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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.03.2020 RT190177

17. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,045 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190177-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 17. März 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Oktober 2019 (EB191088-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 18. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2019; Urk. 2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'300.45 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. Juni 2019 sowie für Fr. 67.05 aufgelaufene Zinsen. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren der Gesuchsteller ab (Urk. 7 = Urk. 12). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2019 (Poststempel vom 11. November 2019) rechtzeitig Einsprache (Urk. 8b; Urk. 11). Diese ist, da die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) das Rechtsmittel der Einsprache nicht kennt (vgl. Art. 308 ff. ZPO), im Sinne der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 S. 4, Dispositiv-Ziffer 5) sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2.). 3.1. Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie die Gesuchsteller um vorübergehenden Steuererlass gebeten habe, da ihre Arbeitgeberin den ihr zustehenden Lohn unrechtmässig zurückbehalte. Trotz rund Fr. 20'000.– zurückbehaltenen Lohns fordere ihre Arbeitgeberin von ihr unangemessene Zahlungen an die Praxismiete. Ihr finanzieller Handlungsspielraum sei daher vorübergehend eingeschränkt. Sie habe deswegen die

- 3 - Gesuchsteller um einen moderaten Ratenzahlungsplan gebeten. Leider sei ihrem Ersuchen nicht stattgegeben worden. Sie bemühe sich, die Beträge so schnell wie möglich zu begleichen (Urk. 11). 3.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2017 im Einspracheverfahren vom 12. Dezember 2018 (Urk. 3/2), mit welchem sich die Gesuchsgegnerin am 13. Januar 2019 unterschriftlich einverstanden erklärt habe (Urk. 3/2 S. 2), stelle in Verbindung mit der Schlussrechnung vom 4. Februar 2019 (Urk. 3/3) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 12 S. 2). Soweit die Gesuchsgegnerin sinngemäss vorübergehend fehlende finanzielle Mittel geltend mache, um die Steuerforderung bezahlen zu können, sei sie darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand im Rechtsöffnungsverfahren unbehelflich sei. Erst wenn die Gesuchsteller nach erteilter Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stellen würden, werde der Betreibungsbeamte im eigentlichen Vollstreckungsverfahren die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zu prüfen haben. Das Rechtsöffnungsgericht sei hierfür nicht zuständig. Damit habe die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen vorgebracht und gingen aus den Akten auch keine solchen hervor, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden (Urk. 12 S. 3). 3.3. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. November 2019 ist als Beschwerde unzureichend, da sie sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es auszuführen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.2. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt sein sollen. Sie kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Noch einmal sei die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass das Rechtsöffnungsgericht für die Überprüfung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zuständig ist. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ist einzig zu prüfen, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine Überprüfung, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, wird erst im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung im eigentlichen Vollstreckungsverfahren stattfinden. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende

- 4 - Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'300.45, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 13/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'300.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: sf

Beschluss vom 17. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 13/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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