Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 16. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. November 2018 (EB180537-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 29. November 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2018) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 19. Juli 2017 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Gemeindesteueramts B._____ vom 20. August 2018 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'564.40 nebst Zinsen zu 4.5 % seit 3. Juli 2018, für Ausgleichszinsen von Fr. 99.65, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 93.10 bis 2. Juli 2018 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 16 S. 6 = Urk. 19 S. 6). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 25. März 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 26. März 2019) innert Frist Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 18 S. 2): "1. Das Rechtseröffnungsurteil ist von der Hand- und das Bezirksgericht Bülach zurück zu weisen." 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid vom 19. Juli 2017 betreffend die Steuerperiode 2014, mit welchem dem Gesuchsgegner Steuern in der Höhe von Fr. 3'564.40 sowie Ausgleichszinsen in der Höhe von Fr. 99.65 auferlegt worden seien. Dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Forderung sei fällig. Die Rechtsöffnung sei daher zu erteilen, auch für die Verzugszinsen sowie die Betreibungskosten (Urk. 19 S. 3-5). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer-
- 3 den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 4.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift – soweit seine Ausführungen verständlich sind – im Wesentlichen aus, dass er keine Steuern schulde und ihm die Steuerschulden rückwirkend bis 1999 über sogenannte "alternativlose Zwangsverfahren" im Sinne einer "Enteignung auf russisch" auferlegt worden seien (Urk. 18 S. 12). Der Gesuchsgegner macht damit sinngemäss geltend, die Forderungen würden nicht bzw. nicht zu Recht bestehen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entscheiden geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Den gegen den Einschätzungsentscheid des Kantons Zürich vom 19. Juli 2017 vom Gesuchsgegner erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. Urk. 3/8-10). Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen jene Entscheide nicht mehr überprüft werden. Geprüft werden darf nur noch – auf entsprechendes Vorbringen des Schuldners –, ob die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). All dies hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht dargetan. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4.2. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1.3 bis 21/15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'564.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 16. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: am
Urteil vom 16. Mai 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1.3 bis 21/15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...