Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 30. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Dezember 2018 (EB180432-I) Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2018) gestützt
- 2 auf das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Februar 2018 (ER170079-I; Urk. 3/1) und den Rechtsmittelentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'206.– nebst Zinsen zu 5 % seit 15. Juni 2018, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 27). b) Mit Eingabe vom 19. März 2019 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil. Sie stellte dabei den Antrag, es sei die Frist zur Begründung der Beschwerde bis am 11. April 2019 zu erstrecken (Urk. 26). Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin abgewiesen. Der Gesuchsgegnerin wurde sodann Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 31). Innert der Beschwerdefrist reichte die Gesuchsgegnerin eine begründete Beschwerdeschrift mit dem Antrag ein, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 32). Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist angesetzt, um den ihr mit Verfügung vom 21. März 2019 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten. Zudem wurde ihr eine Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine auf dieses Beschwerdeverfahren und B._____ lautende Originalvollmacht einzureichen (Urk. 35). Der Kostenvorschuss von Fr. 300.– wurde innert Nachfrist am 14. Mai 2019 geleistet (Urk. 36). Mit Eingabe vom 19. Mai 2019 (gleichentags der Post übergeben) ergänzte die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerdebegründung (Urk. 37). Gleichentags reichte sie fristgerecht eine auf B._____ lautende Originalvollmacht ein (Urk. 38). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-25). 2. Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KUKO ZPO-Hoffmann- Nowotny, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 144
- 3 - Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden, weshalb das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. März 2019 (Urk. 31) abgewiesen wurde. Für die Gesuchsgegnerin wurde das angefochtene Urteil am 12. März 2019 in Empfang genommen (vgl. Urk. 25 S. 3). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) lief demnach am 22. März 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die erst am 19. Mai 2019 zur Post gegebene Beschwerdeergänzung (Urk. 37) ist deshalb verspätet und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 3. a) Der erstinstanzliche Richter erwog im angefochtenen Urteil unter anderem, die Gesuchsgegnerin stelle im Rechtsöffnungsverfahren den Antrag auf Revision des Beschlusses und Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018. Im Rechtsöffnungsverfahren könnten Gründe, welche mit Revision (unter Hinweis auf Art. 396 ff. ZPO) gegen den als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid geltend gemacht werden könnten, nicht beurteilt werden. Sofern die Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht nur als Einwendungen im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren gelten sollten, werde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Revision gegen den betreffenden Entscheid mit einem separaten Antrag gestellt werden müsste. Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren sei dementsprechend nicht vom Ausgang eines allfällig zukünftigen Revisionsverfahrens abhängig. Die Gesuchsgegnerin bringe keine anderen Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel vor. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheide, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen sei, seien nicht ersichtlich (Urk. 27 S. 6 f. E. 3.3). b) Die Gesuchsgegnerin bemängelt in der nicht ohne weiteres verständlichen Beschwerdeschrift vom 22. März 2019, der erstinstanzliche Richter habe sich in den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht zu den Anträgen 1 und 2 ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2018 betreffend die von ihr beantragte Revision des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 7. Februar 2018 und des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 geäussert. Es lägen daher in krasser Weise "Bundesgesetzverstösse" gegen Art. 29 Abs. 1 und 2 BV vor (unter Hinweis auf BGE 127 I 133 E. 6). Da in der
- 4 - Begründung des angefochtenen Urteils jegliche Hinweise und Stellungnahmen fehlten, sei sie nicht in der Lage, die Beschwerde zu begründen. Sie halte daran fest, dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Oktober 2018 nicht um eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die beantragte Revision handle. So habe die Vorinstanz damit doch im Gegenteil das rechtliche Gehör zu ihrem Revisionsantrag gewährt; sie verweise auf die Eingabe der Gesuchstellerin zu ihrer Antwort. Auch diesbezüglich fehle jegliche Stellungnahme im angefochtenen Urteil. Da die Stellungnahmen zu den Anträgen 1 und 2 ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2018 trotz des rechtlichen Gehörs fehlten, sei es ihr nicht möglich, eine rechtliche Begründung zu verfassen. Sie stelle den Antrag, das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, habe das Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen und zu beurteilen, damit sie eine rechtliche Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich formulieren könne (Urk. 32 S. 2). 4. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegnerin vom erstinstanzlichen Richter Frist angesetzt, um schriftlich zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 26. Oktober 2018 (Urk. 16) Stellung zu nehmen (Urk. 17). Aus der Begründung des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die entsprechende Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 22. November 2018 (Urk. 19) – entgegen ihrer Behauptung im Beschwerdeverfahren – vorinstanzlich Berücksichtigung fand (vgl. Urk. 27 S. 3 E. 1.6). c) Im Gegensatz zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift hat sich die Vorinstanz, wie in vorstehender Erwägung 3. a) aufgezeigt, sehr wohl mit dem erstinstanzlichen Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend die Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 auseinandergesetzt. Da gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO die Revision des rechtskräftigen Entscheids beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, verlangt werden muss, durfte sich der erstinstanzliche Richter in seinen Erwägungen auf das Revisionsgesuch der Gesuchsgegnerin zum Urteil
- 5 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 beschränken, da nur dieses und nicht auch das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 7. Februar 2018 revisionsfähig ist. d) Das Rechtsöffnungsgericht muss von Amtes wegen das Vorliegen eines rechtskräftigen (bzw. vollstreckbaren) Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SchKG prüfen. Es darf jedoch die in einem solchen Titel verurkundeten Forderungen materiell nicht (noch einmal) überprüfen. Wenn das Rechtsöffnungsgericht prüfen soll, ob die materielle Rechtslage noch mit derjenigen, welche dem Rechtsöffnungstitel zugrunde lag, übereinstimmt (oder ob sich seither Änderungen ergeben haben), würde dies auf eine materielle Prüfung der Forderung hinauslaufen, welche dem Rechtsöffnungsgericht nicht zukommt. Dass die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit eines Entscheids dahinfallen soll (und damit kein definitiver Rechtsöffnungstitel mehr vorliege), wenn dieser nicht mehr mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, ist abzulehnen. Wenn ein Schuldner geltend machen will, dass die materielle Rechtslage nicht mehr mit der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegenden übereinstimme, muss er dies – sofern überhaupt möglich – im dafür vorgesehenen Verfahren zu erreichen versuchen, jedoch nicht im Rechtsöffnungsverfahren. Solange nicht ein anderslautender Entscheid einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorliegt, behält der Rechtsöffnungstitel seine Gültigkeit und ist dieser zu vollstrecken (ZR 117 [2018] Nr. 17 S. 59). Wie somit die Vorinstanz korrekterweise erwog, ist das Rechtsöffnungsverfahren nicht vom Ausgang eines allfällig zukünftigen Revisionsverfahrens abhängig. Der Rechtsöffnungsrichter hat seinen Entscheid auf den derzeit vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel abzustützen, weshalb auch ein Gesuch um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Fällung eines Endentscheides im Revisionsverfahren abzuweisen ist. Sodann war es dem Rechtsöffnungsrichter – wie aufgezeigt – untersagt, allfällig vorgebrachte Revisionsgründe selber zu überprüfen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich des in Betreibung gesetzten Rechnungsbetrags in Höhe von Fr. 2'206.– nebst Zinsen zu 5 % seit 15. Juni 2018 über einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG verfügt (Urk. 27 S. 6 E. 3.2.4). https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link
- 6 e) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 26, 29/3, 32 f., 34/1-11, 37 f. und 39/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'206.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am
Urteil vom 30. September 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 26, 29/3, 32 f., 34/1-11, 37 f. und 39/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...