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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.09.2019 RT190145

30. September 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,039 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190145-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 30. September 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2019 (EB190258-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. August 2019 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 28. März 2019) – für Staats- und Gemeindesteuern 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 782.55 nebst 4.5 % Zins seit 28. März 2019, für Fr. 9.70 aufgelaufenen Zins sowie für Fr. 3.40 Ausgleichszins; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 23. September 2019 fristgerecht (vgl. Empfangsschein bei Urk. 8) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. August 2019, Geschäfts-Nr. EB190258-D sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Gesuchsgegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, aufgrund eines finanziellen Engpasses sei es ihm nicht möglich gewesen, die Hilfe eines Sachverständigen einzuholen, und ersucht um Gewährung einer Nachfrist zur Nachreichung einer substanziellen Begründung (Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist (Art. 321 ZPO) und kann als solche nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO); die Ansetzung einer Nachfrist würde einzig zur Verbesserung formeller Mängel in Frage kommen (vgl. Art. 132 ZPO). Da eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), ist das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung demnach abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf den Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2017 vom

- 3 - 14. September 2018 sowie die zugehörige Schlussrechnung vom 15. November 2018, welche offene Steuern von Fr. 382.55 [recte: Fr. 782.55; vgl. Urk. 3/6] ausweise, stützen. Gegen den Einschätzungsentscheid sei zwar Einsprache erhoben worden, auf welche jedoch mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 nicht eingetreten worden sei. Hiergegen habe der Gesuchsgegner kein Rechtsmittel ergriffen. Der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung seien rechtskräftig und vollstreckbar und würden damit zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen. Der Gesuchsgegner habe zwar eingewendet, dass der Nichteintretensentscheid vom 30. Oktober 2018 zu Unrecht ergangen sei. Solche Einwendungen könnten jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden; solche hätte der Gesuchsgegner im Rahmen eines Rekurses gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2018 geltend machen müssen. Damit sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 2 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) In der Beschwerde werden keinerlei Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen erhoben; die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist (dazu oben Erwägung 2). Da die Beschwerde am letzten Tag der gesetzlichen Frist erhoben wurde, ist eine Ergänzung der Begründung ausgeschlossen. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners kann daher zufolge fehlender Begründung nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 782.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 120.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 c) Der Gesuchsgegner hat zwar sinngemäss vorgebracht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 9). Dadurch entsteht ihm allerdings kein prozessualer Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 782.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Beschluss vom 30. September 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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