Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 30. Juli 2019
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ gmbh, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. März 2019 (EB190035-I)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. …. des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2019) Rechtsöffnung für Fr. 5'833.55 nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2018 zu erteilen (Urk. 1). Die Gesuchstellerin stützte ihr Begehren dabei auf einen Anstellungs- und Ausbildungs-Vertrag vom 15. Dezember 2017 (Urk. 2/3), eine Rechnung an die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 21. September 2018 (Urk. 2/8) sowie verschiedene E-Mails zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin (Urk. 2/4-7). Mit Urteil vom 5. März 2019 wies die erstinstanzliche Richterin das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 150.– (Urk. 8). Für die Gesuchstellerin wurde das genannte Urteil am 8. März 2019 in Empfang genommen (Urk. 9 S. 3). b) Innert der Frist von zehn Tagen wandte sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. März 2019 (gleichentags der Post übergeben) ans Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 11). Aufgrund des Antrags der Gesuchstellerin, es sei das Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen, eröffnete die erkennende Kammer in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO das vorliegende Beschwerdeverfahren, was den Parteien mit Schreiben vom 19. März 2019 angezeigt wurde (Urk. 15). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10). 2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
- 3 - Die im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens von der Gesuchstellerin eingereichte Urkunde 14/2 ist erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden. Sie ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (vgl. Urk. 11 mit Urk. 1 und Urk. 5), sind ebenso neu und damit unbeachtlich. Es ist darauf nicht einzugehen. b) Die bei der Vorinstanz am 18. März 2019 eingegangene Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. März 2019 (Urk. 10), die inhaltlich mit der von der Gesuchstellerin dem Obergericht zugestellten Eingabe vom 15. März 2019 übereinstimmt (Urk. 11, Urk. 12, Urk.14/2), ist erst nach Urteilsfällung erfolgt, weshalb die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin die entsprechenden Vorbringen weder berücksichtigen konnte noch durfte. 3. a) Abgesehen von den aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zu berücksichtigenden Vorbringen in der Eingabe vom 15. März 2019 (Urk. 11) setzt sich die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin im angefochtenen Urteil nicht weiter auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. b) Wie bereits die Vorinstanz erwähnte (Urk. 8 S. 4 E. 2.2.5), erfüllen die erstinstanzlich eingereichten Dokumente die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG nicht. Die Gesuchstellerin ist daher zur Geltendmachung ihrer Forderung auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels
- 4 wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11 und 14/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'833.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 30. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz
Urteil vom 30. Juli 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11 und 14/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...