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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.04.2020 RT190212

27. April 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,443 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190212-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 27. April 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2019 (EB190895-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ist der eheliche Sohn des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) und von C._____ (heute: C'._____ [Urk. 1 S. 4]), von deren Getrenntleben per 15. Oktober 2014 mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2015 Vormerk genommen wurde (Urk. 4/2). In der vorgemerkten Vereinbarung vom 25. März 2015 verpflichtete sich der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Kinderunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens (Urk. 4/2 S. 3). Mit Eingabe vom 6. August 2019 stellte der Gesuchsteller das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Stadtammannamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2019) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 68'250.– sowie für Fr. 1'772.90, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 21 S. 5). 2. Am 23. Dezember 2019 erhob der Gesuchsteller Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 20 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2019 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung des Stadtammanamts und Betreibungsamts der Stadt Zürich Kreis 1 Nr. ... definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 68'250.00 sowie für CHF 1'772.90 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners." 3. Der Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 24. Januar 2020 ging innert Frist ein (Urk. 23, 24). Die Beschwerdeantwort datiert vom 24. Februar 2020 und wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2020 dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26, 29). Mit Eingabe vom 9. März 2020 machte der Gesuchsteller von seinem Replikrecht Gebrauch, was der Gegenpartei am 11. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

- 3 - II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGE 137 III 470 E. 4.5.3). 2. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den rechtskräftigen Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2015 und die darin genehmigte Vereinbarung vom 25. März 2015. In deren Ziffer 6 habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– zu leisten. Wenn ein Rechtsöffnungstitel die Regelung periodischer Leistungen zum Gegenstand habe, unterliege die Leistungspflicht einer zeitlichen Beschränkung. Diese könne sich aus dem Wortlaut des Titels oder aus dessen Rechtsnatur ergeben. Der eingereichte Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2015 stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG dar für Unterhaltsbeiträge, die in dessen Anwendungsbereich fallen würden. Der Gesuchsgegner verlange die Abweisung des Gesuchs mit dem Argument, die Ehe der Parteien [des Eheschutzverfahrens] sei mit dem russischen Scheidungsurteil der Friedensrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____ (Ta-

- 4 tarstan/Russland), geschieden worden und das Urteil per 13. August 2015 in Rechtskraft erwachsen und in der Schweiz anerkannt worden (Urk. 21 S. 2 f.). Als Titel könne ein Eheschutzurteil nur für den Zeitraum der Ehe gelten, mit anderen Worten, bis im Rahmen der Scheidung ausdrücklich oder stillschweigend über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Danach bestehe eine Eheschutzmassnahme nur dann weiter, wenn das Scheidungsgericht noch nicht über die Scheidungsfolgen, sondern nur über den Scheidungspunkt befunden habe. Der Friedensrichter des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, habe die Ehe der Parteien [des Eheschutzverfahrens] mit Urteil vom 19. Juni 2015 geschieden, das Urteil sei am 13. August 2015 in Rechtskraft erwachsen und mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2017 anerkannt worden. Mit Bezug auf die Frage von Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller schweige sich das Scheidungsurteil aus. Dies sei nicht weiter verwunderlich, nachdem der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Scheidung bereits volljährig gewesen sei. Entsprechend stelle dieses Urteil keinen Teilentscheid dar, der die Nebenfolgen oder einen Teil davon in ein separates Verfahren verwiesen hätte. Folglich habe der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Baden und die darin enthaltene Vereinbarung der Parteien [des Eheschutzverfahrens] für die Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils ihre Wirkung verloren und sie würden ab dem 14. August 2015 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel mehr darstellen (Urk. 21 S. 3 f.). 3. Der Gesuchsteller macht geltend, die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz würden an der Sache vorbeigehen. Diese habe verkannt, dass der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Einfluss auf die Bezahlung des Erwachsenenunterhalts habe. In casu habe sich der Gesuchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller explizit zur Zahlung von Erwachsenenunterhalt verpflichtet. Für den bereits volljährigen Gesuchsteller könne es mithin keine Rolle spielen, ob die Nebenfolgen der Scheidung seiner Eltern inzwischen geregelt worden seien oder nicht. Vielmehr habe der Gesuchsteller unabhängig davon Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag, zu dem sich der Gesuchsgegner explizit verpflichtet habe und mit welchem der Gesuchsteller ausdrücklich einverstanden gewesen sei. Ein

