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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.08.2020 RT200099

12. August 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,180 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200099-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. August 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 14. Juli 2020 (EB200201-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Juli 2020 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 28. April 2020) – für nacheheliche Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 77'536.60 nebst 5 % Zins seit 28. April 2020; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 7 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 27. Juli 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge: "Ich fordere daher eine völlige Neubeurteilung dieses Falles unter den neuen, bisher unbekannten Tatsachen, insbesondere auch die Überprüfung des in meinen Augen längst verwirkten Rechtsanspruches auf Alimente meiner Ex- Frau und einen sofortigen Betreibungsstillstand in dieser Angelegenheit bzw. die vorläufige Nichterteilung der Rechtsöffnung" (Urk. 10 S. 1). "Ich möchte Sie also ersuchen, die entsprechenden Schritte einzuleiten und die Rechtsöffnung abzuweisen" (Urk. 10 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner beantragt "eine völlige Neubeurteilung dieses Falles". Soweit damit eine Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2011 verlangt würde, so wäre eine solche Abänderungsklage nicht beim Obergericht (Rechtsmittelinstanz) einzureichen. b) Der Gesuchsgegner beantragt auch einen "sofortigen Betreibungsstillstand". Soweit damit ein (bis Abschluss des Beschwerdeverfahrens wirkender) Aufschub der Vollstreckung verlangt würde, wäre dieses Gesuch zufolge des heutigen Endentscheids im Beschwerdeverfahren obsolet. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig

- 3 sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2011, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Dieses stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ergebe sich durch die Abtretungserklärung vom 3. November 2010, in welcher die ursprünglich Unterhaltsberechtigte die nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin abgetreten habe. Die Forderung setze sich aus Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2020 zusammen. Der Gesuchsgegner wende ein, die Betreibung gegen ihn sei rechtswidrig und beruhe auf falschen Angaben, womit die bevorschussten Alimente auf widerrechtliche Weise erschlichen worden seien. Jedoch dürfe im Rechtsöffnungsverfahren die materielle Begründetheit einer Forderung nicht überprüft werden. Zulässige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Damit sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 3-4). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die neuen Tatsachen nicht gewürdigt, insbesondere dass seine Ex-Frau die Alimente erschlichen habe, indem sie verschwiegen habe, dass die Tochter gar nicht seine leibliche Tochter sei (was nunmehr aufgrund eines Vaterschaftstests vor etwa vier Jahren erwiesen sei). Er habe damals in die Scheidungsvereinbarung samt Alimentenzahlung nur eingewilligt aufgrund seiner Annahme, dass es seine leibliche Tochter sei. Die Vorinstanz verliere sich in rein formaljuristischen Argumenten, ohne dem Anspruch an Gerechtigkeit nahezukommen. Seine Ex-Frau habe dadurch eine Irreführung der Rechtspflege begangen und solle dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Ausserdem seien sämtliche Alimentenforderungen abzuweisen oder zumindest einer Neubeurteilung zu unterziehen (Urk. 10). d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 11 Erwägung 3.1 und 3.5), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines

- 4 - Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde (ob die Forderung zu Recht besteht, wurde im Urteil entschieden, welches nunmehr zu vollstrecken ist). Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung daher nicht mehr (nochmals) überprüft werden. Dies sind nicht "formaljuristische Argumente", sondern beruht darauf, dass sich Gerichte an das Gesetz zu halten haben und das Gesetz im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung keine Einwendungen gegen die Forderung selber zulässt, sondern nur Zahlung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Daher ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren keine Neubeurteilung möglich, sondern ist die Unterhaltsregelung des Scheidungsurteils vom 9. Juni 2011 solange zu vollstrecken, als diese nicht durch einen neuen Entscheid aufgehoben oder ersetzt ist. Allfällige rechtliche Schritte gegen die frühere Ehefrau des Gesuchsgegners sind sodann nicht vom Obergericht einzuleiten oder nur schon näher zu prüfen, sondern dies bleibt dem Gesuchsgegner überlassen. Das Obergericht darf dabei eine Partei nicht beraten. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 77'536.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 77'536.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 12. August 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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