Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190192-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 24. Februar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ZI)
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. September 2019 (EB190999-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. September 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr.1 des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 25. April 2019) gestützt auf einem Pfändungsverlustschein vom 11. März 2006 (Betreibungsnummer 2 des Betreibungsamtes Zürich 3) und eine Verfügung der Arbeitslosenkasse GBI vom 19. Juli 2004 für eine ausstehende Rückforderung von zu viel bezogenen Leistungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 33'942.30. Die Kosten wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt; der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 18 S. 5 = Urk. 9 S. 5). 1.2 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 7. Oktober 2019, eingegangen am 8. Oktober 2019) stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Erstreckung der Frist bis und mit 31. Oktober 2019 (Urk. 13). Hierauf wurde ihm mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 mitgeteilt, dass die Frist zum Erheben einer Beschwerde nicht erstreckt und seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde Anträge und eine Begründung enthalten müsse und diese nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt werden könne. Sodann wurde ihm die Möglichkeit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 14). 1.3 Mit Antwortschreiben vom 21. Oktober 2019 liess sich der Gesuchsgegner innert Frist vernehmen, verzichtete auf das Erheben einer Beschwerde mit der Begründung, dass er nicht in der Lage sei, sich einen Anwalt zu nehmen. Gleichzeitig ersuchte er darum, den "Fall" nochmals genauer anzusehen, da man im Jahr zuvor aufgrund derselben Argumentation eine andere Entscheidung getroffen habe. Dabei verwies er auf das Verfahren EB181026-L (Urk. 15). Damit erfolgte der Verzicht auf das Erheben einer Beschwerde nicht vorbehaltlos (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Vorbemerkungen zu Art. 308-318, N 49), weshalb dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 eine letzte Frist angesetzt wurde, um mitzuteilen, ob er auf das Erheben einer Beschwerde endgültig verzichten wolle (Urk. 16). Hierauf nahm der Ge-
- 3 suchsgegner mit Schreiben vom 6. November 2019 ausführlich Stellung zum angefochtenen Entscheid. Diese Eingabe bezeichnete der Gesuchsgegner als Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag auf Abweisung des Rechtöffnungsbegehrens (Urk. 17). Das Beschwerdeverfahren ist demnach durchzuführen. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist (Urk. 18 S. 5, Dispositivziffer 5) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). 3. Der Gesuchsgegner nahm das Urteil der Vorinstanz vom 23. September 2019 am 27. September 2019 persönlich in Empfang (Urk. 10b). Dementsprechend endete die 10-tägige Frist zum Erheben einer Beschwerde – wie von der Vorinstanz zutreffend angegeben (Urk. 18 S. 5, Dispositivziffer 5) – am 7. Oktober 2019 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Sein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist übergab der Gesuchsgegner am 7. Oktober 2019 und damit am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch ging zwar innert Frist ein. Da indes eine gesetzliche Frist – wie bereits mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 ausgeführt – nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerde nicht mehr möglich. Die vom Gesuchsgegner mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 und vom 6. November 2019 erstatteten Einwände erfolgten somit nach Ablauf der Frist und demzufolge verspätet. Entsprechend sind sie un-
- 4 beachtlich. Das Fristerstreckungsgesuch vom 1. Oktober 2019 enthält indes weder Beschwerdeanträge noch eine -begründung. Demzufolge vermag dieses Schreiben den gesetzlichen Anforderungen (vgl. E. 2. hiervor) nicht zu genügen. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13 bis Urk. 17 und Urk. 19/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'942.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: am
Beschluss vom 24. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13 bis Urk. 17 und Urk. 19/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...