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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.07.2020 RT200083

20. Juli 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,858 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Juli 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Juni 2020 (EB200070-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts …- H._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2020) – gestützt auf einen genehmigten Unterhaltsvertrag vom 12. November 2011 für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 98'600 nebst 5 % Zins seit 22. Juli 2019; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 1. Juli 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 14/1) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 1 f.): "1. Die Betreibung Nr. 1 ist als ungerechtfertigt und betrügerisch zurückzuweisen oder an das Familiengericht C._____ zu überstellen, das auch die durch die Kindsmutter verursachte Besuchsrechtsproblematik kennt und nicht mehr lösen konnte. Die angeführte sogenannt Schuldanerkennung erlischt rückwirkend auf den 11.02.2012 (freiwilliges Verlassen der gemeinsamen Wohnung, nach Ablauf der Rekursfrist für den genannten UHV), da die einfachsten Forderungen und Wünsche des Kindsvaters seit bald neun Jahren nicht umgesetzt sind. 2. Die allseits bekannte «Berner Regel» (max UHV für ein Kind 17% des Netto-Einkommens) wurde absichtlich nicht zur Anwendung gebracht. Die eingerechneten 800 Franken pro Monat für Fremdbetreuung wurden nie belegt, somit nie verwendet und zu Unrecht eingefordert. Der UHV wurde für den Kanton ZH «berechnet», meine Tochter lebt aber im ländlichen Aargau. Somit stellt sich schon die Frage einer Neuberechnung. Weiter wurde die Unterschrift des Vaters unter Nötigung und Erpressung in Jahre 2011 erzwungen. Der UHV entstand somit unter dem Tatbestand der vorsätzlichen Täuschung und Nötigung durch die Kindsmutter und Grossmutter mütterlicherseits. Frau D._____ (dazumal Vormundschaftsbeamtin in E._____) leistete lediglich aktive und wissentliche Beihilfe zum Betrug. 3. Um solchem Treiben der Gesuchstellerin (Kindsmutter) ein Ende zu bereiten, ist der UHV vom November 2011 als nichtig zu bezeichnen. Für weitere Verhandlungen zum Kontakt zwischen Vater und Tochter könnte auf den am 2.7.2012 von der Vormundschaftsbehörde F._____ erstellten UHV Bezug genommen werden, wenn Sorgerecht und Besuchsrechte endlich geklärt und eingehalten werden. 4. Die Kindsmutter ist für die erlittene tiefe Depression des Kindsvater von Herbst 2015 bis Herbst 2016 und für die vielen Kosten für die Ermöglichung des Besuchsrechts als schadenersatzpflichtig zu deklarieren.

- 3 - 5. Die schadhafte Anwältin ist aus diesen Verhandlungen auszuschliessen! 6. Die Kindsmutter soll dem Gesuchsgegner und dem Gericht glaubhaft erklären, warum sie Unterhalt einfordert und gleichzeitig das Sorgerecht und die Besuchsrechte mit allen Mitteln verhindert. 7. Die Kindsmutter arbeitet als Geschäftsleitungsmitglied im väterlichen Betrieb mit, und wird mit Sicherheit genug verdienen, um sich die Scheinwohnung in G._____ (500m vom Elternhaus und Arbeitsplatz in F._____ entfernt) zu leisten. 8. Das Gericht darf gerne versuchen, einen neuen UHV mit Einschluss des Sorgerechts/Besuchsrechts zu ermöglichen. Die Richterschaft wird schnell erkennen, dass die Kindsmutter nur an überhöhten Geldleistungen interessiert ist und nicht dem Wohl meiner Tochter. 9. Für dieses Verfahren sind vom vorsitzenden Richter bis zum Gerichtsschreiber nur Väter einzusetzen. Frauen werden mit Misstrauensantrag aus gutem Grund entfernt. 10. Der Kindsvater, ohne Zugang zu seiner Tochter, wünscht unentgeltliche Rechtspflege, denn er ist nach wie vor durch die juristischen Fehlleistungen der Gerichte und Depression immer noch hoch verschuldet. 11. Die Gerichtskosten und ein Unkostenbeitrag zu Gunsten des Kindsvaters (für seine Mühen gegen die Windräder der Justiz), der das Vertrauen in Anwälte/innen und Richter/innen vollends verloren hat und sich nun selbst verteidigt, sind der Klägerin aufzuerlegen. Er muss auch zugleich von der Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin und den Gerichtskosten der Vorinstanz befreit werden." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gerichtsbesetzung für das Beschwerdeverfahren unterliegt nicht den Wünschen einer Partei. Bloss allgemeine Ablehnungen aufgrund von Geschlecht oder Elterneigenschaft (vgl. Beschwerdeantrag 9) begründen keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. b) Ebenso ist auch jede Partei frei, eine Rechtsvertretung nach eigener Wahl zu mandatieren; die Gegenpartei hat kein Mitspracherecht. Auch auf Beschwerdeantrag 5 ist daher nicht weiter einzugehen. c) Mit der Beschwerde kann ein konkreter erstinstanzlicher Entscheid angefochten werden. Anfechtungsobjekt ist dabei das Dispositiv dieses Entscheids,

