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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2019 RT190150

17. Dezember 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,112 Wörter·~6 min·10

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190150-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 17. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. September 2019 (EB190817-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. September 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 29. April 2019, definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.– nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2018 (Urk. 6 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 7b) mit Eingabe vom 30. September 2019, gleichentags überbracht, Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8): "Durch Feststellung der absoluten Nichtigkeit dieser Verfügung ist die Rechtsöffnung abzulehnen." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in der Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 5. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, die Verfügung des BAKOM vom 28. September 2018 sei ein absichtlicher Falschentscheid. Er verlangt daher den Beizug der Akten der Billag und des BAKOM. Weiter macht er Ausführungen zu seiner Auseinandersetzung mit der Billag und dem BAKOM und zeigt auf, wo in der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügung vom 28. September 2018 seine Vorbringen seines Erachtens falsch wiedergegeben würden. Die Behauptung, er habe die Gebühren der B._____ bezahlt, - so der Gesuchsgegner ferner - sei absichtlich falsch. Dies zeige sich auch darin, dass sich die Billag hüte, die Liste der Höhe der Radioempfangsgebühr ab ihrer Gründung einzureichen (Urk. 8). b) Dem Gesuchsgegner wurde vor Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2019 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 4). Diese Verfügung wurde ihm am 17. Juli 2019 persönlich zugestellt (Urk. 5), wobei der Gesuchsgegner das Couvert offenbar nicht geöffnet hat und dieses verschlossene Couvert nun zusammen mit der Beschwerdeschrift bei der Kammer einreicht (Urk. 10/3, vgl. die Sendungsnummer auf Urk. 5). Innert der Frist, welche bis 12. August 2019 lief (vgl. Hinweis auf der Verfügung vom 15. Juli 2019, Urk. 4 S. 2), hat sich der Gesuchsgegner nicht bei der Vorinstanz gemeldet und hat sich auch nicht zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vernehmen lassen. Vor diesem Hintergrund ist er gestützt auf das im Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot mit neuen tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen: Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die neuen Bestreitungen des Gesuchsgegners sind somit unzulässig und damit unbeachtlich. c) Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen die Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom 28. September 2018 inhaltlich beanstandet. Selbst wenn seine Vorbringen rechtzeitig, das heisst innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch, erfolgt wären, würden sie nicht zu einer Verweigerung der Rechtsöffnung führen: Das Rechtsöffnungsgericht darf die inhaltliche Richtigkeit eines

- 4 vollstreckbaren Entscheids nicht überprüfen. Seine Kognition ist im Wesentlichen auf die Einwendungen der Tilgung oder Stundung und die Verjährungseinrede beschränkt (Art. 80 SchKG). Inhaltliche Rügen am zu vollstreckenden Entscheid wären demgegenüber im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid geltend zu machen gewesen, indem der Gesuchsgegner gegen die Verfügung vom 28. September 2018 Verwaltungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte erheben müssen. Inwiefern der von der Gesuchstellerin eingereichte Titel nichtig sein könnte, ist weder vom Gesuchsgegner konkret dargelegt worden noch ersichtlich. Einzig der Umstand, dass der Gesuchsgegner mit dem Entscheid des BAKOM nicht einverstanden ist und diesen für falsch hält, führt jedenfalls noch nicht zu dessen Nichtigkeit. 6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 250.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 und 10/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am

Beschluss vom 17. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 und 10/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Bes...

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