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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.03.2020 RT190167

11. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,383 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190167-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. März 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadtgemeinde Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. September 2019 (EB190323-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. September 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2019) gestützt auf den Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B._____ vom 16. Oktober 2017 für ausstehende, zu Unrecht bezogene Leistungen der Sozialhilfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 127'709.55 nebst 5% Zins seit 17. Mai 2019 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 jenes Entscheides (Urk. 12 S. 7). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 innert Frist "Einsprache" mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): " 1) Dringliche Fristverlängerung 2) Unentgeltliche Rechtsvertretung 3) Berücksichtigung meiner Einsprache an Sie vom 21.7.2019 sowie Ihr Schreiben RT190110-O vom 24.7.2019 4) Anrufung des Auditionsgerichts sowie Untersuchung auf Belästigung, Drohung und Nötigung (Begriffswahl kann falsch sein!) durch etliche Drohbriefe vom Sozialamt C._____ in den letzten fünf Jahren. 5) Rückweisung des Urteils von Bülach sowie Prozesskostenentschädigung für Beteiligte"

c) Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2019 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen und die Einsprache als Beschwerde entgegengenommen (Urk. 18 S. 2). Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners nicht ein (Urk. 19). 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in-

- 3 wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). 3. a) Der Gesuchsgegner beantragt die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens, indem er eine Untersuchung wegen Belästigung, Drohung und Nötigung begehrt (Urk. 14 S. 1 Antrag 4). Die Anzeigepflicht setzt einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt wird (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 167 N 4 m.w.H.). Worin ein qualifizierter Tatverdacht zu erblicken ist, legt der Gesuchsgegner nicht dar (vgl. dessen Ausführungen: Urk. 14 S. 2). Geht der Gesuchsgegner von einem strafbaren Verhalten aus, bleibt es ihm unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten. Damit ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten. b) Sodann macht der Gesuchsgegner geltend, er habe in den letzten Jahren nur Pech und werde das Gefühl nicht los, dass der Bezirk Bülach gegen ihn eingestellt und somit extrem befangen sei. Er werde als Schweizer schikaniert, diskriminiert und seiner Würde und Grundrechte beraubt. Es sei daher dem Auditionsgericht der Auftrag zu erteilen, den Bezirk Bülach (Gericht, Bezirksrat etc.) vor allem mit Bezug auf seine Fälle zu untersuchen (Urk. 14 S. 2). Die Vorbringen des Gesuchsgegners sind haltlos. Er unterlässt es darzutun, worauf er seine Vermu-

- 4 tungen und Befürchtungen konkret stützt. Gründe für den Ausstand von Gerichtspersonen sind in Art. 47 ZPO geregelt. Solche vermag der Gesuchsgegner keine darzutun. Im Übrigen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass ein Auditionsgericht im Kanton Zürich nicht existiert. Will der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen eine Aufsichtsbeschwerde gegen Behörden des Bezirkes Bülach erheben, bleibt ihm dies unbenommen. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, diesbezüglich tätig zu werden und die vorliegende Eingabe an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Entsprechend ist auf den Antrag nicht einzutreten. c) Schliesslich will der Gesuchsgegner, dass seine gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2019 erhobene Beschwerde berücksichtigt wird (Urk. 14 S. 2). Auf diese wurde mit Urteil der Kammer vom 11. November 2019 nicht eingetreten (OGer ZH RT190110-O vom 11.11.2019, S. 5). Was der Gesuchsgegner damit bezweckt, kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Insbesondere setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinander, wonach der damaligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, weshalb die Hauptverhandlung vom 3. September 2019 habe stattfinden dürfen (Urk. 12 S. 3 E. 2). Diesbezüglich vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde mit den von der Vorinstanz dargelegten Entscheidgründen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in keiner Weise auseinander und zeigt nicht einmal ansatzweise auf, wieso die erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Weder macht der Gesuchsgegner eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz geltend. Damit ist die Eingabe des Gesuchsgegners vom 16. Oktober 2019 als Beschwerde unzureichend, weshalb darauf gesamthaft nicht einzutreten ist. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die

- 5 - Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14 S. 1). Dieses ist – nach dem soeben Ausgeführten – zufolge der von vornherein bestehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'709.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sn

Beschluss vom 11. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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