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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.07.2020 RT200078

10. Juli 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,967 Wörter·~10 min·8

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Kostenfolge)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200078-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 10. Juli 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonsgericht B._____ Finanz- und Rechnungswesen,

betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolge) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. Juni 2020 (EB200109-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. Juni 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 16. März 2020) gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichts B._____ vom 25. Juni 2018 für ausstehende Verfahrenskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst 5 % Zins seit 24. November 2018 sowie für Kosten gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Zinslauf) wies sie das Begehren ab (Urk. 10 S. 5 = Urk. 7 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 15. Juni 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 17. Juni 2020) innert Frist Beschwerde. Er beantragt, die Gerichtsgebühr sei von Fr. 100.– auf Fr. 40.– bzw. eine aufwands- und streitwertangemessene Gebühr zu reduzieren, maximal auf 50% der Maximalgebühr, also maximal auf eine Durchschnittsgebühr (Urk. 9). 2.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr für ihr Verfahren auf Fr. 100.– fest (Urk. 10 S. 5). 2.2 Der Gesuchsgegner erachtet diese Gebühr als zu hoch. Ausgehend von Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (fortan GebV SchKG) bringt der Gesuchsgegner vor, der Streitwert von Fr. 100.– befinde sich am untersten Ende der bis Fr. 1'000.– reichenden Skala. Die Vorinstanz gebe allerdings keine Erklärungen zum Aufwand und Schweregrad des Verfahrens ab. Da die festgesetzte Gebühr die maximal zulässige Gebühr sei, sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall als den schwerstmöglichen betrachte. Diese Einschätzung sei offensichtlich willkürlich und somit rechtsmissbräuchlich. Er habe fristgerecht und ohne Einwendungen ein "direktes Anerkenntnis" abgegeben. Dementsprechend sei die Gebühr zu reduzieren (Urk. 9). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, wobei die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen. Bei

- 3 unklaren Anträgen sind diese im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und E. 4.3). 3.2 Der Gesuchsgegner beantragt, wie ausgeführt, die Gerichtsgebühr sei auf Fr. 40.– bzw. auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, maximal auf 50% der Maximalgebühr, also maximal auf eine Durchschnittsgebühr (Urk. 9). Einerseits geht er davon aus, dass die Vorinstanz die Gebühr auf das Maximum, Fr. 100.–, festgesetzt hat; andererseits führt er selber aus, die Spruchgebühr betrage bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.– zwischen Fr. 40.– und Fr. 150.– (Urk. 9). Damit ist nicht restlos klar, ob der Gesuchsgegner nun beantragt, die Gebühr sei auf Fr. 40.–, eventualiter auf maximal Fr. 50.– (1/2 von Fr. 100.–) oder auf maximal Fr. 75.– (1/2 von Fr. 150.–) zu reduzieren. Angesichts der Ausführungen des Gesuchsgegners ist indes davon auszugehen, dass er die Gebühr auf Fr. 40.–, höchstens Fr. 50.– reduziert wissen will, nimmt er doch (wenn auch irrtümlich, s. nachfolgend E. 4.3) an, die Vorinstanz habe die Gebühr mit Fr. 100.– auf den maximal zulässigen Betrag festgesetzt, ausgehend vom schwerstmöglichen Fall. Entsprechend beantragt er, die Gerichtsgebühr sei auf Fr. 40.–, eventualiter auf maximal Fr. 50.– festzusetzen. Es ist von einem genügend bezifferten Antrag der Beschwerde auszugehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.1.1 Mit seinem Vorbringen, wonach die Vorinstanz keine Erklärungen zum Aufwand und Schweregrad des Verfahrens angebe, rügt der Gesuchsgegner die Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter Entscheidbegründung. 4.1.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Begründung des Entscheides so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen).

- 4 - 4.1.3 Korrekt ist, dass sich die Vorinstanz nicht dazu äusserte, gestützt auf welche Bemessungskriterien sie die Spruchgebühr auf Fr. 100.– festsetzte (Urk. 10 S. 5, E. III). Von einer Rückweisung kann indes abgesehen werden: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht um eine schwerwiegende Verletzung; zum anderen hat diese letztlich keinen Einfluss auf das Ergebnis, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. zum Ganzen: BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 83 f. m.w.H.). Vorliegend kann der Beschwerdebegründung entnommen werden, dass der Gesuchsgegner offensichtlich erkannte, auf welcher rechtlichen Grundlage die Vorinstanz die Entscheidgebühr abstützte, da er selber zutreffend vorbringt, Art. 48 GebV SchKG gelange zur Anwendung. Ebenso erkannte er, welche Kriterien zu deren Festsetzung innerhalb des angegebenen Gebührenrahmens zu berücksichtigen sind. So führt er aus, dass die Gebühr sich am Umfang des Verfahrens bzw. dem an einem Mittelwert durchschnittlicher Aufwände für vergleichbare Verfahren zu messen habe. Schliesslich macht er geltend, infolge seiner Anerkennungserklärung habe sich der Aufwand des Verfahrens gering gehalten, weshalb die Gebühr zu reduzieren sei (Urk. 9). Nach dem Gesagten würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führen, so dass davon abzusehen ist. 4.2 Gemäss Art. 48 GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO, worunter auch das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren zu subsumieren ist) nach dem Streitwert. Dabei sind die Gebühren als streitwertabhängige Rahmengebühren ausgestaltet, so dass Raum für die Berücksichtigung weiterer Elemente verbleibt, wie über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalles, Art der Prozessführung und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen. Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angewendet werden. Die Gebühren brauchen nicht in jedem Fall exakt dem Verwaltungsaufwand zu entsprechen, müssen aber als Kausalabgaben das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip beachten (Komm. GebV SchKG-Eugster, Art. 48 N 4; BSK SchKG I-Emmel, Art. 16 N 9).