- 4 vorliegend die erteilte definitive Rechtsöffnung sowie die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge (d.h. solche, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurden) nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit daher mit der vorliegenden Beschwerde nicht die erteilte Rechtsöffnung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten werden (vgl. z.B. Beschwerdeantrag 4), ist auf sie nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den durch die Vormundschaftsbehörde H._____ genehmigten Unterhaltsvertrag vom 12. November 2011, mit dem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, für die gemeinsame Tochter monatlich Fr. 1'700.-- an die Gesuchstellerin zu zahlen; dieser bilde für die betriebenen Unterhaltsbeiträge von Oktober 2014 bis Juli 2019 (58 Monate à Fr. 1'700.--) einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Gesuchsgegner mache lediglich geltend, dass die Gesuchstellerin das Vater- Tochter-Verhältnis durch Lügen torpediere und den Streit zwischen den Parteien immer wieder aufs Neue entfache, weshalb er keine Veranlassung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen sehe. Zulässige Einreden seien jedoch nur Tilgung, Stundung oder Verjährung; dagegen sei dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, den Rechtsöffnungstitel in Frage zu stellen und Einwendungen des Schuldners gegen diesen zu prüfen. Die Einwendungen des Gesuchsgegners könnten daher nicht berücksichtigt werden und es sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 3 ff.). c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde weitestgehend seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne konkrete Beanstandungen konkreter vorinstanzlicher Erwägungen vorzutragen. Im Kern macht er geltend, die Gesuchstellerin

- 5 habe seit acht Jahren mit Lügen und mit Hilfe einseitiger, den Lügen glaubender Gerichte erfolgreich eine geteilte elterliche Sorge und Besuchsrechte verhindert; dafür solle sie nicht noch mit Unterhaltszahlungen belohnt werden. Die Gesuchstellerin habe ihren Bedarf an Geldmitteln zu erklären und eine Gegenleistung im Sinne ihrer Erziehung der Tochter anzubieten; da sie aber nichts mehr anzubieten habe, weil sie alles zerstört habe, bestehe seit der Sperrung der Besuche Mitte 2012 auch kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung mehr. Der Unterhaltsvertrag von 2011 sei für nichtig zu erklären (Urk. 15). d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich damit gegen die Forderung bzw. deren Rechtmässigkeit. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, welche aufgrund des genehmigten Unterhaltsvertrags vom 12. November 2011 rechtskräftig besteht. Wie dem Gesuchsgegner bereits im Urteil der Kammer vom 3. Juli 2015 dargelegt wurde, bleibt dieser Unterhaltsvertrag gültig und ist er zu vollstrecken, solange er nicht durch einen anderslautenden Entscheid abgeändert oder aufgehoben ist (RT150119-O, Urteil vom 3. Juli 2015 S. 6 Erwägung 3.d). Der Unterhaltsvertrag (Urk. 4/3) wurde von der Vormundschaftsbehörde H._____ am 14. Dezember 2011 genehmigt (Urk. 8); eine Nichtigkeit desselben ist nicht ersichtlich. Die auf diesem Unterhaltsvertrag beruhende Forderung darf daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Demgemäss hat die Vorinstanz die gegen die Forderung und den Unterhaltsvertrag gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners zu Recht nicht berücksichtigt. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt hierbei nicht vor. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach geltendem Recht die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind nicht von der Einräumung von Kontakten dieses Kindes zum Unterhaltpflichtigen abhängt (auf der anderen Seite dürfen sodann auch Kontakte nicht deshalb verweigert werden, weil keine Unterhaltsbeiträge bezahlt werden können oder werden). e) Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entspricht der für diesen Verfahrensausgang (Unterliegen des Gesuchsgegners)

- 6 vom Gesetz vorgesehenen Regelung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch hierbei liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2.c). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 98'600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Beschwerdeantrag 10). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt jedoch neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist aber als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren kommt dem Gesuchsgegner bereits zufolge seines Unterliegens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu; der Gesuchstellerin erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

- 7 - 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, 17 und 18/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Juli 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 20. Juli 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, 17 und 18/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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