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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2019 RT190152

1. November 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,183 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190152-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 1. November 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. August 2019 (EB190894-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 29. August 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2019) gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 26. Oktober 2018 (Nr. 2018-080-410) für eine ausstehende Kosten- und Gebührenpauschale definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.– zuzüglich 5% Zins seit 9. Januar 2019 sowie für Fr. 20.– (Mahngebühr). Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wies sie ab (Urk. 11 S. 4 = Urk. 8 S. 4). 1.2 Am 18. September 2019 (Datum Poststempel: 17. September 2019) ging innert der Beschwerdefrist ein Schreiben des Gesuchsgegners vom 15. September 2019 ein (Urk. 10). Dieses bezeichnete er als "Revisionsgesuch gegen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 26.10.2018 (Nr. 2018-080-410)" und stellte folgende Anträge (Urk. 10): "1. Es ist zu beweisen dass der Beschuldigte das Fahrzeug selber gelenkt hat. 2. Die Beweislast ist umzukehren. 3. Bussen, Gebühren sind zu stornieren. 4. Eine Freiheits-(ersatz-)strafe darf nicht verfügt werden weil Beweise der Lenkerschaft fehlen." 2. Da nicht klar war, ob der Gesuchsgegner mit seinem Schreiben vom 15. September 2019 tatsächlich Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. August 2019 erheben oder ob er lediglich, aber immerhin ein Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 26. Oktober 2018 stellen wollte, wurde ihm mit Schreiben vom 20. September 2019 die Möglichkeit zur Klärung gegeben, unter der Androhung, dass bei Stillschweigen die Eingabe vom 15. September 2019 als Beschwerde entgegengenommen werde. Sodann wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Schliesslich wurde der Gesuchs-

- 3 gegner darauf hingewiesen, dass die angerufene Kammer für die Revision des Strafbefehls nicht zuständig sei. Gleichzeitig wurde das Revisionsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet (Urk. 12). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten ist die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung des Gesuchsgegners, wonach er vom Vorfall nichts wisse (Urk. 10), neu und damit unzulässig. Dementsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach keine Beweise vorlägen, dass er der Lenker des Autos gewesen und eine Freiheitsstrafe gesetzeswidrig sei (vgl. Urk. 10 mit Urk. 6). Mit dieser Einwendung setzt sich der Gesuchsgegner gerade nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er diesbezügliche Einwendungen mit Einsprache gegen den Strafbefehl beim Stadtrichteramt Zürich hätte vorbringen müssen und die inhaltliche Richtigkeit des Strafbefehls im Voll-

- 4 streckungsverfahren nicht mehr überprüft werden könne (vgl. Urk. 11 S. 3). Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG [Stundung, Tilgung, Erlass oder Verjährung]) erfüllt sind. Solche Einwendungen brachte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht vor, weshalb diese der Gesuchstellerin zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilte. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Schliesslich ist auf das vom Gesuchsgegner gestellte Revisionsgesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. Art. 411 StPO). 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens ebenso keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 5 - 2. Auf das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 26. Oktober 2018 (Nr. 2018-080-410) wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am

Beschluss vom 1. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 26. Oktober 2018 (Nr. 2018-080-410) wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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