- 5 - Urteil, welches ausnahmsweise auch den Erwachsenenunterhalt i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB festlege, gelte als definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn die Höhe des Unterhalts ziffernmässig festgelegt sei. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2015 habe gewissermassen den Charakter eines Entscheids über eine selbständige Unterhaltsklage des Gesuchstellers gegen den Gesuchsgegner. Diesen Aspekt habe die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen. Somit würde für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge vom 15. Oktober 2014 bis 30. April 2019 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegen (Urk. 20 S. 9 f.). Selbst wenn, so der Gesuchsteller weiter, die Rechtskraft des Scheidungsurteils der Eltern für die Frage der Pflicht zur Bezahlung von Erwachsenenunterhalt entscheidend wäre, würde in casu ein Rechtsöffnungstitel vorliegen. Die Vorinstanz habe vorschnell und ohne sich im Detail mit dem Urteil der Friedensrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, auseinandergesetzt zu haben, geschlossen, das russische Scheidungsurteil habe auch über die Nebenfolgen der Scheidung entschieden. Dies treffe nicht zu. Dies zeige sich nur schon daran, dass die am 25. März 2015 im Rahmen des Eheschutzverfahrens geschlossene Vereinbarung nach Erhebung der Scheidungsklage in D._____ geschlossen worden sei. Der Gesuchsgegner habe genau gewusst, dass das russische Scheidungsgericht keine Nebenfolgen regeln würde. Die Scheidungsklage sei nämlich am 19. Februar 2015 erhoben worden. Hätte die Friedensrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, tatsächlich auch die Nebenfolgen zu regeln gehabt, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annehme, wäre es gerade widersinnig, wenn sich der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller explizit zur Zahlung von Erwachsenenunterhalt verpflichtet hätte. Dabei sei unerheblich, ob der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bereits volljährig gewesen sei oder nicht. Auch im Anerkennungsurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2017 sei das Gericht explizit davon ausgegangen, dass das russische Scheidungsgericht einzig die Ehe aufgelöst und keine Nebenfolgen geregelt habe. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZPO würden Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet habe, für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiter dauern, wobei für die Aufhebung oder die Änderung das Scheidungsgericht zuständig sei. Das Bundesgericht habe

- 6 im Entscheid 5A_40/2014 festgehalten, dass Art. 276 Abs. 2 ZPO auch dann Anwendung finde, wenn ein Scheidungsurteil nur hinsichtlich des Scheidungspunkts in Rechtskraft erwachsen sei, jedoch bezüglich der strittigen Belange keine Regelung getroffen worden sei. In casu liege genau eine solche Konstellation vor. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils entfalte für den fraglichen Unterhaltsanspruch keinerlei Rechtswirkung. Deshalb würden die Eheschutzmassnahmen bis zur Regelung der Nebenfolgen weiterhin Gültigkeit haben (Urk. 20 S. 10 ff.). 4. Der Gesuchsgegner hält dem zusammengefasst entgegen, der Gesuchsteller verwechsle die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege mit der Frage, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Entgegen seinen Ausführungen erlösche die Geltung eines Eheschutzentscheides mit Bezug auf den Unterhalt für ein volljähriges Kind mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils. Das Verfahren um Festsetzung von Volljährigenunterhalt finde zwingend zwischen dem volljährigen Kind und dem leistungsfähigen Elternteil statt. Richtigerweise hätte das schweizerische Eheschutzgericht keinen Unterhalt für ein volljähriges Kind zusprechen dürfen. Sodann habe die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass das russische Scheidungsurteil keinen Teilentscheid darstelle, der die Nebenfolgen in ein separates Verfahren verwiesen hätte (Urk. 26 S. 4 ff.). 5. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG mit Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 6. Der Gesuchsteller fordert definitive Rechtsöffnung gestützt auf das Eheschutzurteil seiner Eltern bzw. die darin enthaltene Vereinbarung. Das Eheschutzurteil zwischen C._____ (Mutter des Gesuchstellers) und B._____ (Gesuchsgegner) des Familiengerichts Baden datiert vom 22. April 2015. Dispositiv- Ziffer 2 lautet wie folgt:

- 7 - "Die Parteien haben am 25. März 2015 eine Vereinbarung getroffen. Soweit diese Punkte betrifft, die der Offizialmaxime unterliegen, werden sie mit dem Wortlaut der Parteien zum Entscheid erhoben, in den übrigen Punkten wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Die Vereinbarung lautet:

