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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.01.2024 RT230162

10. Januar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,568 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230162-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 10. Januar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Oktober 2023 (EB231116-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2023) – für eine Parteientschädigung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'216.90; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 25. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 13b: Zustellung am 16. Oktober 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 5): "Es sei das Urteil vom 9.10.2023 an das Bezirksgericht ZH zurückzuweisen zur Neubeurteilung. Es sei die Rechtsöffnung von X._____ / B._____ abzuweisen wegen Nichtigkeit. Es sei die Betreibung im Betreibungsamt ZH Kreis 11 zu annulieren. Es sei ein Sistierung aller Verfahren bezüglich B._____ bzw. alle Verfahren die gegen A._____ geführt werden durch das Gericht ZH zu sistieren / veranlassen bis definitive Urteile der diversen Gerichtsverfahren in dem B._____ involviert ist und deren fiktive Akten wie z.Bsp. VV.2022.135, OV.2021.5 etc. von denen bestehen !!! Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B._____ / X._____ !" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Am 4. Dezember 2023 reichte die Gesuchsgegnerin weitere Unterlagen ein (Urk. 22/1-5). Die Gesuchsgegnerin hat den ihr für das Beschwerdeverfahren auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- innert Nachfrist geleistet (Urk. 18-20, 23). Da sich sodann die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Ein Verfahren kann sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin macht hierzu zusammengefasst geltend, in den anderen Verfahren werde die Nichtigkeit der

- 3 - Stockwerk-eigentümerbeschlüsse, mit welchen die Gesuchstellerin als Verwalterin eingesetzt worden sei, geltend gemacht (Urk. 14 S. 6). Das vorliegend zu vollstreckende Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen (dazu unten Erw. 3.b) betrifft ein abgeschlossenes Verfahren. Allfällige andere Gerichtsentscheide können daran nichts mehr ändern. Eine Abhängigkeit des vorliegenden Verfahrens vom Ergebnis allfälliger anderer Gerichtsverfahren ist daher nicht zu sehen und das Sistierungsgesuch ist ohne weiteres abzuweisen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 20. Dezember 2022, worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet werde, die Gesuchstellerin mit Fr. 3'216.90 prozessual zu entschädigen. Auf die dagegen erhobene Berufung der Gesuchstellerin sei mit vollstreckbarer Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juni 2023 nicht eingetreten worden. Das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Gerichtsent-

- 4 scheide könnten vom Rechtsöffnungsgericht nicht geprüft werden. Die von der Gesuchsgegnerin als nichtig bezeichnete Vollmacht des Vertreters der Gesuchstellerin sei nicht zu beanstanden. Weitere (zulässige) Gründe gegen die Rechtsöffnung habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und würden sich auch nicht aus den Akten ergeben. Die Forderung sei betragsmässig ausgewiesen. Daher sei der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 Erwägung 2). c1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Kern geltend, das vorinstanzliche Urteil und die schaffhauserischen Urteile seien alle nichtig. Alles beruhe auf Inszenierungen, Intrigen und Machenschaften von Dritten. Alles zusammen sei ein Desaster; es würden Vetternwirtschaft und Korruptionshandlungen in Schaffhausen und St. Gallen vorliegen. Alles werde bestritten (Urk. 14 S. 1-4). Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen eine eigentliche Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht ansatzweise zu begründen: Die Gesuchsgegnerin war an jenen Verfahren beteiligt und eine Unzuständigkeit wird logischerweise (die Gesuchsgegnerin war Klägerin bzw. Berufungsklägerin in jenen Verfahren; vgl. Urk. 5/2 und 5/3) nicht geltend gemacht. Wie sodann bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 15 Erw. 2.4), ist im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung eine inhaltliche Überprüfung des zu vollstreckenden Entscheids nicht möglich; eine solche konnte einzig im entsprechenden (von der Gesuchsgegnerin erfolglos beschrittenen) Rechtsmittelverfahren erfolgen. c2) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich sinngemäss geltend, wegen der ihr von der Vorinstanz zu kurz gewährten Fristerstreckung habe sie sich gegen die Rechtsöffnung nicht richtig wehren können (Urk. 14 S. 3, S. 4 Ziff. 2.6). Der Gesuchsgegnerin war von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. August 2023 eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt worden (Urk. 6; zugestellt am 28. August 2023, Urk. 7). Sie reichte hierzu am 6. September 2023 ein – unbelegtes – Fristerstreckungsgesuch ein (Urk. 8).

- 5 - Von der Vorinstanz wurde dennoch mit Verfügung vom 8. September 2023 die Frist (letztmals) bis zum 19. September 2023 erstreckt (Urk. 10). Dass die Gesuchsgegnerin diese Verfügung erst am 19. September 2023 (einen Tag nach Ablauf der Abholfrist) entgegennahm (Urk. 11), hat sie sich selber zuzuschreiben; aufgrund ihres unbelegten Fristerstreckungsgesuchs konnte sie an sich gar nicht mit einer Fristerstreckung, sicher aber nicht mit einer solchen von mehr als der Dauer der angesetzten Frist (10 Tage) rechnen. Die Gesuchsgegnerin macht auch nicht geltend, was sie denn sonst noch gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung hätte vorbringen wollen. Wie schon die Vorinstanz in der Verfügung vom 8. September 2023 dargelegt hat (Urk. 10 S. 2), war und ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren einzig über das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu befinden (vgl. auch vorstehend Erw. 3.c1). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'216.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Überschuss wird ihr, vorbehältlich von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse, zurückerstattet werden. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem folgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird ihr, vorbehältlich von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse, zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16, 17/1-8, 21 und 22/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'216.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip

Beschluss und Urteil vom 10. Januar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem folgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird ihr, vorbehältlich von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse, zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16, 17/1-8, 21 und 22/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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