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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.11.2020 RT200063

4. November 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·956 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 4. November 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2020 (EB200342-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 12. Mai 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2019, Urk. 3) gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 4. September 2000 (Urk. 5/8) sowie mehrere Abtretungserklärungen (Urk. 5/2-6) antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung für Fr. 731.15 (Urk. 9 S. 3 f. = Urk. 12 S. 3 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit undatierter Eingabe (Datum Eingang: 26. Mai 2020) rechtzeitig (vgl. Urk. 10b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 11). Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass seine Eingabe als Beschwerde entgegengenommen worden sei. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass er innert 20 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheids beim erstinstanzlichen Gericht auf Aberkennung der Forderung klagen könne, ansonsten die Rechtsöffnung definitiv werde, sofern auf seine Beschwerde nicht eingetreten oder diese abgewiesen würde (Urk. 14). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.1. Der Gesuchsgegner rügt, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden, da er nicht anwesend gewesen sei. Ausserdem sei er mittellos und beziehe Ergänzungsleistungen zur AHV (Urk. 11). 3.2. Soweit der Gesuchsgegner geltend machen wollte, er habe sich nicht am Verfahren beteiligen können, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Art. 84 Abs. 2 SchKG kann der Rechtsöffnungsrichter dem Betriebenen im Rechtsöffnungsverfahren Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Vorliegend setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 30. März 2020 Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 7). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 21. April 2020 zugestellt (Urk. 8). Innert angesetzter Frist liess er sich aber nicht vernehmen. Dementsprechend ging die Vorinstanz zu Recht von Säumnis des Gesuchsgegners aus. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie in der Folge androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschied (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). 3.3. Die Vorbringen des Gesuchsgegners zu seinen finanziellen Verhältnissen sind neu und dementsprechend unzulässig und unbeachtlich (vgl. oben Ziff. 2). Abgesehen davon ist im Rechtsöffnungsverfahren nur noch zu prüfen, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dagegen kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob und inwieweit der Schuldner über die finanziellen Mittel verfügt, um eine fällige Schuld bezahlen zu können; dies wird erst vom Betreibungsamt im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Selbst wenn also der Verweis des Gesuchsgegners auf seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen wäre, erwiese er sich nach dem Gesagten als unbehelflich. 3.4. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge-

- 4 richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 731.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 4. November 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: sd

Urteil vom 4. November 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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