Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200136-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Graubünden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2020 (EB200678-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. September 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2020) – für ausstehende Verfahrenskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- nebst 4 % Zins seit 22. Januar 2020; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 14. September 2020 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 8): "1. Das Rechtsöffnungsgesuch Beilage 4 soll vollumfänglich abgewiesen werden. 2. Die Rechtsöffnungskosten sind dem Gesuchsteller bzw. dem Bezirksgericht (Gerichtskasse) aufzuerlegen. Gerichtskosten soll stets der Verursacher der Kosten zu tragen haben (ZPO Art. 107, Art. 108, Art. 105). 3. Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind dem Verursacher, dem Bezirksgericht, aufzuerlegen (ZPO Art. 107, Art. 108, Art. 105). 4. Für das Schreiben dieser Beschwerde verlange ich eine angemessene Umtriebsentschädigung (ZPO Art. 95 Abs. 3 Bst. c), die vom Bezirksgericht (bzw. Gesuchsteller) zu zahlen ist (gravierende Fehler der Bezirksrichterin, ZPO Art. 108). Auch ist mir die Einschreibegebühr (5.30 CHF) zu ersetzen (ZPO Art. 95 Abs. 3 Bst. a)." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
- 3 - Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 4. März 2019, mit welchem der Gesuchsgegnerin die Verfahrenskosten von Fr. 500.-auferlegt worden seien. Dieser Entscheid sei rechtskräftig und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin habe keine Stellungnahme eingereicht und damit keine Gründe vorgebracht, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden; solche seien auch nicht ersichtlich. Betragsmässig sei die Forderung durch den Titel ausgewiesen und hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Verzugszinsen seien mangels substantiierter Darlegung des Schuldnerverzugs erst ab der Zustellung des Zahlungsbefehls zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Dem Gesuchsteller sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er weder berufsmässig vertreten sei noch ein begründeter Fall i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliege (Urk. 9 S. 2 f.). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller sei nicht Gläubiger. Der Gläubiger müsse identisch sein mit dem Gläubiger auf dem Zahlungsbefehl und mit dem Kläger im Rechtsöffnungsverfahren. Dies habe sie schon mit dem Rechtsvorschlag geltend gemacht und die Vorinstanz habe dies ignoriert (Urk. 8 S. 1 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass auf dem Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2020 der Kanton Graubünden, vertreten durch dessen Finanzverwaltung, als Gläubiger aufgeführt ist (vgl. Urk. 2 S. 1). Im Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 4. März 2019 werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt (Urk. 3/1 S. 4 Entscheid-Ziff. 7). Dabei wird zwar nicht ausdrücklich angegeben, wem die Gesuchsgegnerin diese Kosten zu bezahlen hat; nachdem aber die KESB Nordbünden eine kantonale Behörde ist (www.gr.ch > Institutionen > Verwaltung > Kindes- und Erwachsenen-
- 4 schutzbehörde KESB), ist klar, dass diese Verfahrenskosten dem Kanton Graubünden zu bezahlen sind. Damit sind die Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel, Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsgesuch identisch. d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, das Rechtsöffnungsgericht habe die gesetzliche Frist für die Eröffnung des Urteils gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten. Somit handle es sich beim angefochtenen Urteil auch um eine Urkundenfälschung (Urk. 8 S. 1). Der Vorwurf der Urkundenfälschung ist abwegig. Sodann handelt es sich bei der Fünftagesfrist von Art. 84 Abs. 2 SchKG um eine Ordnungsfrist, deren Verletzung nicht einmal zur Anfechtbarkeit des Entscheids führt. e) Die vorinstanzliche Kostenauflage an die Gesuchsgegnerin entspricht der gesetzlichen Vorschrift, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Kosten seien dem Gesuchsteller als Verursacher der Kosten aufzuerlegen (Urk. 8 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin selber die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens verursacht hat, weil sie ungerechtfertigterweise ihre Schuld nicht zuvor beglichen hat. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, sie habe nicht vollständig verloren, denn die Vorinstanz habe die Positionen 2 und 3 des Zahlungsbefehls und das Zinsdatum von dessen Position 1 abgewiesen (Urk. 8 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass für Positionen 2 und 3 des Zahlungsbefehls (Fr. 44.15 Mahngebühr und Zins bis 19. Dezember 2019 sowie Fr. 100.-- "Betreibungsgebühr"; Urk. 2) gar keine Rechtsöffnung verlangt wurde (vgl. Urk. 1 S. 1), was schon die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 9 S. 3), womit diese Positionen für die Kostenverlegung keine Bedeutung haben. Ebenso keine Bedeutung für den Streitwert und damit den Anteil am Unterliegen hat die vom Gesuchsteller geforderte Parteientschädigung und Rechtsöffnung für die Betreibungskosten (Fr. 53.30). Hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Verzugszinsforderung reicht die Feststellung, dass
- 5 das diesbezügliche Unterliegen des Gesuchstellers derart gering ist, dass die Vorinstanz es für die Kostenverteilung ohne Rechtsverletzung unberücksichtigt lassen konnte. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8, 10 und 11/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lb
Urteil vom 5. Oktober 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8, 10 und 11/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...