Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200109-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 20. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. August 2020 (EB200135-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. August 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 16. April 2020) – gestützt auf den Konkursverlustschein des Konkursamtes Turbenthal vom 9. April 2003 – provisorische Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 38'272.40. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 14 S. 5 f.). Dieses Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 8. August 2020 zugestellt (Vi Urk. 11). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 12. August 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Wörtlich führte er folgendes aus (Urk. 12): "Mit dem Urteil vom 3. August 2020 Bezirksgericht Winterthur reiche ich Beschwerde ein und erwarte ein Persönliches Erscheinen vor Gericht. Das Urteil wirt niemals akzeptiert. Die eingerreichten Akten sind noch im Winterthur und werden nachgeschickt. Eine genaue Schilderung der Beschwerde werde ich noch einreichen, sobald Akten von Winterthur (Originale) retour." Der Beschwerdeschrift legte der Gesuchsgegner ein Schreiben an die Vorinstanz vom 12. August 2020 bei, mit welcher er diese um umgehende Aktenrücksendung ersuchte (Urk. 13). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Darin enthalten sind auch die vom Gesuchsgegner erwähnten, von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Originalakten (Vi Urk. 7 und Vi Urk. 10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Insbesondere
- 3 findet im Beschwerdeverfahren keine Verhandlung statt, sondern es kann aufgrund der Akten entschieden werden (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf den Konkursverlustschein des Konkursamtes Turbenthal vom 9. April 2003 (Vi Urk. 3/1), der einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 38'272.40 ausweise, wobei diese Forderung vom Gesuchsgegner anerkannt worden sei. Diese Schuldanerkennung berechtige - vorbehältlich von sofort glaubhaft gemachten Einwendungen - zur provisorischen Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 SchKG (Urk. 14 Erw. 2). Zur Einwendung des Gesuchsgegners, er habe gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal vom 16. August 2020 Rechtsvorschlag erhoben mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss vorliegendem Zahlungsbefehl (Vi Urk. 3/2) kein Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben worden sei. Die behauptete Falschbeurkundung sei im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich; dieser formelle Mangel wäre mit betreibungsrechtlicher Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Im Übrigen wies die Vorinstanz auf Art. 75 Abs. 2 SchKG hin, wonach die Einrede fehlenden neuen Vermögens mit dem Rechtsvorschlag zu erheben ist, andernfalls diese verwirkt ist (Urk. 14 Erw. 4.2). Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners sei der Konkursverlustschein vom 9. April 2003 angesichts der Verjährungsfrist von 20 Jahren ab Ausstellungsdatum gemäss Art. 265 Abs. 2 i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG noch nicht verjährt (Urk. 14 Erw. 5.1 f.). Zum Enwand des Gesuchsgegners in Bezug auf die Gerichtskosten von Fr. 2'166.00 hielt die Vorinstanz fest, dass lediglich Rechtsöffnung hinsichtlich der mit dem Verlustschein verurkundeten Forderung von Fr. 38'272.40 beantragt worden sei, weshalb die ebenfalls in Betreibung gesetzten Gerichtskosten vorliegend unerheblich seien (Urk. 14 Erw. 6.1 f.). Die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners würden sich im Wesentlichen in der Darstellung seiner misslichen finanziellen Lage sowie dem Einwand erschöpfen, dass er gegenüber der Gesuchstellerin nicht verpflichtet sei, Auskunft über seine finanziellen
- 4 - Verhältnisse zu erteilen, welche Einwände im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich seien (Urk. 14 Erw. 7). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. 3.2. Die vorliegende Beschwerde enthält keinerlei Begründung. Den Ausführungen des Gesuchsgegners kann lediglich entnommen werden, dass er mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist, jedoch nicht, was er daran beanstandet (Urk. 12). Der Gesuchsgegner hat zwar "eine genaue Schilderung der Beschwerde" nach Erhalt der "Akten von Winterthur (Originale)" und damit sinngemäss die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt, doch ändert sein gegenüber der Vorinstanz geäusserter Wunsch auf Aktenrücksendung nichts an der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), welche ihm aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gemäss Disp. Ziff. 7 des angefochtenen Urteils (Urk. 14 S. 6) bekannt sein musste. Eine Begründung der Beschwerde ging auch innert der am 18. August 2020 abgelaufenen Frist nicht ein. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 4. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage gemäss Disp. Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 3. August 2020 (Urk. 14 S. 6) durch das Beschwerdeverfahren nicht unterbrochen wird. 5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 38'272.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 350.00 festzusetzen.
- 5 - 5.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'272.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: mc
Beschluss vom 20. August 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...