Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2019 RT190094

29. August 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,447 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Aufhebung Sistierung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190094-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 29. August 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____

betreffend Rechtsöffnung (Aufhebung Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juni 2019 (EB180324-G)

- 2 -

Erwägungen: 1.1. Am 9. November 2018 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für rechtskräftig veranlagte Bundessteuern 2005 bis 2013 in der Höhe von Fr. 38'927'954.65 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 28. November 2018 (Urk. 7/14) sowie Verfügung vom 29. Januar 2019 (Urk. 7/19) sistierte die Vorinstanz das Verfahren auf Antrag der Parteien unter anderem zur Fortführung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche (Urk. 7/16). Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Aufhebung der Sistierung und um Fortsetzung des Verfahrens. Ausserdem zeigte sie dem Gericht an, dass sie neu durch Rechtsanwalt Y1._____, B._____ AG, vertreten sei (Urk. 7/21). Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf und setzte dem Gesuchsgegner eine nicht erstreckbare Frist bis 5. August 2019, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 7/24 = Urk. 2). Gegen diese ihm am 28. Juni 2019 zugestellte Verfügung (Urk. 7/25/2) erhob der Gesuchsgegner am 8. Juli 2019 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2 f.): "Prozessuale Anträge 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren, bis das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen über das Wiedererwägungsgesuch in gleicher Sache entschieden hat. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, indem das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen angewiesen wird, das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid nicht fortzusetzen. 3. Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden.

sowie folgende Materielle Anträge 4. Die Ziff. 1. und 2. der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Juni 2019

- 3 - (G-Nr. EB180324-G/Z04) seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Rechtsöffnungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenwärtig vor Obergericht hängigen Verfahrens RT180218-O zu sistieren. 5. Eventualiter: Die Ziff. 1 und 2. der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Juni 2019 (G-Nr. EB180324-G/Z04) seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Sistierung nach Anhörung des Beschwerdeführers neu zu befinden. 6. Es seien die Kosten des Verfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen." 1.2. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wurde der Beschwerde des Gesuchsgegners einstweilen die aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gewährt. Ausserdem wurde ihm die Frist zur Erstattung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einstweilen abgenommen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 6). Diese erstattete sie am 22. Juli 2019 (Urk. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1- 28). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Damit erübrigt sich ein vorgängiger Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 22. Juli 2019 (Urk. 8 ff.) wurde dem Gesuchsgegner am 2. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. 2.1. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen solche ist die Beschwerde – neben hier nicht einschlägigen, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II - Sterchi, Art. 321 N 17 und Art. 319 N 15). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch

- 4 einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen Nachteils von vornherein Zurückhaltung angebracht. Anwendungsfälle erheblicher und nicht leicht wiedergutzumachender Nachteile stammen weitgehend aus den Bereichen des Strafrechts und des öffentlichen Rechts. Im Zivilrecht können die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die Beeinträchtigung absoluter Rechte oder die Erschwerung der Realvollstreckung als Beispiele genannt werden. Bei prozessleitenden Verfügungen betreffend Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) sowie Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ist daher ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu verneinen und es können die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden (BK ZPO II - Sterchi, Art. 319 N 14). Gleiches gilt für die Verweigerung bzw. Aufhebung der Sistierung des Verfahrens (BK ZPO I - Frei, Art. 126 N 22; ZK ZPO - Kaufmann, Art. 126 N 27; BSK ZPO - Gschwend, Art. 126 N 17a). 2.2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, durch die Fortsetzung des Verfahrens bestehe eine erhebliche Gefahr inkohärenter und sich widersprechender Entscheide (Urk. 1 S. 3). Die exakt gleiche Bundessteuerforderung für die Steuerperioden 2005 bis 2013 sowie in analogen Verfahren (Nach-)Steuerforderung von Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2005 bis 2009 und 2010 bis 2013 sei an verschiedenen Orten in Betreibung gesetzt worden, wobei an vier Gerichten Rechtsöffnung verlangt worden sei. Die beiden beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Rechtsöffnungsbegehren betreffend Bundessteuerforderungen über Fr. 38.9 Mio. seien erstinstanzlich abgewiesen und das von der Gesuchstellerin angestrebte Rechtsmittelverfahren vor Obergericht noch pendent. Da bei all den pendenten Verfahren weitestgehend dieselben Rechts- und Sachfragen zu klären seien, bestehe eine erhebliche Gefahr sich widersprechender Entscheide. Hinzu komme,

