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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2020 RT200179

24. November 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,236 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200179-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 24. November 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2020 (EB200930-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gerichteten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2019) gestützt auf einen Entscheid der Sozialbehörde Stadt Zürich vom 14. Juni 2018 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'660.45 nebst Zins zu 5% seit 10. Juli 2019 (Urk. 6 S. 3 = Urk. 9 S. 3). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2020 (Datum Eingang bei der Vorinstanz: 5. November 2020; hierorts eingegangen am 6. November 2020) rechtzeitig (vgl. Urk. 7) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 8). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem-

- 3 ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den vollstreckbaren Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 14. Juni 2018, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 32'660.45 verpflichtet worden sei. Dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, sofern die Gesuchsgegnerin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen nicht aus den Akten hervor, weshalb der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 9 S. 2). 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie sei bereits früher für die in Betreibung gesetzte Forderung betrieben worden, weshalb sie "Einsprache" gegen den Entscheid der Vorinstanz erhebe. Ausserdem sei sie alleinerziehende Mutter und beziehe eine IV-Rente und Zusatzleistungen. Daher sei sie nicht in der Lage, ihre finanzielle Situation zu verbessern oder offene Betreibungskosten zu begleichen. In diesem Sinne ersuche sie darum, die Verfahrenskosten und die Gebühren der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 8). 4.2. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, sie sei für dieselbe Forderung bereits früher einmal betrieben worden, handelt es sich um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Vorbringen (vgl. oben Ziff. 2.2). Abgesehen davon lässt allein der Umstand, dass dieselbe Forderung derselben Gläubigerin offenbar schon Gegenstand einer früheren Betreibung war, das Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der Rechtsöffnung in einer neuen Betreibung nicht entfallen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Gläubigerin in der ersten Betreibung das Fortsetzungsbegehren gestellt hätte oder noch berechtigt wäre, ein solches zu stellen

- 4 - (OGer ZH RT150132 vom 8. Februar 2016, E. II/3.3; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 102), was vorliegend aber weder dargetan noch ersichtlich ist. 4.3. Auch die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zu ihren finanziellen Verhältnissen sind neu und dementsprechend unzulässig und unbeachtlich (vgl. oben Ziff. 2.2). Abgesehen davon ist im Rechtsöffnungsverfahren nur noch zu prüfen, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dagegen kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob und inwieweit die Schuldnerin über die finanziellen Mittel verfügt, um eine fällige Schuld bezahlen zu können; dies wird erst vom Betreibungsamt im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Selbst wenn also der Verweis der Gesuchsgegnerin auf ihre finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen wäre, erwiese er sich nach dem Gesagten als unbehelflich. 4.4. Weitere Rügen bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.3. Die Gesuchsgegnerin stellte für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 5 - 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'660.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 24. November 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: sd

Beschluss und Urteil vom 24. November 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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