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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2020 RT190182

12. Februar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,126 Wörter·~11 min·10

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Interessenkonflikt)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190182-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 12. Februar 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____,

betreffend Rechtsöffnung (Interessenkonflikt) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Oktober 2019 (EB180343-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 20. Dezember 2018 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für rechtskräftig veranlagte Bundessteuern 2005 bis 2009 und Nachsteuern betreffend Bundessteuern 2010 bis 2013 in der Höhe von Fr. 38'927'954.65 nebst Zins und Kosten (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 sistierte die Vorinstanz das Verfahren auf Antrag der Parteien unter anderem zur Fortführung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche (Urk. 7/8). Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Verfahrens. Ausserdem zeigte sie dem Gericht an, dass sie neu durch die Rechtsanwälte Y1._____, Y2._____ und Y3._____, B._____ AG [Kanzlei], vertreten sei (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 5. September 2019 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf (Urk. 7/24 S. 5, Dispositivziffer 1). 1.2 Mit Eingabe vom 17. September 2019 zeigte der Gesuchsgegner an, die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte beim Obergericht des Kantons Zürich infolge Interessenkonflikts verzeigt zu haben (Urk. 7/26; Urk. 7/27/1). Des Weiteren stellte er den Antrag, die Vorinstanz habe die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin von Amtes wegen verbindlich aufzufordern, ihr Mandat zufolge Interessenkollision unverzüglich zu beenden (Urk. 7/26 S. 2). 1.3 Am 29. Oktober 2019 verfügte die Vorinstanz (u.a.) Folgendes (Urk. 7/36 S. 5 f. = Urk. 2 S. 5 f.) : 1. Der Antrag des Gesuchsgegners um Verweigerung des Vertretungsrechts der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin (B._____ AG) wird abgewiesen. 2.-5. […].

- 3 - 1.4 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. November 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 14. November 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "PROZESSUALE ANTRÄGE 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, indem das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil angewiesen wird, das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid nicht fortzusetzen. 2. Es sei vorab über diesen prozessualen Antrag zu entscheiden. MATERIELLE ANTRÄGE 3. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Oktober 2019 (G-Nr. EB180343-E/Z06) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zur Mandatsniederlegung zu verpflichten. 4. Eventualiter: Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Oktober 2019 (G-Nr. EB180343- E/Z06) sei aufzuheben und der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin sei durch das Obergericht zur Mandatsniederlegung zu verpflichten. 5. Es seien die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen." 2. Da sich die Beschwerde als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Damit erübrigt sich ein vorgängiger Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage eines Interessenkonflikts Folgendes fest (Urk. 2 S. 3 f.): Ein verbotener Interessenkonflikt liege vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen habe, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm übertragenen Interessen begebe. Aufgrund der über das Mandatsverhältnis fortdauernden Treuepflicht und des Berufsgeheimnisses sei es dem Anwalt nicht erlaubt, Mandate anzunehmen, die sich

- 4 in derselben Streitsache direkt oder indirekt gegen den früheren Klienten richteten und bei denen Informationen zu erörtern wären, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren habe und über welche der neue Mandant nicht selbst verfüge (Beschluss AK/ZH KG 130029 vom 5. Juni 2014, E. III.2). Selbst wenn der neue Klient bereits über sämtliche Sachverhaltsinformationen verfüge und diese dem Anwalt habe weitergeben können, sei der Parteiwechsel unzulässig, wenn der Streitgegenstand der beiden Mandate identisch sei. Identität liege bei engem Sachzusammenhang vor. Es genüge ein materieller Zusammenhang, eine formelle Identität müsse nicht bestehen. Wie die durch das Kantonale Steueramt Zürich vertretene Gesuchstellerin richtig festhalte, verfüge dieses nicht zuletzt aufgrund der vom Gesuchsgegner eingereichten Steuererklärungen und der durchgeführten steuerrechtlichen Verfahren bereits über umfassendes Wissen in Bezug auf ihn und seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Es lasse sich gestützt auf die pauschalen Vorbringen des Gesuchsgegners nicht beurteilen, inwiefern die B._____ AG der Gesuchstellerin geheime Informationen offenbaren solle, über welche sie nicht bereits selber Kenntnis habe. Der Gesuchsgegner habe dem Kantonalen Steueramt Zürich, welches ja selber dem Amtsgeheimnis unterstehe, seine finanziellen Verhältnisse bereits vor der Mandatierung der B._____ AG umfassend offenlegen müssen. Er habe die B._____ AG im Rahmen eines Bücherrevisionsverfahrens mandatiert, dessen Gegenstand unbestrittenermassen nur Fragen des Liegenschaftenhandels bildeten (Urk. 2 S. 4 mit Verweis auf Urk. 7/27/1.2.). Das Verfahren sei durch Anerkennung des Einschätzungsvorschlags seitens des Gesuchsgegners abgeschlossen worden. Inwiefern die Einschätzungsvorschläge widerrufen worden sein sollten, sei nicht ersichtlich. Das Nachsteuerverfahren habe sich seinem Zweck gemäss insbesondere auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit dem Kunsthandel bezogen, welche im Rahmen der Einschätzungsvorschläge noch nicht berücksichtigt worden sei. Zwischen den beiden Verfahren bestehe zwar insofern ein Zusammenhang, als sich beide mit der Besteuerung der Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners befassten. Die eine Tätigkeit sei aber unabhängig von der anderen ausgeübt worden. So sei die Steuerbehörde offenbar erst später, und nicht bereits im Bücherrevisionsverfahren, auf die Kunsthandeltätigkeit des Gesuchs-

