Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2020 RT200068

25. Juni 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,274 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200068-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. März 2020 (EB200058-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. März 2020 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2020) – gestützt auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 26. August 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 452.-- Grundforderung nebst 5 % Zins seit 5. September 2019, bestimmte, dass von den Zahlungen des Schuldners sämtliche Betreibungskosten vorab erhoben würden und wies im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu 2/3 zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Gegen dieses ihm in begründeter Ausfertigung am 26. Mai 2020 zugestellte (Urk. 12/1) Urteil erhob der Beklagte am 4. Juni 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers sei abzuweisen. Die Beschwerdeschrift enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. Aus der Begründung kann aber zwanglos geschlossen werden, dass der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sich auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 26. August 2019, mit welcher der Beklagte zur Zahlung von Fr. 452.-- verpflichtet worden sei; diese sei rechtskräftig und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der weiter geforderte Betrag von Fr. 249.-- sei durch diesen Rechtsöffnungstitel dagegen nicht ausgewiesen. Die Einwendungen des Beklagten seien nicht leicht nachvollziehbar; soweit erkennbar, scheine der Beklagte eine Aufarbeitung eines ihm vor Jahrzehnten geschehenen Unrechts erwirken zu wollen. Dafür sei hier je-

- 3 doch kein Platz und die Vorbringen seien, soweit verständlich, für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht relevant. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG würden nicht vorliegen, womit für Fr. 452.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 3-8). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Eine blosse eigene Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügt nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerde sind über weite Strecken nicht aus sich selbst verständlich. Er macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, bevor ein Urteil über das Rechtsöffnungsgesuch gefällt werden könne, müsse zuerst sein Aufenthaltsstatus geklärt sein. Er habe für etwas [gemeint wohl: ein Kontrollschild] bezahlt, das er nicht gebrauchen könne. Das summarische Verfahren sei nicht angebracht. Der Hauptfall (Bruch der bilateralen Abkommen der Schweiz mit Dänemark und Norwegen) sei von der Vorinstanz nicht verstanden worden; diese habe nicht den Straffall erkannt. Es seien ihm in Dänemark, Frankreich, Norwegen und der Schweiz Vermögenswerte von vielen hunderttausend Franken genommen worden. Alles sei entstanden durch Missbrauch des Wohnsitzbegriffs in Norwegen, Dänemark und der Schweiz und damit verbundenen Gesetzen (Bruch der bilateralen Abkommen). Da er nicht wis-

- 4 se, welches Gericht hierfür zuständig sei, verlange er ein persönliches Treffen in einer Gerichtsverhandlung (Urk. 13). d) Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein rein schriftliches Verfahren (vgl. Art. 327 Abs. 1 und 2 ZPO); auch vorliegend kann der Entscheid aufgrund der Akten ergehen; eine rechtliche Beratung an eine Partei, wie sie der Beklagte zu wünschen scheint, darf das Obergericht ohnehin nicht erteilen. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist sodann nach Vorschrift des Gesetzes im summarischen Verfahren zu führen (Art. 251 lit. a ZPO; wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, Urk. 14 S. 7), weshalb der Wunsch des Beklagten nach einer anderen Verfahrensart unbeachtlich ist. Im Übrigen enthält die Beschwerde, wie vorstehend dargelegt, im Wesentlichen eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus Sicht des Beklagten, ohne Bezug zu konkreten vorinstanzlichen Erwägungen. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen (oben Erw. 2.b) nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Ohnehin aber sind die Vorbringen der Beschwerde letztlich gegen die Forderung als solche gerichtet; diese wird im Gesamtzusammenhang als unberechtigt angesehen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Forderung wurde in jenem Verfahren festgesetzt, welches zur Verfügung geführt hat, die nunmehr zu vollstrecken ist. Eine Überprüfung jener Verfügung hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (vorliegend: Rekurs, vgl. Urk. 3/3) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren kann die Forderung bzw. die Verfügung dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

- 5 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 452.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 90.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 90.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 15/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 452.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sn

Urteil vom 25. Juni 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 90.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 15/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT200068 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2020 RT200068 — Swissrulings