Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190205-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 23. April 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2019 (EB191263-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 das Begehren, es sei ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 12. September 2019) für Fr. 500.– nebst Zins zu 4.5 % seit 4. September 2019, Fr. 10.55 Zins bis 3. September 2019 sowie Fr. 66.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6). Die an die Gesuchsgegnerin gesandte Verfügung kam in der Folge mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 7 S. 1). Die Vorinstanz stellte daraufhin die Verfügung vom 28. Oktober 2019 dem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin – B._____ (Urk. 4 f.) – per A-Post Plus persönlich zu (Urk. 7 S. 1 f.). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Mit Urteil vom 29. November 2019 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO) und erteilte dem Gesuchsteller gestützt auf die vollstreckbare Zahlungsmahnung / Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 18. Juli 2019 (Urk. 3/1-2) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 12. September 2019) für Fr. 500.– nebst Zins zu 4.5 % seit 4. September 2019 und Fr. 2.90. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 12). b) Innert Beschwerdefrist erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich "Anspruch auf der gesamten Restförderung" (Urk. 11). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 wurde der Gesuchsgegnerin in der Folge Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob sie mit ihrer Eingabe vom
- 3 - 9. Dezember 2019 gegen das vorinstanzliche Urteil eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO habe erheben wollen (Urk. 13). Innert Frist beantragte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2019 (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in ihrer Rechtsmittelschrift vom 9. Dezember 2019 (Urk. 11) enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in der Rechtsmittelschrift sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. c) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels
- 4 wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 11). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11, 13 und 14, sowie an das Betreibungsamt Zürich 11 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 23. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sn
Urteil vom 23. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11, 13 und 14, sowie an das Betreibungsamt Zürich 11 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...