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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.09.2020 RT200116

8. September 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,241 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200116-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. September 2020

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. August 2020 (EB200792-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. August 2020 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Fr. 396'579.90 – in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020) ab; die Spruchgebühr von Fr. 750.-- wurde der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 9). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 24. August 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 7a) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 3): "1. es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020) gestützt auf die Verträge vom 27. Januar 2020, Rechnungskürzungen vom 27. Februar und Zahlungsanweisung vom 27. Februar 2020 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 396 579.90 zu erteilen. 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung setze gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG voraus, dass die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe. Die

- 3 - Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf drei Rechtsöffnungstitel: die am 28. Januar 2020 elektronisch signierten Verträge, die Rechnungskürzungen vom 27. Februar 2020 und die Zahlungsanweisung vom 27. [recte: 28.] Februar 2020 (Urk. 9 Erwägung 2.1). Dabei würden die am 28. Januar 2020 elektronisch signierten Verträge keine Rechtsöffnungstitel bilden, da sie von Personen unterzeichnet seien, welche nicht im Handelsregister als für den Gesuchsgegner zeichnungsberechtigt eingetragen seien. Darüber hinaus würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verträge mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen seien. Die Verträge seien somit nicht rechtsgültig unterzeichnet und gestützt auf diese könne keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 9 Erwägung 2.2). Die Rechnungskürzungen und die Zahlungsanweisung würden keine Unterschriften von Seiten des Gesuchsgegners enthalten und daher ebenso als Schuldanerkennungen ausser Betracht fallen (Urk. 9 Erwägung 2.3). Damit liege keine vom Gesuchsgegner rechtsgültig unterzeichnete Schuldanerkennung vor, womit das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 9 Erwägung 2.4). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst sinngemäss geltend, die beiden Personen, welche die Verträge unterzeichnet hätten, seien zwar nicht im Handelsregister eingetragen, sie hätten aber seit zehn Jahren für den Gesuchsgegner gehandelt. Dass sie nun den Gesuchsgegner nicht verpflichten können sollten, sei ein Verstoss gegen den Grundsatz des guten Glaubens. Wenn die elektronische Unterschrift ungültig sei, dann hätte der Gesuchsgegner seine Lieferanten getäuscht. Der Gesuchsgegner habe mit den Rechnungskürzungen und der Zahlungsanweisung vom 28. Februar 2020 sodann seine Zahlungsverpflichtung anerkannt (Urk. 8). d) Das Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung ist kein Gerichtsverfahren, in welchem über Bestand und Höhe einer Forderung bzw. einer Schuld entschieden wird; dies kann in einem gewöhnlichen Forderungsprozess geltend gemacht und geprüft werden (vgl. auch den entsprechenden Hinweis der Vorinstanz in Urk. 9 Erwägung 3). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wird die provisorische Rechtsöffnung dann (und nur dann) erteilt, wenn für die geltend gemachte Forderung eine Schuldanerkennung vorliegt, in welcher der Gesuchsgegner durch

- 4 - (gültige) Unterschrift seine Schuld bzw. seine Zahlungsverpflichtung anerkannt hat. Sowohl die Rechnungskürzungen vom 27. Februar 2020 (Urk. 5/14-17) wie auch die Zahlungsanweisung vom 28. Februar 2020 für Fr. 396'579.92 (Urk 5/19) tragen überhaupt keine Unterschrift und stellen damit von vornherein keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Die Verträge vom 27. Februar 2020 (Urk. 5/5-12) wurden zwar je auf der letzten Seite von zwei Personen elektronisch unterzeichnet. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 9 Erw. 2.2.1), wird der Gesuchsgegner als juristische Person entweder durch die im Handelsregister eingetragenen Personen verpflichtet oder aber durch Personen, die von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person bevollmächtigt worden sind. Die Gesuchstellerin räumt selber ein, dass die vorliegenden Unterschriften von Personen stammen, welche nicht im Handelsregister als für den Gesuchsgegner zeichnungsberechtigt eingetragen sind. Dass für diese Personen Vollmachten (welche von im Handelsregister eingetragenen Personen ausgestellt wurden) vorliegen würden, macht die Gesuchstellerin sodann nicht geltend. Damit bleibt es – ungeachtet der Gültigkeit der elektronischen Signatur – dabei, dass auch diese Verträge keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Nachdem die Gesuchstellerin keine genügenden Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG eingereicht hat, ist das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen worden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 396'579.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.

- 5 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 396'579.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am: lb

Urteil vom 8. September 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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