- 5 - 4.3 Diese Ansicht teilt letztlich auch der Gesuchsgegner, indem er ausführt, die Gebühr habe sich am Umfang des Verfahrens bzw. dem an einem Mittelwert durchschnittlicher Aufwände für vergleichbare Verfahren zu messen (Urk. 9). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners handelt es sich bei der Gebühr von Fr. 100.– nicht um die maximal zulässige Gebühr bei Streitwerten bis Fr. 1'000.–. Bis zu einem Streitwert von Fr. 1'000.– beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 40.– bis Fr. 150.–. Damit könnte angesichts des vorliegenden Streitwerts die maximal zulässige Gerichtsgebühr höchstens bei Fr. 150.– liegen. Im konkret zu beurteilenden Fall musste die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ansetzen (Urk. 3). Der Gesuchsgegner reichte eine schriftliche Stellungnahme mit einer Beilage ein (Urk. 5). In der Folge erliess die Vorinstanz ein begründetes Urteil (Urk. 7). Demnach wurde das Verfahren vollständig durchgeführt. Insbesondere handelte es sich bei der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 27. Mai 2020 (Urk. 5) entgegen dessen Darstellung nicht um eine Anerkennung der Forderung. Vielmehr beantragte er die Einstellung des Verfahrens und machte geltend, dass es zu grossen Missverständnissen gekommen und das Verfahren aus seiner Sicht unnötig und voreilig eingeleitet worden sei. Er sei im Begriff gewesen, eine Einigung zu erzielen, und habe Beweise angefordert. Vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Mai 2020 habe er sich beim Kantonsgericht gemeldet und um eine Einigung gebeten. Eine Rechnung habe ihm nicht vorgelegen; sie seien umgezogen (Urk. 5). Demnach musste sich die Vorinstanz mit diesen Einwendungen auseinandersetzen und konnte nicht einfach zufolge Anerkennung Rechtsöffnung erteilen (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 69; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 106 f.). Der Aufwand hielt sich also nicht derart gering, als dass sich eine geringere Gerichtsgebühr als die von der Vorinstanz festgesetzte rechtfertigte. Insgesamt erweist sich die Gebühr den Umständen (Streitwert, Zeitaufwand, Art der Prozessführung, Entscheid in der Sache) als angemessen und den vorgenannten Prinzipien entsprechend, zumal es sich – wie ausgeführt – bei den in Art. 48 GebV SchKG angegebenen Gebühren um Rahmengebühren handelt, die nicht linear zum Streitwert herabzusetzen oder zu erhöhen sind. Demnach ändert sich auch unter Be-

- 6 rücksichtigung der vom Gesuchsgegner vorgebrachten Gründe nichts an der Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichtsgebühr. 4.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1 Der Gesuchsgegner weist auf Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG hin (Urk. 9). Offenbleiben kann vorliegend, ob er damit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen will oder meint, das zweitinstanzliche Verfahren sei grundsätzlich kostenlos. Zum einen wäre ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorangehende Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Zum anderen bezieht sich Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG lediglich auf Beschwerden nach Art. 17-19 SchKG. Dementsprechend sind lediglich diejenigen Rechtsmittelverfahren unentgeltlich, welche die Anfechtung einer Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde zum Inhalt haben (vgl. Art. 17 Abs.1 SchKG). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Beschwerde gegen einen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO. Solche Entscheide fallen nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht unentgeltlich. 5.2 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) festzusetzen. Vorliegend war keine Beschwerdeantwort einzuholen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden weiteren Umstände sowie der Tatsache, dass sich im parallelen Beschwerdeverfahren RT200077-O die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen, rechtfertigt sich eine Reduktion der Maximalgebühr von Fr. 225.– auf Fr. 100.–. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der

- 7 - Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens ebenso keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 10. Juli 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am:

Urteil vom 10. Juli 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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