Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Januar 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Januar 2020 (EB191362-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 17. September 2019) – für Staats- und Gemeindesteuern 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 915.60 nebst 4.5 % Zins seit 17. September 2019, Fr. 7.95 und Fr. 7.45; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 12. Januar 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2017 vom 6. Mai 2019 sowie auf die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung vom 11. Juni 2019 stützen, mit welchen die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 915.60 sowie eines Ausgleichszinses von Fr. 7.95 innert 30 Tagen verpflichtet worden sei. Diese Schlussrechnung in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid stelle einen
- 3 definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins ausgewiesen (Urk. 10 S. 3). Der Gesuchsgegnerin sei mit Verfügung vom 14. November 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Diese Verfügung sei von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt worden, worauf sie per A-Post-Plus am 29. November 2019 zugestellt worden sei; damit sei ein Zustellindiz geschaffen worden und die Verfügung gelte als am 29. November 2019 zugestellt. Die Gesuchsgegnerin habe aber keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 10 S. 2 f.). Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe würden aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 3). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab zusammengefasst geltend, sie habe gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, da die Steuerforderung unangemessen hoch erscheine, denn laut Kontoabschluss per 31. Dezember 2017 habe der Schlusssaldo minus Fr. 626.88 betragen; sie sei ein Kleinverlag und habe mit der sehr schweren Situation auf dem deutschsprachigen Buchmarkt zu kämpfen (Urk. 9 lit. A). Dem ist entgegenzuhalten, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht geprüft werden kann, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht; diese Prüfung ist vorliegend im Steuerverfahren erfolgt, welches zum Einschätzungsentscheid und zur Schlussrechnung geführt hat. Eine Überprüfung des Einschätzungsentscheids hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren gegen den Einschätzungsentscheid stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren als reinem Vollstreckungsverfahren dürfen die nunmehr zu vollstreckenden Entscheide dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann zusammengefasst geltend, sie habe die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2019 am 28. November 2019 in ihrem Postfach vorgefunden. Sie habe daraufhin ihre Stellungnahme am 30. November 2019 der Vorinstanz gesandt; leider habe sie das nicht per Einschreiben getan, was sie heute als Fehler betrachte. Sie habe allerdings weder im Postfach noch im Briefkasten je eine Abholungseinladung für die per Einschreiben gesandte Verfügung vorgefunden; Tatsache sei, dass im
- 4 - Herbst/Winter 2019 die Postfachanlage bei der Poststelle … umgebaut worden sei und die Zustellung nicht zufriedenstellend funktioniert habe (Urk. 9 lit. B). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin selbst einräumt, dass sie die Verfügung vom 14. November 2019 (Fristansetzung zur Stellungnahme) tatsächlich erhalten hat und eine Stellungnahme hätte einreichen können. Den Nachweis, dass sie die Stellungnahme vom 30. November 2019 (Urk. 11/4) rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben hat, hat die Gesuchsgegnerin nicht erbracht. Im Übrigen wären die Ausführungen in dieser Stellungnahme ohnehin unbehelflich gewesen (vgl. vorangehende lit. c). Tatsache ist jedoch, dass eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz nicht eingegangen ist. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 915.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 9 und 11/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 915.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am
Urteil vom 30. Januar 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 9 und 11/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...