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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.11.2019 RT190170

7. November 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·694 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190170-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 7. November 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch D._____ und / oder E._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Oktober 2019 (EB190288-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 22. Oktober 2019 erging folgende Verfügung der Vorinstanz (Urk. 2 S. 2 f.): 1. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. 2. Der gesuchstellenden Partei läuft eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um das Rechtsöffnungsbegehren schriftlich zu begründen und allfällige Beweismittel sofort einzureichen oder zu bezeichnen. […] 3. Der gesuchstellenden Partei wird sodann eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von CHF 150.– zu leisten, ansonsten auf das Begehren nicht eingetreten wird. 4. Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto …/IBAN: CH…) geleistet werden. […] 5 (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand). 1.2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 4. November 2019) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin zu nichts verpflichtet. Es wurden lediglich die Beschwerdegegner, d.h. B._____ und C._____ dazu verpflichtet, ihr Rechtsöffnungsbegehren zu begründen und allfällige Beweismittel einzureichen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten. Der Beschwerdeführerin wird im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch Gelegenheit zu geben sein, sich zum Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerde-

- 3 gegner zu äussern, sofern diese den ihnen mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 auferlegten Verpflichtungen nachkommen. Entsprechend wird die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach sie die Beschwerdegegner nicht kenne, noch vortragen können. Demnach aber erleidet sie zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachteil, d.h. es fehlt derzeit an der Beschwer. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. 3.2 Den Beschwerdegegnern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) . Die Beschwerdeführerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihr zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

Beschluss vom 7. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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