Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. Mai 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Etat de B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. April 2020 (EB200090-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. April 2020 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 2. März 2020) – für Einkommens- und Kapitalsteuer 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 388.90 nebst 3.5 % Zins seit 28. Oktober 2019, für Fr. 1.45 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 12 = Urk. 15). b) Gegen dieses ihr am 24. April 2020 zugestellte (Urk. 13/2) Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 4. Mai 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 5): "Ich bitte Sie, das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2020 betr. Rechtsöffnung zu annulieren, als nichtig zu erklären, unter Kostenfolge für die Klägerin. Mir soll eine vernünftige Entschädigung für meinen immensen Aufwand zugesprochen werden." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung vom 17. September 2019 für
- 3 - Einkommens- und Kapitalsteuer 2018, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 388.90 Steuern und Fr. 1.45 Ausgleichszins verpflichtet worden sei. Diese Schlussrechnung sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin würden die materielle Begründetheit der Schlussrechnung betreffen; diese könne jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien keine vorgebracht worden (Urk. 15 S. 2-4). c) Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde beinhalten zusammengefasst Vorwürfe gegen das Steueramt, welches die Schlussrechnung vom 17. September 2019 erlassen hatte (dass es sich nicht an Vereinbarungen halte, dass es massiv überhöhte Steuern fordere, dass es unkorrekt und inkompetent arbeite etc.), und dass die Steuerforderung falsch sei (Urk. 14). d) Die Gesuchsgegnerin scheint die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens nicht verstanden zu haben. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenem Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, der nunmehr zu vollstrecken ist. Eine Überprüfung jenes Entscheides hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren ("réclamation"; Urk. 3/2 S. 1, Urk. 3/3 S. 3) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden (was bereits die Vorinstanz dargelegt hat; Urk. 15 S. 4). Die gegen das Steueramt und die Steuerforderung gerichteten Vorbringen der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 8) durften daher in korrekter Anwendung des Rechts von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für das Beschwerdeverfahren. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
- 4 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 388.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16 und 17/2-26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 388.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sn
Urteil vom 28. Mai 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16 und 17/2-26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...