Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190147-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 24. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2019 (EB190830-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 2. September 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 17. September 2018) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 20. April 2017 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 8. Mai 2017 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'881.85 nebst Zinsen zu 4.5 % seit 15. September 2018, für Zinsen auf die Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung vom 8. Mai 2017 von Fr. 167.20 sowie bis zum 14. September 2018 aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 905.25 (Urk. 9 = Urk. 12). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 27. September 2019 innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 11 S. 1): " - Die Rechtsöffnung ist aufgrund Verfahrens Fehler abzulehnen. - Die Steuerveranlagungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie die direkte Bundessteuer 2015 seien gemäss eingereichter Steuererklärung 2015 zu akzeptieren und entsprechend vorzunehmen, also mit 'Null' steuerbares Einkommen und 'Null' steuerbares Vermögen. - Das ausführliche Arztzeugnis vom 11. Mai 2018 ist zu akzeptieren. - Die Urteile, insbesondere das Urteil der Steuerverwaltung, ist zwecks Verweigerung der Möglichkeit der Nachbesserung meiner Einsprache (Einreichung der Steuererklärung 2015 am 16. August ohne Arztzeugnis) aufzuheben. - Die Kosten für das weiterführen des Verfahrens beim Steuerrekursgericht und beim Verwaltungsgericht sind mir zurück zu erstatten. Insgesamt CHF 1'380." 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige
- 3 oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsgegner beanstande mit seinen Vorbringen die Schlussrechnung und den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts sowie die Entscheide des Steuerrekursgerichts bzw. des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich inhaltlich und mache Verfahrensfehler geltend. Diesbezüglich sei er darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit eines vollstreckbaren Entscheids nicht überprüfen dürfe. Dasselbe gelte hinsichtlich allfälliger Verfahrensfehler. Davon dürfe einzig bei offensichtlicher Nichtigkeit des zu vollstreckenden Entscheids abgewichen werden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden. Die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts sei im Wesentlichen auf die Tilgung oder Stundung und die Verjährungseinrede beschränkt. Solche Einwendungen habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Zusammengefasst stünden die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Einwendungen der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegen und der geltend gemachte Betrag samt Zinsen sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 12 S. 3 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (Urk. 11 weitgehend identisch mit Urk. 7). Er macht im Wesentlichen geltend, infolge seines schlechten psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen zu sein, gegen die Veranlagungsverfügung nach Ermessen vom 20. April 2017 rechtzeitig Einsprache zu erheben. Erst als es ihm im Sommer 2017 etwas besser gegangen sei, habe er die Steuererklärung 2015 erstellt und am 5. August 2017 eingereicht. Er sei der Meinung gewesen, dass dies so genüge, und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es ein Fristwiederherstellungsgesuch gebraucht hätte, damit die Steuererklärung 2015 wieder hätte in Betracht gezogen werden können. Die Steuerbehörde hätte ihm unter Einräumung einer neuen Frist Gelegenheit geben müssen, sein rechtliches Gehör wahrzunehmen und ein ausführliches Arztzeugnis nachzureichen. Warum
- 4 ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei und er mit einer wahnsinnigen Summe abgestraft werde, sei für ihn unverständlich und unfair. Durch das richtige Handeln des Steuerkommissärs hätte es zu keinen weiterführenden Instanzen kommen müssen. Dies sei skandalös. Der Steuerkommissär habe durchaus die Möglichkeit gehabt, eine sorgfältige Einschätzung vorzunehmen. Im Weiteren erachte er die Urteile des Steuerrekursgerichts und des anschliessenden Verwaltungsgerichts als befangen, da diese dem Steueramt dienlich gewesen seien und sein ärztliches Zeugnis nicht gerecht beurteilt worden sei. Aus Kostengründen habe er sich anschliessend nicht mehr ans Bundesgericht gewagt (Urk. 11 S. 2 f.). 3.3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 12 S. 3 f.), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden worden ist. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entscheiden geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Den gegen den Einschätzungsentscheid des Kantons Zürich vom 20. April 2017 vom Gesuchsgegner erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 4/5, Urk. 4/8 und Urk. 4/9). Der Gesuchsgegner sei darauf hingewiesen, dass sich insbesondere das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Mai 2018 ausführlich mit seinen inhaltlichen Rügen auseinandersetzte (Urk. 4/9 S. 3 ff.). Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen jene Entscheide nicht mehr überprüft werden. Geprüft werden darf nur noch – auf entsprechendes Vorbringen des Schuldners –, ob die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). All dies hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht dargetan. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 5 - 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11 sowie Urk. 13/1-5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'881.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 24. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber versandt am: am
Urteil vom 24. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11 sowie Urk. 13/1-5, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...