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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2020 RT190201

29. April 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,216 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190201-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 29. April 2020

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 29. November 2019 (EB190394-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 29. November 2019 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2019) infolge Rückzugs des Begehrens als erledigt ab und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 250.– der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin; Urk. 12 S. 2 f. Dispositivziffern 1 bis 3). Die Gesuchstellerin wurde sodann verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 12 S. 3 Dispositivziffer 4). b) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 erhob die Gesuchstellerin hiergegen innert Frist Beschwerde ("Einreiche Rekurs gegen diesen Entscheid") mit dem erkennbaren Antrag, es sei Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben. Die Gesuchstellerin brachte dazu vor, dass die Gesuchsgegnerin mit Einschreiben vom 1. September 2019 über das Guthaben der Gesuchstellerin gegenüber der vorverstorbenen Schwester der Gesuchsgegnerin informiert worden sei; dies mit der Anfrage, ob die Gesuchsgegnerin auf die Erbschaft verzichtet habe. Eine entsprechende Antwort sei jedoch innert der Frist von zehn Tagen ausgeblieben, obwohl ihre eingeschriebene Sendung am 18. September 2019 entgegengenommen worden sei. Hätte die Gesuchsgegnerin auf ihr Schreiben reagiert – so die Gesuchstellerin –, so wäre es allenfalls möglich gewesen, den Rechtsweg zu vermeiden (Urk. 15). Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, am 24. Oktober 2019 (Datum Poststempel) habe die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsbegehren gestellt (unter Hinweis auf Urk. 1). An der Verhandlung vom 29. November 2019 habe sie das Begehren zurückgezogen (unter Hinweis auf den schriftlichen Rückzug auf dem vorinstanzlichen Aktenthek und Prot. Vi S. 6), weshalb das Geschäft infolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abzuschreiben sei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner sei sie antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten sei, richte

- 3 sich die Parteientschädigung nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV sei diese vorliegend auf Fr. 2'500.– festzulegen. Hinzu komme der verlangte Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % (Fr. 192.50; Urk. 12 S. 2). 2. a) Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO fallen unter den Begriff "Prozesskosten" sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung. Die Prozesskosten werden aufgrund Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Unter gewissen Umständen kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO). b) Bei Rückzug der Klage durch die klagende Partei gilt diese kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich als unterliegend. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwendung von Art. 107 ZPO in Betracht gezogen werden, namentlich dann, wenn die klagende Partei den Rückzug ausdrücklich unter Vorbehalt der Kostenregelung erklärt (BK ZPO- Sterchi, Art. 106 N 5). Die Gesuchstellerin zog ihr Rechtsöffnungsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren vorbehaltlos zurück (vgl. Prot. Vi S. 6 sowie der unterschriftlich bestätigte Rückzug auf dem vorinstanzlichen Aktenthek). Für die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin bestand daher kein Anlass, die Prozesskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Richterin konnte auch nicht sinngemäss von einem Antrag der Gesuchstellerin auf Auferlegung der Prozesskosten auf die Gesuchsgegnerin ausgehen. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 29. November 2019 lässt sich zwar entnehmen, dass die Gesuchstellerin vorgebracht habe, sie habe unzählige Telefonanrufe tätigen müssen. Sie habe immer wieder erfolglos versucht, Kontakt mit der Gesuchsgegnerin aufzunehmen. Auch betreffend den Notar, für den sie sehr viele Spesen aufgewendet habe, habe sie nie eine Antwort erhalten. Die Gesuchsgegnerin habe nie darauf geantwortet. Dies sei über Jahre so gegangen (Prot. Vi S. 4 f.). Alleine aus diesen Ausführungen musste die erstinstanzliche Richterin jedoch nicht folgern, dass die Gesuchstellerin bei einem Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens die Auferlegung der Prozesskosten auf

- 4 die Gesuchsgegnerin beantragt. Zudem machte die Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift auch nicht explizit geltend, dass sie bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht habe, die Prozesskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, da das gerichtliche Verfahren nur nötig gewesen sei, weil sich die Gesuchsgegnerin im Vorfeld trotz mehrfacher Aufforderung nicht habe vernehmen lassen (vgl. Urk. 15). In korrekter Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO legte die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin daher die Spruchgebühr der Gesuchstellerin auf und verpflichtete diese, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. c) Die Gesuchstellerin kritisiert im Beschwerdeverfahren konkret einzig ihre Verpflichtung im erstinstanzlichen Verfahren zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'692.50 an die Gesuchsgegnerin. Sie stellt jedoch keinen Eventualantrag zur Höhe der Parteientschädigung oder anderweitige Anträge, weshalb sich die erkennende Kammer dazu nicht zu äussern hat. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 15). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 15 und Urk. 18/1-10, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'692.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 29. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am

Urteil vom 29. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 15 und Urk. 18/1-10, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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