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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.12.2020 RT200188

8. Dezember 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·744 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200188-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Geschäfts-Nr. EB200104-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit (unbegründetem) Urteil vom 8. Oktober 2020 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2020) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'600.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 16). b) Am 22. November 2020 (Postaufgabe 23. November 2020) erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 21): "Ich lege Beschwerde ein gegen das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichteramt, wegen Rechtsverzögerung und beantrage, dass das Bezirksgericht Pfäffikon angewiesen wird, mir ohne weiteren Verzug ein begründetes Urteil zuzustellen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).

- 3 b) Das unbegründete Urteil vom 8. Oktober 2020 wurde der Gesuchsgegnerin am 16. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 17/1). Sie hat gleichentags eine Begründung verlangt (Urk. 18). Dass das begründete Urteil in der Folge bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 23. November 2020, mithin einen guten Monat später, noch nicht zugestellt wurde, stellt auch unter Berücksichtigung, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein besonders rasches Verfahren ist, noch keine Rechtsverzögerung dar. Eine Verzögerung in der Ausfertigung des begründeten Urteils dürfte dagegen aus dem Umstand, dass die Vorinstanz infolge der vorliegenden Beschwerde nicht über ihre Akten verfügen kann, entstehen. c) Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. Die unterliegende Gesuchsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Dezember 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sd

Urteil vom 8. Dezember 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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