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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2020 RT200148

22. Oktober 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,398 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöfffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200148-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 22. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöfffnung Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 21. September 2020 (EB200025-B)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 21. September 2020 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 26. September 2019) zufolge teilweiser Klageanerkennung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2019. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 14 = Urk. 17 S. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Datum Poststempel: 6. Oktober 2020) rechtzeitig (vgl. Urk. 15/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): " 1. Das Urteil des Bezirksgericht Andelfingen vom 21. September 2020 ist aufzuheben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Prozessentschädigung zu bezahlen. 3. Die Spruchgebühr wird der Beklagten auferlegt." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2.2. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, inwiefern der angefochtene Entscheid geändert oder aufgehoben werden soll. Die Beschwerdeanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Im Rechtsbegehren der Klägerin fehlt ein Beschwerdeantrag in der Sache. Sie beantragt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Rechtsmittelanträge sind allerdings im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 6.2). Aus der Beschwerdebegründung lässt sich ableiten, was die Klägerin in der Sache beantragt, nämlich dass ihr Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 11'424.– erteilt werde (vgl. Urk. 16 S. 1). Insofern ist von einem genügenden Rechtsmittelantrag auszugehen und auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze sich in ihrem Rechtsöffnungsbegehren auf zwei Lohnabrechnungen (Urk. 3/1-2) sowie ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom 10. September 2019 (Urk. 3/3), wobei nur letzteres von der Beklagten unterzeichnet worden sei. Das Kündigungsschreiben enthalte jedoch weder eine Schuldanerkennung der Beklagten noch werde darin auf die Lohnabrechnungen verwiesen. Es liege daher kein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Allerdings habe die Beklagte die Lohnforderung im Umfang von Fr. 3'500.– anerkannt, weshalb in diesem Umfang provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 17 S. 3 f.). 4.1. Die Klägerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie verlange die Bezahlung ihres Lohns für die Monate Juni und Juli 2019 in der Höhe von total Fr. 11'424.–. Die Beklagte habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich eine Lohnforderung von Fr. 3'500.– anerkannt. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht, die monatlichen Lohnabrechnungen zu unterzeichnen. Entsprechend seien die Lohnabrechnungen für März, April und Mai 2019 ebenfalls nicht unterzeichnet gewesen. Dennoch sei ihr der Lohn für diese Monate ausbezahlt worden. Somit seien die Argumente der Beklagten, auf welche sich die Vorinstanz bezogen habe, nicht nachvollziehbar und willkürlich. Schliesslich sei die Vorinstanz nur bedingt auf ihre Stellungnahme vom 9. Juni 2020 eingegangen.

- 4 - Gewisse Aussagen der Beklagten (das Kündigungsschreiben stamme von ihr [der Klägerin]; sie sei für Verluste mitverantwortlich) seien haltlos. Dies deute auf eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch den Vorderrichter hin. Der Beklagten sei nochmals die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Die Vorinstanz habe einseitig und willkürlich auf diese Stellungnahme vom 1. Juli 2020 abgestellt, ohne ihre Argumente zu berücksichtigen (Urk. 16 S. 1 f.). 4.2. Die Klägerin scheint zu übersehen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist sie auf das ordentliche Verfahren zu verweisen (Art. 79 SchKG) –, sondern einzig, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Die Vorinstanz musste daher auch nur die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin berücksichtigen. Nicht erforderlich war hingegen, dass die Vorinstanz sich in der Entscheidbegründung auch mit denjenigen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und sämtliche Vorbringen ausdrücklich widerlegt, welche für die Entscheidfindung unerheblich waren (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 25 m.w.H.). Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz nicht auf ihre Vorbringen in der Stellungnahme vom 9. Juni 2020 (Urk. 9) eingegangen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen (im Wesentlichen zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses) von Bedeutung gewesen wären für die Beurteilung der vorliegend relevanten Frage, ob ein Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als offensichtlich unbegründet. 4.3. Rechtsöffnung erhält der Gläubiger nur unter den in den Art. 80 bis 82 SchKG genannten Voraussetzungen. Provisorische Rechtsöffnung wäre somit nur dann zu erteilen gewesen, wenn die Lohnforderung der Klägerin auf einer mit Unterschrift der Beklagten bekräftigten Schuldanerkennung beruht hätte, d.h. wenn die Beklagte sich zur Bezahlung eines bestimmten Betrages unterschriftlich verpflichtet hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, war dies vorliegend nicht der Fall, da die Parteien (selbst gemäss Darstellung der Klägerin vor Vorinstanz) nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten (vgl. Urk. 9 S. 1), die eingereichten Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2019 nicht unterzeichnet wurden

- 5 - (Urk. 3/1-2) und im unterzeichneten Kündigungsschreiben der Beklagten vom 10. September 2019 lediglich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber die Anerkennung einer bestimmten Schuld bzw. eines bestimmten Lohnausstands erklärt wurde (vgl. Urk. 3/3). In der Folge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abwies, soweit es nicht anerkannt wurde. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'924.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Oktober 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: rl

Urteil vom 22. Oktober 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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