(…) 6. Unterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatlich für sich persönlich Fr. 2'000.00 und an die Kosten des gemeinsamen Sohnes A._____ Fr. 1'500.00 zu bezahlen (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszulagen für den Sohn A._____), zahlbar monatlich je auf den Ersten eines jeden Monats. (…)"

7. Der Gesuchsteller wurde am 18. Februar 1996 geboren und am 18. Februar 2014 volljährig. Bei Einleitung des Eheschutzverfahrens zwischen den Eltern des Gesuchstellers am 4. März 2015 war der Sohn 19 Jahre alt. C._____ als Mutter des Gesuchstellers war daher bei Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens nicht mehr sorgeberechtigt und von Gesetzes wegen nicht mehr vertretungsbefugt. Entsprechend geht es heute nicht um die Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit (vgl. BGE 142 III 78 E. 3). Vielmehr handelt es sich bei den strittigen Unterhaltsbeiträgen um Belange, die vom Eheschutzgericht nicht mehr zu regeln waren und die in der freien Disposition der Parteien standen. Gemäss Lehre stellt die Parteivereinbarung in Bezug auf den Volljährigenunterhalt einen Vertrag zugunsten Dritter dar (BSK ZGB I-Breitschmid, 2014, Art. 133 N 22; FamPra 2016 S. 745). Die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Vergleich auch von der Klage nicht erfasste, ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einzubeziehen, ist für das Schlichtungsverfahren in Art. 201 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Sie gilt aber auch für das gerichtliche Verfahren nach Art. 241 ZPO oder für den Mediationsvergleich nach Art. 217 ZPO (Bettler, Der gerichtliche Vergleich nach Art. 241 ZPO, AJP 2018 S. 1486). Über den Streitgegenstand hinausgehende Vergleichsbestimmungen haben ebenfalls an der Rechtskraftwirkung teil. Die von C._____ und dem Gesuchsgegner im Rahmen des seinerzeit hängigen Eheschutzverfahrens am 25. März 2015 geschlos-

- 8 sene Vereinbarung betreffend den Unterhalt des Gesuchstellers hat damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO) und bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Ebenso sind die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende identisch (Urk. 3). 8. In der fraglichen Klausel verpflichtet sich der Gesuchsgegner, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatlich für sich persönlich Fr. 2'000.00 und an die Kosten des gemeinsamen Sohnes A._____ (Gesuchsteller) Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wurde die Trennungsvereinbarung im Rahmen des Eheschutzverfahrens geschlossen. Ziffer 6 kann nach dem klaren Wortlaut nicht anders verstanden werden, als dass die zeitliche Geltung auf die Dauer der Ehe der Eltern beschränkt war. Auch die Systematik bzw. der Aufbau der Klausel spricht für diese Auslegungsweise, selbst wenn es sich inhaltlich um Volljährigenunterhalt handelt. Die Verpflichtung zugunsten des Gesuchstellers steht nicht in einer separaten Ziffer, losgelöst von der zeitlichen Angabe für den Ehegattenunterhalt, sondern sie ist ein gleichwertiger Satzteil wie derjenige "für sich persönlich". Dass der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers unverändert weitergelten soll, auch wenn das Getrenntleben im Sinne des Eheschutzverfahrens aufgrund der ausgesprochenen Scheidung beendet ist, lässt sich der Klausel nicht entnehmen. Ein klarer Hinweis, wie etwa, dass die Zahlungspflicht "bis zum ordentlichen Abschluss einer allgemeinen Ausbildung" angeordnet ist, fehlt. Die Behauptung des Gesuchstellers, er befinde sich nach wie vor in Erstausbildung (Urk. 20 S. 13), ist ohnehin prozessual neu und daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 9. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 143 III 193 E. 2.2). Der Gesuchsgegner legte das Scheidungsurteil des Gerichtsbezirks

