Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 25. Mai 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Mai 2020 (EB200294-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. Mai 2020 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 27. November 2019) gestützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2018 vom 19. August 2019 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 9. September 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'333.75 zzgl. Zins und Verzugszins (Urk. 8 = Urk. 11). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 12. Mai 2020 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 9b und 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde muss konkrete Begehren (Rechtsmittelanträge) enthalten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Mit ihr können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Gesuchsgegner keine erhoben. Dieser habe weder zum vorliegenden Verfahren Bezug genommen, noch habe seine Eingabe
- 3 einen erkennbaren Zusammenhang zur in Betreibung gesetzten Steuerforderung enthalten. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner keine geltend gemacht und gingen auch aus den Akten nicht hervor (Urk. 11 S. 2 f.) 3.2. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vom 12. Mai 2020 vor, er habe zwei Liegenschaften, ein Wohnhaus an der B._____-strasse … in Zürich und ein Mehrfamilienhaus in C._____. Steuern bezahle er zwei Drittel in C._____ und einen Drittel in Zürich. Im Dezember 2017 habe er Fr. 116'000.– akonto bezahlt und im Dezember 2018 nach dem Tod seiner Frau seien alle Bankkonten gesperrt und Fr. 43'951.86 abgezogen worden. Er frage sich, wo dieses Geld sei (Urk. 10). 3.3. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 12. Mai 2020 ist als Beschwerde unzureichend, da der Gesuchsgegner zum einen keine Anträge stellt und sich zum anderen mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. Er unterlässt es darzulegen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt sein sollen, und begnügt sich mit dem blossen Hinweis darauf, dass er nicht wisse, wieso ihm Fr. 43'951.86 von seinem Bankkonto abgezogen worden seien. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'333.75, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'333.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber versandt am: am
Beschluss vom 25. Mai 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...