde sowohl gegen das vorinstanzliche Urteil wie auch gegen den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich betreffend Staats- und Gemeinde- sowie direkte Bundessteuer 2021 (Urk. 13 S. 4) und unterscheidet in der Beschwerdeschrift nicht, was er gegen den einen oder gegen die anderen Entscheide geltend machen will. Dies ist unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, aus der (umfangreichen) Beschwerdeschrift die Vorbringen herauszufiltern, welche als gegen das angefochtene Urteil vorgebracht gelten könnten. Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Die Vorinstanz hatte dargelegt, dass für die betriebene Forderung ein definitiver Rechtsöffnungstitel in Form der vollstreckbaren Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 29. August 2022 betreffend direkte Bundessteuer 2022 für eine Kapitalleistung vorliege und dass die Einwendungen des Gesuchsgegners keinen Bezug zum aktuellen Streitgegenstand hätten bzw. nicht gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässig seien (Urk. 14 Erw. 3). Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerdeschrift ausführlich seine Sicht der Dinge dar, dass er keine Steuerschulden habe etc.; er trägt jedoch bezüglich der relevanten vorinstanzlichen Erwägungen keine konkreten Beanstandungen vor. Das Rechtsöffnungsgericht darf sodann einen rechtskräftigen Entscheid (hier: die Veranlagungsverfügung vom 29. August 2022; Urk. 3/4) inhaltlich nicht überprüfen; eine solche Überprüfung hätte in einem Rechtsmittelverfahren gegen den zu vollstreckenden Entscheid geschehen können, jedoch nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren. Entsprechend durfte die Vorinstanz die Vorbringen

- 4 des Gesuchsgeg-ners, dass er den fraglichen Betrag gar nicht schulde, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 112.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 60.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 60.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 15/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 112.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ya

Beschluss vom 11. Januar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 60.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 15/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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