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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2019 RT190102

7. August 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·891 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190102-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 7. August 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Juli 2019 (EB190672-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. Juli 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 4. März 2019) gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2018 für ausstehende Verfahrenskosten (Fr. 800.–) und eine ausstehende Busse (Fr. 400.–) definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 1'200.–; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 10 S. 3 = Urk. 7 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. Juli 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Juli 2019) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 9). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen an, um zum Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung Stellung zu nehmen (Urk. 5). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am 19. Juni 2019 persönlich in Empfang (Urk. 6). Indes

- 3 liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden. Dieses Vorgehen beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Er führt lediglich an, dass er nie einen Antrag für einen Führerausweis oder eine Fahrzeugprüfung gestellt habe. Er schulde dem Strassenverkehrsamt kein Geld (Urk. 9). Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwendung ist neu und daher unzulässig, weshalb sie unbeachtlich ist. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.2 Selbst wenn das Vorbringen des Gesuchsgegners beachtlich wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht mehr geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht bzw. ob sie begründet ist oder nicht. Im Vollstreckungsverfahren findet keine inhaltliche Überprüfung des Sachentscheides statt. Damit zielte die Einwendung, wonach er dem Strassenverkehrsamt nichts schulde, ohnehin ins Leere und es bliebe selbst dann beim vorinstanzlichen Entscheid, wenn diese Einwendung zu hören wäre. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 4 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: bz

Urteil vom 7. August 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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