Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190137-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. August 2019 (EB190759-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. August 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 23. April 2019) – für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Mit Eingabe vom 23. August 2019 an die Vorinstanz brachte der Gesuchsgegner sein Nichteinverständnis mit dem Urteil zum Ausdruck (Urk. 10). Die Vorinstanz überwies diese Eingabe am 29. August 2019 zuständigkeitshalber an die Kammer (Stempel auf Briefumschlag bei Urk. 10). Da der Gesuchsgegner seine Eingabe nicht als Beschwerde bezeichnet und auch nicht bei der Beschwerdeinstanz eingereicht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 30. August 2019 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 14). Mit Eingabe vom 2. September 2019 antwortete der Gesuchsgegner, verzichtete jedoch nicht auf ein Beschwerdeverfahren (Urk. 15). Die Eingabe vom 23. August 2019 ist daher als fristgerecht (Urk. 9b) erhobene Beschwerde entgegenzunehmen. Sie enthält den sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 10): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei keine Rechtsöffnung zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten liegen vor. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Als Absender der Beschwerde und auch der Eingabe vom 2. September 2019 ist angegeben: Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft "B._____", vertreten durch den Gesuchsgegner als deren Verwalter (Urk. 10 und 15). Das angefochtene Urteil betrifft jedoch einzig den Gesuchsgegner. Dieser hatte sich sodann bereits im Verfahren, welches zum Rechtsöffnungstitel führte, als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezeichnet, eine Bevollmächtigung innert Frist jedoch nicht belegt (vgl. Urk. 4/2 S. 2 f.). Da die Stockwerkeigentümergemeinschaft ohnehin nicht berechtigt wäre, gegen das angefochtene Urteil eine
- 3 - Beschwerde zu erheben, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den vollstreckbaren Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2018, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- verpflichtet worden sei. Dieser sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Betragsmässig sei die Forderung ausgewiesen. Die Einwendungen des Gesuchsgegners würden sich im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren als rechtlich irrelevant erweisen, da sich aus diesen keine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung herleiten lasse. Es sei daher die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2 f.). c) Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält keine konkreten Beanstandungen bestimmter vorinstanzlicher Erwägungen. Der Gesuchsgegner trägt in seiner Beschwerde – soweit verständlich – vor, die Stadt Zürich weigere sich, einen Zustand zu schaffen bzw. wiederherzustellen, durch den die Stockwerkeigentümergemeinschaft keine weiteren Schäden erleide; er habe daher den zuständigen Stadtrat wegen eines Offizialdeliktes angezeigt. Die offene Frage, seit wann Offizialklagen in der Schweiz kostenpflichtig seien, werde von allen involvierten Rechtspersonen nicht beantwortet (Urk. 10 und 15). d) Der Gesuchsgegner scheint damit geltend machen zu wollen, dass ihm die (nunmehr betriebenen) Gerichtskosten des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Oktober 2018 zu Unrecht auferlegt worden seien. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die
- 4 - Vollstreckung einer Schuld, über welche mit dem genannten obergerichtlichen Beschluss bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren darf dies nicht mehr überprüft werden. Indem die Vorinstanz den zu vollstreckenden obergerichtlichen Beschluss inhaltlich nicht mehr infrage gestellt hat, hat sie das Recht korrekt angewendet. Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass auch bei Offizialdelikten ein von einer Partei veranlasstes gerichtliches Rechtsmittelverfahren (vorliegend: Beschwerde des Gesuchsgegners gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft; Urk. 4/2 S. 1) nicht kostenfrei ist, sondern dass in einem solchen Kosten erhoben und gemäss Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am
Urteil vom 20. September 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...