Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190204-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Hiuzinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2020
in Sachen
A._____ Schweiz AG, Gesuchgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Luzern, Einwohnergemeinde Stadt Luzern und Ev.-Ref. Kirche Stadt Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Stadt Luzern
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2019 (EB190292-D)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit unbegründetem Urteil vom 23. September 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Furttal (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2019) – gestützt auf die Verfügung und Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 483.65 nebst 6 % Zins seit 4. Juni 2019 sowie für Fr. 9.55 Zins bis 3. Juni 2019; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Begründung des Urteils (Urk. 12), welche den Parteien am 2. Dezember 2019 versandt wurde (Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2019 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht (Urk. 14/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 1): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2019, Geschäfts-Nr. EB190292-D sei abzuweisen. 2. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Prozessführung. 3. Antrag auf Fristverlängerung 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beklagten" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchsgegnerin ersucht in ihrer Beschwerdeschrift um eine Verlängerung (Erstreckung) der Beschwerdefrist (Urk. 15 Beschwerdeantrag 3 und S. 2). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde wird jedoch durch das Gesetz festgesetzt (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Damit ist deren Erstreckung von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ist abzuweisen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die Ermessensveranlagung für Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die entsprechende Schlussrechnung, je vom 27. Dezember 2018, stützen, mit welchen die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 526.50 inklusive Busse, Mahnspesen und Zinsen verpflichtet worden sei. Diese seien vollstreckbar und würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Die Gesuchsgegnerin habe es unterlassen, zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei ausgewiesen (Urk. 16 S. 2-4). c) Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander; sie legt nicht dar, welche der vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sein sollten und wieso. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann damit nicht eingetreten werden. Soweit die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass sie schon seit 2015 stillgelegt und mittellos sei (Urk. 15 S. 2), nicht bloss zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (dazu unten Erwägung 4.c) gemeint gewesen wären, könnten sie als Beschwerdegründe nicht berücksichtigt werden, denn im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Gesuchsgegnerin dies nicht geltend gemacht und im Beschwerdeverfahren sind neue Vorbringen nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 483.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und mit ihrer Mittellosigkeit begründet (Urk. 15 Beschwerdeantrag 2 und S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt allerdings neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, ohne dass die besonderen Anforderungen für die Gewährung an juristische Personen geprüft werden müssten (vgl. dazu BGE 143 I 328 Erw. 3.1). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Gesuche der Gesuchsgegnerin um Erstreckung der Beschwerdefrist und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 483.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sn
Beschluss vom 13. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Gesuche der Gesuchsgegnerin um Erstreckung der Beschwerdefrist und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...