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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.09.2019 RT190131

13. September 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,526 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190131-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. September 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Mai 2019 (EB181620-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 21. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2018) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge und Prozessentschädigungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'000.-- nebst 5 % Zins seit 23. Juni 2017, Fr. 11'500.-- nebst 5 % Zins seit 21. Juni 2018, Fr. 71'910.-- nebst 5 % Zins seit 21. Juni 2018 und Fr. 1'500.-- nebst 5 % Zins seit 21. Juni 2018; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 28 = Urk. 35). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 31. August 2019 (Datum Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Urk. 30 und 32) Beschwerde und stellte folgende Beschwerdeanträge (Urk. 34 S. 2): "1. Es sei die, durch das erstinstanzliche Gericht erteilte, definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 3, Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2018, für Fr. 6'000.- nebst Zins zu 5% seit 23. Juni 2017, Fr. 11'500.- nebst Zins zu 5% seit 21. Juni 2018, Fr. 71'910.- nebst Zins zu 5% seit 21. Juni 2018, Fr. 1'500.- nebst Zins zu 5% seit 21. Juni 2018, aufzuheben; eventuelliter: Es sei die Sache an die Vorinstanz rückzuweisen und die Vorinstanz zu verpflichten die Sache auf Verwirkung zu prüfen; 2. Es sei der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2018 aufzuheben; 3 Es sei die Spruchgebühr von Fr. 1'000.- vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen; 4. Es sei die Parteientschädigungspflicht aufzuheben." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit Beschwerde kann nur das Dispositiv eines erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Über einen Arrestbefehl vom 4. Juli 2018 hat die

- 3 - Vorinstanz nicht entschieden (vgl. Urk. 35 S. 12 f.). Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2010, in welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Prozesskostenentschädigung von Fr. 6'000.-- sowie Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'000.-- monatlich spätestens ab 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 und von Fr. 1'350.-- monatlich ab 1. November 2010 verpflichtet worden sei; sodann stütze sie sich auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 24. Januar 2011, in welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Prozesskostenentschädigung von Fr. 1'500.-- verpflichtet worden sei. Diese Urteile seien vollstreckbar und würden damit definitive Rechtsöffnungstitel bilden (Urk. 35 S. 3-7). Da die Parteien mit Urteil des Amtsgerichts Szolnok vom 6. Februar 2015 geschieden worden seien und eheliche Unterhaltsbeiträge mit Rechtskraft des Scheidungsurteils dahinfallen würden, komme das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2010 betreffend Eheschutz allerdings nur bis zur am 8. April 2015 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung als definitiver Rechtsöffnungstitel in Betracht (Urk. 35 S. 7-10). Der Gesuchsgegner habe die Verjährung der Forderungen angerufen. Die Prozesskostenentschädigungen würden der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegen und seien damit nicht verjährt. Für die Unterhaltsbeiträge gelte die fünfjährige Verjährungsfrist, welche aber während der Dauer der Ehe der Parteien, d.h. bis 8. April 2015 nicht zu laufen begonnen habe; diese seien damit ebenfalls nicht verjährt (Urk. 35 S. 10). Der Einwand des Gesuchsgegners, dass es ihm an finanziellen Mitteln zur Begleichung der Forderungen fehle, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden (Urk. 35 S. 11). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz-

- 4 lich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin stütze sich auf Urteile vom 8. März 2010 und 24. Januar 2011. Unterhaltsbeiträge würden der Deckung des Lebensbedarfs dienen. Wenn die Unterhaltsberechtigte den ihr zustehenden Unterhalt nicht zügig geltend mache, sei zu vermuten, dass sie auf die Zahlungen nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs angewiesen sei. Die Gesuchstellerin sei zwischen den Urteilen, aber spätestens ab dem 20. Juni 2012 (Erlass eines Zahlungsbefehls), und dem 4. Juli 2018 (Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls) untätig gewesen. Somit sei ihre rückwirkende Unterhaltsforderung verwirkt und es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, denn ein Recht verwirke, wenn die Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben sei und damit bei der Gegenpartei den Eindruck erweckt habe, sie brauche mit der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen, die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet habe und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht mehr zugemutet werden könne (Urk. 34 S. 2 f.). d) Die Behauptungen, dass die Gesuchstellerin zwischen dem 20. Juni 2012 und dem 4. Juli 2018 untätig gewesen sei und dass der Gesuchsgegner deshalb nicht mehr mit der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs gerechnet habe, wurden vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen (vgl. Urk. 9. 15 und 18). Diese neuen Behauptungen können daher im Beschwer-

- 5 deverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 3.b Abs. 2) und die Beschwerdebegründung fällt damit in sich zusammen. Aber auch wenn diese Behauptungen hätten berücksichtigt werden können, wären sie zurückzuweisen gewesen. Vorbehältlich Rechtsmissbrauch (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB) – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden – geht eine Forderung nicht unter, weil sie nicht geltend gemacht bzw. durchgesetzt wird. Eine längere Zeit der Untätigkeit kann nur dazu führen, dass eine nicht geltend gemachte Forderung verjährt, d.h. nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt. Vorliegend hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren die Verjährungseinrede erhoben (vgl. Urk. 15 und 18) und die Vorinstanz hat sich dazu geäussert, indem sie die Verjährung verneint hat (Urk. 35 S. 10). Diese Erwägungen werden in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 90'910.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

- 6 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 34, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90'910.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 13. September 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 34, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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