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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2019 RT190135

21. Oktober 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·964 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190135-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 21. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. August 2019 (EB190180-E)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. August 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2019) gestützt auf einen rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 21. Februar 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 80.– (Busse) und Fr. 90.– (Gebühren) nebst Zins zu 5 % seit 9. April 2019, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Entscheids. Im Mehrbetrag (Mahngebühren von Fr. 20.–) wies sie das Begehren der Gesuchstellerin ab (Urk. 10 = Urk. 13). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. September 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 5): " 1. Rechtsöffnung bleibt bestehen. 2. Alles unter Lasten Klägerin. 3. Parteientschädigung für den Beschwerdeführer" Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei im Umfang von Fr. 80.– und Fr. 90.–, mithin im Umfang von insgesamt Fr. 170.– Rechtsöffnung zu erteilen

- 3 - (Urk. 13 S. 2 f.). Mit Bezug auf die Mahngebühren von Fr. 20.– verweigerte sie der Gesuchstellerin die Erteilung der Rechtsöffnung. Habe keine der Parteien vollständig obsiegt, so die Vorinstanz, würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Im Hinblick auf den Streitwert unterliege die Gesuchstellerin im Umfang von rund 10 %. Die Spruchgebühr für das Verfahren, welche in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen sei, sei demnach zu 10 % von der Gesuchstellerin und zu 90 % vom Gesuchsgegner zu übernehmen (Urk. 13 S. 3). Was die Parteientschädigung betreffe, so seien bei teilweisem Obsiegen die Bruchteile beider Parteien gegeneinander zu verrechnen. Eine volle Parteientschädigung von Fr. 50.– sei für einfache Rechtsöffnungsverfahren gerichtsüblich und erweise sich vorliegend als angemessen. Unter Berücksichtigung des bloss teilweisen Obsiegens der Gesuchstellerin sei die Entschädigung auf 80 % einer vollen Parteientschädigung, mithin auf Fr. 40.–, zu reduzieren (Urk. 13 S. 4). 3.2. Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung der Beschwerde vor, das vorinstanzliche Urteil sei widersprüchlich und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien fragwürdig und umstritten (Urk. 12). 3.3. Es kann offen gelassen werden, ob der Gesuchsgegner mit seinem 1. Antrag die Aufrechterhaltung des Rechtsvorschlags anstrebt. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 6. September 2019 ist als Beschwerde unzureichend, da er sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. So unterlässt es der Gesuchsgegner darzutun, wieso die vorstehend unter Ziffer 3.1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen widersprüchlich und fragwürdig sein sollen und begnügt sich mit pauschaler Kritik. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt gänzlich. Der Gesuchsgegner kommt damit seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 170.–, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

- 4 - 4.2. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.–.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: bz

Beschluss vom 21. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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