Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190148-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. November 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y3._____,
betreffend Rechtsöffnung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. September 2019 (EB170049-E)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 10. Februar 2017 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti (Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2017) das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 140 Mio. nebst Zins und Kosten (Vi-Urk. 1, 2/12 und 14), gestützt auf eine entsprechende Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 27. Januar 2016 zur Deckung der mutmasslichen Nachsteuern und Bussen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich der Steuerjahre 2005 bis 2009 (Vi-Urk. 2/4-8). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vom Gesuchsgegner gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend die Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 (Vi-Urk. 29); mit Verfügung vom 15. November 2018 wurde das Verfahren – nach entsprechendem Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2018 (Vi-Urk. 32) – wieder aufgenommen (Vi-Urk. 33). Infolge Vergleichsgesprächen (Vi-Urk. 40 und 42) sistierte die Vorinstanz das Verfahren sodann mit Verfügung vom 17. Januar 2019 bis 30. April 2019 (Vi-Urk. 43) und verlängerte die Sistierung mit Verfügung vom 2. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 (Vi-Urk. 49). Am 24. Juni 2019 stellte der Gesuchsteller, nunmehr anwaltlich vertreten, das Gesuch um Aufhebung der Sistierung (Vi-Urk. 51). Der Gesuchsgegner stellte daraufhin mit Eingabe vom 8. Juli 2019 den Antrag auf Abweisung dieses Gesuchs und Sistierung mindestens bis zum Entscheid darüber (Vi-Urk. 55 S. 2). Nach weiteren Schriftenwechseln (Vi-Urk. 58, 60, 63 und 64) entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2019 (Vi-Urk. 66 = Urk. 2): 1. Das Verfahren wird fortgeführt. 2. Die Parteien werden mit separater Post zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vorgeladen. 3. [Schriftliche Mitteilung] 4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 23. September 2019 fristgerecht (Urk. 67/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
- 3 - "1. Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das gegenständliche Verfahren zu sistieren, bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte über den mutmasslichen Interessenkonflikt der Vertretung der Beschwerdegegnerin entschieden hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge (sowie neue Behauptungen und neue Beweise) nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Begehren, welche im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurden, können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gestellt werden. Dies ergibt sich auch aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll, sondern im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Wie eingangs erwähnt (oben Erw. 1.a), hatte die Vorinstanz ihr Verfahren bis am 31. Juli 2019 sistiert (Vi-Urk. 42 und 49), hatte der Gesuchsteller am 24. Juni 2019 einen Antrag auf Aufhebung der Sistierung gestellt (Vi-Urk. 51) und hatte der Gesuchsgegner daraufhin am 8. Juli 2019 beantragt, dieses Gesuch abzuweisen und das Verfahren mindestens bis zum Entscheid darüber zu sistieren (Vi-Urk. 55 S. 2). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, waren diese Anträge im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2019 infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden (Urk. 2 S. 3). Der Gesuchsgegner stellt mit seiner Beschwerde nunmehr im Kern ein neues Sistierungsgesuch, nämlich bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte über eine von ihm gegen die Rechtsvertretung des Gesuchstellers am 13. September 2019 eingereichte Aufsichtsbeschwerde (Urk. 4/4) entschieden habe (Urk. 1 S. 2). Diese Interessenkollision hatte der Gesuchsgegner zwar bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorge-
- 4 tragen (vgl. Vi-Urk. 55 S. 4-6), jedoch formell kein entsprechendes (neues) Sistierungsgesuch gestellt (vgl. Vi-Urk. 55 S. 2). Das erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Sistierungsgesuch ist damit unzulässig. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn entgegen dem formulierten Antrag (Vi-Urk. 55 S. 2) aufgrund der Begründung der Eingabe vom 8. Juli 2019 (Vi-Urk. 55 S. 4-6, beso. S. 6 Rz. 23) davon auszugehen wäre, das mit der Beschwerde gestellte Sistierungsgesuch sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt worden, würde dies am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts ändern. Wie den Parteien bereits im – ein Parallelverfahren der Parteien betreffenden – Beschluss der Kammer vom 29. August 2019 dargelegt wurde, handelt es sich bei einer Verfügung betreffend Sistierung um eine prozessleitende Verfügung, wogegen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine Beschwerde (nur) dann zulässig ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und ist das Vorliegen eines solchen grundsätzlich zu verneinen, wenn er durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid beseitigt werden kann (Vi-Urk. 65/1 Erw. 2.1 m. Hinw.; Verfahren RT190093-O). Vorliegend legt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht dar, dass allfällige von ihm infolge Interessenkollision als ungültig erachtete Prozessschritte durch ein Rechtsmittel gegen den Endentscheid des vorinstanzlichen Verfahrens nicht korrigiert werden könnten (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Demgemäss könnte auf die Beschwerde auch diesfalls mangels Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Rechtsöffnungsverfahren mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 140 Mio. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2 und 4/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 140 Mio.
- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am
Beschluss vom 7. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2 und 4/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...