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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2019 RT190053

30. April 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·976 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 30. April 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Alimentenstelle des Sozialdepartementes der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. März 2019 (EB190057-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 16. Januar 2019 stellte die Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2018) – für Unterhaltsbeiträge gemäss einem schwedischen Gerichtsurteil vom 21. Dezember 2015 – das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'748.-- nebst Zins und Kosten (Vi-Urk. 1). Nach Einholung der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 1. Februar 2019 (Vi-Urk. 9) setzte die Vorinstanz diesem mit Verfügung vom 26. März 2019 eine Frist von 10 Tagen an, um "zur Vollstreckbarkeit des 'Urteils' unter Anwendung der Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen Stellung zu nehmen" (Vi-Urk. 11 = Urk. 2). b) Gegen diese ihm am 29. März 2019 zugestellte Verfügung (Vi-Urk. 13) hat der Gesuchsgegner am 8. April 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. März 2019 in Sache der Geschäft Nr. EB190057-L sei vollumfänglich aufzuheben. 2 Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, sein Urteil in der Sache der Geschäft Nr. EB190057-L – (a) unter Berücksichtigung des Gesuches vom 16. Januar 2019 und der entsprechenden Stellungnahme vom 1. Februar 2019; und (b) ohne Anwendung der Vorschriften des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02) – unverzüglich zu eröffnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtes Zürich." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 135 N 5). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde

- 3 geltend zu machen, d.h. zu behaupten und zu belegen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). b) In der ganzen Beschwerdeschrift findet sich kein Wort zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (Urk. 1 S. 2 ff.; die – umfangreiche – Beschwerdeschrift enthält weitgehend materiellrechtliche Darlegungen). Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, kann doch eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid des Rechtsöffnungsverfahrens geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung kann daher nicht eingetreten werden. 3. Der Gesuchsgegner spricht in seiner Beschwerde zwar von "Rechtsverzögerung" (Urk. 1 S. 13 f.). Die Beschwerde stellt gleichwohl keine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 319 lit. c ZPO) dar, denn im vorinstanzlichen Verfahren ist mit der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2019 ein Entscheid ja ergangen und die Beschwerde richtet sich denn auch ausdrücklich gegen diese (Urk. 1 S. 1). Ohnehin stellt die Frist von fünf Tagen (Art. 84 Abs. 2 SchKG), auf die sich der Gesuchsgegner beruft (Urk. 1 S. 13 f.), eine Ordnungsfrist dar, die nicht gilt, wenn – wie hier – vorfrageweise über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils zu befinden ist (KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 23). Im Übrigen führt die vorliegende Beschwerde mit dem dadurch veranlassten Beizug der vorinstanzlichen Akten dazu, dass die Vorinstanz bis zur Rückgabe ihrer Akten das Verfahren kaum wird fortsetzen können. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'748.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'748.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 30. April 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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