- 9 - Nr. 4 der Stadt D._____, Bezirk E._____, zwischen ihm und C._____ vom 19. Juni 2015, rechtskräftig geworden am 13. August 2015 und anerkannt mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2017 ins Recht (Urk. 12/2). Er hat den Urkundenbeweis dafür vorgelegt, dass die sog. auflösende Bedingung "für die Dauer des Getrenntlebens" eingetreten und die davon abhängige Unterhaltspflicht entfallen ist. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass mit dem in der Schweiz anerkannten Scheidungsurteil zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner deren Eheschutzurteil bzw. die darin enthaltene Vereinbarung per 13. August 2015 ihre Wirkung verloren haben. 10. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden jedoch für sich allein nicht schon einen Rechtsöffnungstitel im Sinne Art. 80 SchKG (BGE 113 III 6 E. 1b). Deshalb haben die vom Gesuchsteller vorgetragenen rechtlichen Argumente, insbesondere, dass das russische Scheidungsurteil für den fraglichen Unterhaltsanspruch keinerlei Rechtskraftwirkung habe und deshalb die Eheschutzmassnahmen weiterhin Gültigkeit hätten (Urk. 20 S. 13), unberücksichtigt zu bleiben. Auch der Einwand, das Verhalten des Gesuchsgegners wäre rechtsmissbräuchlich, wenn er sich im Wissen um die vom russischen Scheidungsgericht zu regelnden Nebenfolgen vor dem schweizerischen Eheschutzgericht zur Zahlung von Erwachsenenunterhalt verpflichtet hätte (Urk. 20 S. 11), ist nicht stichhaltig, da er auf eine materielle Überprüfung des Eheschutzurteils abzielt. Im Übrigen war der strittige Unterhalt des Gesuchstellers mangels Zuständigkeit gar nie Teil der Eheschutzmassnahmen (oben Erw. 7) und könnte desgleichen nicht Gegenstand einer allfälliger Regelung der Nebenfolgen in einem ergänzenden Scheidungsurteil der Eltern des Gesuchstellers bilden. 11. Eventualiter macht der Gesuchsteller geltend, sollte die Unterhaltspflicht mit Rechtskraft des Urteils der Friedensrichterin des Gerichtsbezirks Nr. 4 der Stadt

- 10 - D._____, Bezirk E._____, vom 19. Juni 2015 wider Erwarten am 13. August 2013 [recte: 2015] erloschen sein, so wäre das Gesuch dennoch im Umfang von Fr. 2'250.– gutzuheissen gewesen (Urk. 20 S. 14). Vom Ausstand in der Höhe von Fr. 15'000.– sei der unbestrittene Teil der Forderung von Fr. 13'500.– in Abzug zu bringen. In diesem Fall würde der Gesuchsgegner immer noch einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.– schulden (Urk. 20 S. 14). 12. Der Gesuchsgegner entgegnet, für den Monat August 2015 könne der Gesuchsteller nicht den Unterhaltsbeitrag für den ganzen Monat verlangen. Die Geltung des Eheschutzentscheids habe mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 13. August 2015 geendet (Urk. 26 S. 6). 13. Gemäss Eheschutzurteil vom 22. April 2019 lebten die Eltern des Gesuchstellers ab dem 15. Oktober 2014 getrennt (Urk. 4/2 S. 3). Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils am 13. August 2015 sind neun monatliche Unterhaltsbeiträge (November 2014 bis Juli 2015) à Fr. 1'500.– sowie Unterhalt für 15.10. – 31.10.14 [822.60] und 1.8.15 – 12.8.15 [580.65], aufgelaufen, mithin Fr. 14'903.25. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner Fr. 13'500.– bezahlt bzw. anerkannt hat. Folglich ist ein Betrag von Fr. 1'403.25 ausstehend, für den Rechtsöffnung zu erteilen ist. 14. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'403.25 zu erteilen. Im Mehrbetrag ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Der Antrag, es sei dem Gesuchsteller auch definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'722.90 zu gewähren (Urk. 20 S. 2, 15), ist nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 15. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 21 S. 5, Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsteller obsiegt lediglich zu gut zwei Prozent. Es erscheint daher vertretbar, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ihn zu einer vollen Parteientschädi-

- 11 gung an den Gesuchsgegner zu verpflichten. Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sind somit zu bestätigen. III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Sie sind unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens ebenfalls vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller ist überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung entfällt (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). IV. Mit der Beschwerdeantwort reichte die Rechtsanwältin des Gesuchsgegners eine Kostennote für das vorliegende Verfahren ein mit der Bitte um Prüfung und Genehmigung (Urk. 28). Es liegt kein Fall der unentgeltlichen Rechtspflege vor und daher auch kein Fall der gerichtlichen Bestellung einer Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Die angerufene Kammer hat deshalb die Kostennote weder zu prüfen noch zu genehmigen. Diese verbleibt ohne Weiterungen bei den Akten. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz vom 9. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2019) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr.1'403.25.

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Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 27. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: sf

Urteil vom 27. April 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz vom 9. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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