- 5 dass die Betreibungs- und Prozessflut eine zermürbende Prozesstaktik darstelle, weil der Gesuchsgegner grundlos gezwungen werde, sich gegen die unzulässigen Vollstreckungen derselben Forderungen mehrfach zur Wehr zu setzen. Das von den Steuerbehörden gewählte Vorgehen führe zu unnötigen, massiven Kosten und administrativen Leerläufen, welche leicht vermieden werden könnten, indem der Verfahrensausgang bei dem Gericht abgewartet werde, wo das Verfahren am weitesten fortgeschritten sei. Daher werde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens beantragt, insbesondere bis über das deckungsgleiche Verfahren RT180218-O vom Obergericht Zürich rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). 2.3. Wie die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung vom 22. Juli 2019 zu Recht festhält, ist ein Rechtsöffnungsentscheid in Bezug auf seine materiell-rechtliche Wirkung stets auf die zugrundeliegende Betreibung beschränkt. Jedes angerufene Rechtsöffnungsgericht hat in Bezug auf die relevante Betreibung bzw. das relevante Rechtsöffnungsgesuch frei und in eigener, unabhängiger Würdigung von Sachverhalt und Rechtslage zu entscheiden (Urk. 8 S. 2). Das definitive Rechtsöffnungsverfahren hat nicht den Zweck, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels festzustellen. Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung und erlangt über das laufende Betreibungsverfahren hinaus keine materielle Rechtskraft bzw. hindert den Betreibenden nicht daran, die Rechtsöffnung nochmals im Rahmen einer neuen Betreibung zu beantragen (BGE 143 III 564 E. 4.1.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 99, 157 f.). Werden mehrere Betreibungen betreffend die gleiche Forderung angehoben, liegt es letztlich in der Verantwortung des Schuldners, dass er seine Schuld nicht doppelt bezahlt. Dafür steht ihm nicht nur die Möglichkeit offen, gegen aus seiner Sicht inkohärente, sich widersprechende Entscheide den Rechtsmittelweg zu beschreiten, sondern stellt ihm auch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Rechtsbehelfe zur Verfügung (vgl. Art. 85 ff SchKG). Damit bestehen für den Gesuchsgegner mehrere Möglichkeiten, allfällige materielle und auch verfahrensrechtliche Fehler zu rügen und die rechtlichen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – zu

- 6 korrigieren. Dem Gesuchsgegner drohen durch die angefochtene Verfügung somit keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Soweit sich der Gesuchsgegner über die "Betreibungs- und Prozessflut" beschwert, handelt es sich um einen rein faktischen Nachteil. Letztlich besteht kein Anspruch des Gesuchsgegners auf Sistierung, sondern liegt es im Ermessen der jeweiligen Vorinstanz, das Verfahren zu sistieren bis über deckungsgleiche oder analoge Rechtsöffnungsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Dabei hat sie die Nachteile einer Sistierung wie namentlich ein Verstoss gegen das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung und eine damit einhergehende Rechtsverweigerung im Auge zu behalten. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht einzutreten, so dass auf seine Vorbringen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz insoweit unbeachtlich scheint, als es dem Gesuchsgegner unbenommen ist, jederzeit ein neues Gesuch um Sistierung des Verfahrens zu stellen, was er mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2019 vor Vorinstanz bereits getan hat (Urk. 7/26). 3.1. Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, das Steueramt habe die Kanzlei B._____ AG in rechtswidriger Weise mandatiert, weshalb der Sistierungsaufhebungsantrag vom 24. Juni 2019 als nicht gestellt gelten müsse. Neben mutmasslichen Verstössen gegen das Steuergeheimnis sowie die Submissionsregeln liege ein ausgewiesener Interessenkonflikt vor, habe doch der Gesuchsgegner jene Kanzlei bereits früher mit seiner Interessenwahrung beauftragt, und zwar gegen das Kantonale Steueramt hinsichtlich der vorliegend betroffenen Steuerperioden 2007 bis 2009 (Urk. 1 S. 6 f.). 3.2. Inwiefern der Gesuchsgegner das Steuergeheimnis sowie die Submissionsregeln durch die Gesuchstellerin als verletzt erachtet, legt er nicht substantiiert dar. Im Übrigen liegt ein verbotener Interessenkonflikt dann vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder an-

