Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230180-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 25. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. November 2023 (EB230561-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) das Begehren, es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2023) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 750.– sowie für die Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 5/1 f.). Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren schriftlich Stellung zu nehmen. Der Gesuchsgegner wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Beweismittel mit der Stellungnahme einzureichen seien und dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden würde (Urk. 5/4). Diese Verfügung wurde für den Gesuchsgegner am 17. August 2023 entgegengenommen (vgl. Urk. 5/5 S. 2). Nachdem keine Stellungnahme des Gesuchsgegners eingegangen war, entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 25. Oktober 2023 in unbegründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO androhungsgemäss aufgrund der Akten und erteilte dem Gesuchsteller in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.–, für die Betreibungskosten sowie für die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 120.– auferlegte sie dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 30.– zu bezahlen (Urk. 5/6). Dieses Urteil wurde für den Gesuchsgegner am 2. November 2023 in Empfang genommen (vgl. Urk. 5/7 S. 1). Mit Eingabe vom 20. November 2023, welche der Gesuchsgegner der Vorinstanz am 21. November 2023 persönlich überbracht hat, beantragte dieser, es sei ihm die Rechtsmittelfrist zu verlängern sowie für die Fortführung des Verfahrens zum Schutz seiner Interessen ein kostenloser Deutsch-/Ukrainisch-/(Russisch-) Dolmetscher und ein kostenloser Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen (Urk. 5/8).
- 3 - Mit Verfügung vom 21. November 2023 trat die Vorinstanz auf das Begehren um Begründung des Urteils vom 25. Oktober 2023 nicht ein. Sie führte dazu aus, den Parteien sei das Urteil vom 25. Oktober 2023 in unbegründeter Form schriftlich eröffnet worden (unter Hinweis auf Urk. 5/6). Mit Schreiben vom 21. November 2023 (Datum Eingang, persönlich überbracht) habe der Gesuchsgegner dem Gericht (sinngemäss) mitgeteilt, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei, eine Fristerstreckung für einen Einspruch gegen die Entscheidung und die Bestellung eines kostenlosen Übersetzers sowie eines kostenlosen Anwalts beantrage (unter Hinweis auf Urk. 5/8). Sinngemäss sei diese Eingabe als Begehren um eine Begründung des Urteils vom 25. Oktober 2023 gemäss dessen Dispositivziffer 6 zu verstehen. Das Urteil sei dem Gesuchsgegner am 2. November 2023 zugestellt worden (unter Hinweis auf Urk. 5/7), womit die zehntägige Frist für das Begehren um Begründung am 3. November 2023 zu laufen begonnen habe und am Montag, 13. November 2023 abgelaufen sei (unter Hinweis auf Art. 142 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners sei daher verspätet, weshalb auf das Begehren um Begründung nicht einzutreten sei. Eine Erstreckung bzw. Wiederherstellung dieser zehntägigen Frist sei nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handle (unter Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs.1 ZPO; Urk. 2 = Urk. 5/9). b) Innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 5/10 S. 2) "appellierte" der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. November 2023 gegen die Verfügung vom 21. November 2023. Er stellte dabei erneut den Antrag, es sei ihm die Rechtsmittelfrist zu verlängern und die Vorinstanz anzuweisen, ihm für die Fortführung des vorinstanzlichen Verfahrens mit vollwertiger Gerichtsverhandlung ein kostenloser Dolmetscher sowie ein kostenloser Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen. Zudem sei er angesichts seiner unzureichenden finanziellen Situation von der Zahlung der Anwaltskosten oder Gebühren zu befreien (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-10).
- 4 d) Auf die im Rechtsmittelverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Appellation" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 3). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 mit (Urk. 4). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2023 unter anderem geltend, es gehe aus dem Dokument hervor, dass er sich vom 4. bis 16. November 2023 im Zusammenhang mit einer Behandlung in einem mit der Verwaltung vereinbarten Zentrum in der Ukraine befunden habe (Urk. 1). Diese Behauptung brachte der Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren vor (vgl. Urk. 5/1-10), weshalb sie aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Sie wäre aber auch nicht zielführend (vgl. nachfolgend E. b). Die im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden 3/4-7 haben in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben. b) Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner seit dem 17. August 2023 vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis hatte, da für ihn am 17. August 2023 die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2023 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 5/5 S. 2). Trotz dieser Kenntnis unterliess er es,
- 5 der Vorinstanz seine Abwesenheit vom 4. bis 16. November 2023 mitzuteilen und diese darum zu bitten, während der genannten Zeit keine Zustellungen an ihn vorzunehmen. Das in unbegründeter Form erlassene vorinstanzliche Urteil vom 25. August 2023 wurde – wie bereits erwähnt – am 2. November 2023 für ihn in Empfang genommen (vgl. Urk. 5/7 S. 1). Die zehntägige Frist, innert welcher eine Begründung des Urteils verlangt werden kann (Urk. 5/6 S. 2 Dispositivziffer 6), lief demnach am 13. November 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dass der Gesuchsgegner gemäss seiner eigenen Aussage vom vorinstanzlichen Urteil erst danach Kenntnis erhalten hat, ist ihm selber zuzuschreiben. Das Urteil wurde ihm von der Vorinstanz gesetzeskonform zugestellt (Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 2 S. 2), ist die gesetzliche Frist zur Beantragung einer Begründung sodann nicht erstreckbar (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Da der Gesuchsgegner innert der zehntägigen Frist keine Begründung des Urteils vom 25. Oktober 2023 verlangt hat, gilt dies gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils mit Beschwerde. c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Rechtsmitteleingabe (Urk. 1) mit den vorinstanzlichen Erwägungen der Verfügung vom 21. November 2023 nicht konkret auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der Gesuchsgegner stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 f. ZPO; Urk. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch des Gesuchsgeg-
- 6 ners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3/1 und 3/3/1-3/7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip