Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2020 RT200002

29. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,067 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. Januar 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. November 2019 (EB190368-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2019) – für Staats- und Gemeindesteuern 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 110.60 nebst 4.5 % Zins seit 11. Juli 2019, Fr. 0.25 (0.5 % Ausgleichszins bis 29. März 2019), Fr. 1.-- (4.5 % Verzugszins von 30. April 2019 bis 10. Juli 2019) und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (nachträglich begründet; Urk. 10 = Urk. 13). b) Gegen dieses ihm am 11. Januar 2020 zugestellte (Urk. 11) Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom gleichen Tag fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

- 3 b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 [samt Einschätzungsmitteilung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG] vom 29. März 2019 stützen, in welcher der vom Gesuchsgegner für die Steuern 2018 zu bezahlende Betrag auf Fr. 110.60 festgesetzt worden sei. Die Schlussrechnung sei vollstreckbar, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Der Gesuchsgegner habe einzig eingewandt, dass alle das Recht hätten, die Steuern bis 31. Dezember 2019 zu bezahlen; die Schlussrechnung sei jedoch gemäss § 51 VO StG innert 30 Tagen zu begleichen, womit die Forderung bei Anhebung der Betreibung am 11. Juli 2019 ohne weiteres fällig gewesen sei. Die Forderung samt Ausgleichs- und Verzugszinsen sei ausgewiesen (Urk. 13 S. 2-5). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, er habe am 31. Dezember 2019 die Rechnung bezahlt (Urk. 12). Er reicht dazu einen Bankbeleg ein, wonach am 3. Januar 2020 Fr. 110.-- an das Steueramt Winterthur überwiesen worden seien (Urk. 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass neue Behauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.a). Im Zeitpunkt des Urteils vom 29. November 2019 war die Forderung damit anerkanntermassen nicht beglichen. Im Übrigen ist die Forderung auch mit der Zahlung von Fr. 110.-- klarerweise noch nicht vollständig beglichen (infolge der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens sind noch erhebliche zusätzliche Kosten offen). d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann, wie schon vor Vorinstanz, geltend, laut Steuerrecht habe er für das Jahr 2019 [gemeint wohl: 2018; vgl. Urk. 5] bis 31. Dezember 2019 Zeit, um die Rechnung zu bezahlen (Urk. 12). Die hierzu von der Vorinstanz gemachten Erwägung, dass gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz eine Schlussrechnung innert 30 Tagen zu begleichen sei, wird in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Im Übrigen ist dem Gesuchsgegner in Erinnerung zu rufen, dass gemäss § 174 Abs. 2

- 4 - StG i.V.m. § 49 Abs. 1 VO StG ordentlicher Verfalltag für die Steuern der 30. September des entsprechenden Steuerjahres ist, mithin für die vorliegenden Steuern für das Jahr 2018 der 30. September 2018. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 110.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sn

Urteil vom 29. Januar 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT200002 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2020 RT200002 — Swissrulings