- 7 deren ihm übertragenen Interessen begibt. Interessenkonflikte können sich auch aus Interessenlagen ergeben, die nicht nur anwaltlich begründet sind. Vorausgesetzt werden Bindungen, die nahe legen, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf Interessen Dritter Rücksicht nehmen muss, sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird. Dabei liegt auf der Hand, dass die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch gegenüber dem Rechtsgegner sowie den anderen Verfahrensbeteiligten gewahrt sein muss. Ein persönlicher Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Wahrung fremder Interessen übernimmt, welche seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen, was zum Beispiel der Fall ist, wenn er ein direktes oder indirektes Eigeninteresse am Ausgang der Sache hat (BGer 2C_933/2018 vom 25. März 2019, E. 5.2.1. m.w.H.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA sind kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet, Vorfälle, die auf eine mögliche Verletzung von Berufsregeln schliessen lassen, zu melden. Ob eine Meldung erfolgt, liegt jedoch im Ermessen der Behörde (Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 15 N 2). Dabei lässt sich aufgrund der auch diesbezüglich nur wenig substantiierten Vorbringen des Gesuchsgegners nicht beurteilen, ob vorliegend ein Interessenkonflikt im vorgenannten Sinne besteht. Ein solcher wird von der Gesuchstellerin in Abrede gestellt. Bei der früheren Mandatierung der B._____ AG durch den Gesuchsgegner seien spezifische Fragen betreffend die ordentliche Steuerveranlagung 2008 und nicht die Nachsteuer- und Bussenverfahren infolge der selbständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners im Kunsthandel Thema gewesen. Die B._____ AG habe nach interner Interessenkonfliktprüfung bestätigt, dass sie das Mandat übernehmen könne (Urk. 10 S. 2 f.). Sollte der Gesuchsgegner das Verhalten der Gegenseite trotzdem als meldepflichtig erachten, steht es ihm frei, der zuständigen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine schriftliche Verzeigung einzureichen (§ 30 Abs. 1 lit. a AnwG ZH). Für das vorliegende Zivilverfahren massgeblich bleibt, dass eine genügende Anwaltsvollmacht im Recht liegt (Urk. 7/22, Urk. 3) und die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin damit rechtsgültig in deren Namen um Aufhebung der Sistierung ersucht haben (Urk. 7/21).

- 8 - 4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt Sache der Vorinstanz, dem Gesuchsgegner die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren erneut anzusetzen. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich in den parallelen Beschwerdeverfahren RT190091-O, RT190093-O, RT190095-O, RT190099-O und RT190100-O die gleichen Sachund Rechtsfragen stellen, auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9, § 10 Abs. 1 lit. b, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV und unter Berücksichtigung, dass die Rechtsanwälte Y1._____, Y2._____ und Y3._____ von B._____ AG in den parallelen Beschwerdeverfahren RT190091-O, RT190093-O und RT190095-O identische Rechtsschriften eingereicht haben und daher von einem entsprechend tieferen (notwendigen) Zeitaufwand der Vertretung auszugehen ist, auf Fr. 250.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juni 2019 (G-Nr. EB180324-G) wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.

- 9 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'927'954.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: am

Beschluss vom 29. August 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juni 2019 (G-Nr. EB180324-G) wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT190094 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2019 RT190094 — Swissrulings