- 5 gegners aufmerksam geworden. Ein enger Sachzusammenhang sei somit vorliegend zu verneinen. Im Übrigen betreffe das vorliegende Verfahren lediglich die Durchsetzung von Nachsteuern und Bussen und nicht deren Veranlagung. Es sei daher daran festzuhalten, dass die Gesuchstellerin rechtmässig durch die B._____ AG vertreten sei (Urk. 2 S. 4 f.). 3.2 Der Gesuchsgegner sieht im Umstand des vorliegenden Mandantenwechsels, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Bei Fortsetzung des Verfahrens bestehe eine erhebliche Gefahr, dass die Gegenseite durch die Mandatierung von B._____ AG an Informationen gelange und diese ausnützen könne, die zuvor vom Gesuchsgegner seinem damaligen Rechtsanwalt anvertraut worden seien. B._____ AG habe bei der Führung ihres damaligen Mandats Einblicke in respektive Zugang zu seinen persönlichen Informationen und finanziellen Strukturen gehabt. Die Kanzlei habe Kenntnis von internen Abläufen erhalten und habe seine Verhältnisse bestens kennengelernt. Es verstehe sich von selbst, dass dieses Vorwissen das Verfahren in für den Gesuchsgegner ungünstiger Weise beeinflusse. Es drohe somit ganz konkret ein Nachteil, der nicht mehr wiedergutzumachen sei (Urk. 1 S. 3 f.). 4.1 Bei Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht einschlägigen, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der An-

- 6 nahme eines solchen Nachteils von vornherein Zurückhaltung angebracht (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. 4.2 Abstrakt gesehen, mag es zutreffen, dass B._____ AG ausserhalb des vorliegenden Verfahrens gewisses, durch das frühere Mandat des Gesuchsgegners über diesen erlangtes Wissen zu dessen Nachteil verwenden könnte. Dies zu beurteilen ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im hier zur Diskussion stehenden definitiven Rechtsöffnungsverfahren kann der Gesuchsgegner lediglich die Einwendungen der Tilgung, Stundung, des Erlasses der Forderung oder deren Verjährung vorbringen. Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel an sich oder bezüglich seiner Liquidität kann er nicht geltend machen. So hat das Vollstreckungsgericht nicht mehr zu prüfen, ob die Forderung zu Recht oder zu Unrecht besteht bzw. ob sie begründet ist oder nicht. Inwiefern der Gesuchsgegner die Forderung wird begleichen können, wird durch das Betreibungsamt zu prüfen sein. Damit ist nicht von vornherein offenkundig, wie das vom Gesuchsgegner zur Begründung seiner Beschwerde geltend gemachte Wissen der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse für ihn im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens derzeit

- 7 zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führte. Solches legt er auch nicht hinreichend substantiiert dar. Er macht lediglich geltend, es bestehe eine sehr hohe konkrete Gefahr, dass die B._____ AG die Steuerämter gestützt auf ihre Vorkenntnisse mit Informationen bediene, die zuvor nur unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses offenbart worden seien (Urk. 1 S. 5 f.). Worin nun die Gefahr vorliegend konkret besteht, lässt der Gesuchsgegner offen. Er zeigt nicht auf, inwieweit solches Wissen im Rahmen der hier beschränkten Einwendungsmöglichkeiten einfliessen könnte. Nach dem Gesagten ist nicht einzusehen, weshalb diesfalls die Frage der Mandatierung nicht im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids aufgeworfen werden kann. Demzufolge fehlt es am nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und somit an der Zulassungsvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich in den parallelen Beschwerdeverfahren RT190155-O, RT190156-O, RT190157-O, RT190158-O und RT190181-O die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen, auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Oktober 2019 (G-Nr. EB180343-E) wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 8 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'927'954.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Beschluss vom 12. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. Oktober 2019 (G-Nr. EB180343-E) wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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