Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200112-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss vom 10. November 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Juli 2020 (EB190646-C)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. Juli 2020 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom
- 2 - 24. September 2019) die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 249'747.40 nebst Zinsen zu 5 % seit 1. April 2019 sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids (Urk. 31 S. 13 f.). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 17. Juli 2020 des Bezirksgerichts Bülach aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2019 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin." 3. Mit Verfügung vom 19. August 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, den sie fristgerecht bezahlte (Urk. 33 und Urk. 36). Die Beschwerdeantwort ging am 16. Oktober 2020 ein (Urk. 38). Sie wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41). 4. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (eingegangen am 9. November 2020) teilt die Beschwerdeführerin der hiesigen Kammer mit, dass die Parteien einen Vergleich erzielen konnten und ersucht um Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs. Weiter gibt sie an, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, die Entschädigung wettzuschlagen und die Gerichtskosten je zur Hälfte zu übernehmen (Urk. 42). Diese Ausführungen werden von der Beschwerdegegnerin unterschriftlich bestätigt (vgl. Urk. 42 S. 2). 5. Demzufolge ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 249'747.40. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in
- 3 - Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen, die erstinstanzliche Gebühr ist zu bestätigen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Diejenigen aus dem Beschwerdeverfahren werden aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 500.– zu ersetzen. 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin, − die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 42, − die Vorinstanz sowie − die Kasse des Obergerichts, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 249'747.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 10. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
versandt am: sd
Beschluss vom 10. November 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Diejenigen aus dem Beschwerdeverfahren werden aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der ... 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 42, die Vorinstanz sowie die Kasse des Obergerichts, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...