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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.03.2019 RT190034

29. März 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,343 Wörter·~7 min·11

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. März 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtpolizei Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. März 2019 (EB190213-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. März 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2019) – gestützt auf Rechnungsverfügungen für Hundesteuern – definitive Rechtsöffnung für Fr. 640.-- nebst 5 % Zins seit 30. November 2018; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 13. März 2019 fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin sei abzuweisen. c) Am 20. März 2019 reichte der Gesuchsgegner eine ergänzte Version seiner Beschwerde ein (Urk. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 6. März 2019 zugestellt (Urk. 10b). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) lief damit am Montag, 18. März 2019 ab (Art. 142 ZPO). Die Ergänzung der Beschwerde am 20. März 2019 ist damit nicht innert Frist erfolgt, weshalb auf diese nicht weiter eingegangen werden kann. b) Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, mit der Beschwerde auch eine "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich" stellen zu wollen (Urk. 11 S. 1). Inhaltlich richtet sich die Beschwerde jedoch lediglich gegen die erteilte Rechtsöffnung und der Gesuchsgegner macht auch kein konkretes Fehlverhalten einer konkreten Justizperson geltend. Zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde wäre die Kammer (an welche der Gesuchsgegner seine Beschwerde gerichtet hat) ohnehin nicht zuständig. Die Eingabe ist daher (einzig) als Beschwerde gegen das angefochtene Urteil entgegenzunehmen.

- 3 - 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf zwei rechtskräftige Rechnungsverfügungen vom 25. April 2017 und 15. Januar 2018, mit denen der Gesuchsgegner für die Hundesteuern 2017 und 2018 zur Zahlung von jeweils Fr. 320.-- verpflichtet worden sei. Diese Rechnungsverfügungen würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen (Urk. 12 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner mache geltend, seit 23. Oktober 2017 keine Hunde mehr zu besitzen und damit für das Jahr 2018 keine und für 2017 nur teilweise Hundesteuer zu schulden. Damit beanstande er die inhaltliche Richtigkeit der Verfügungen. Dies hätte er jedoch mit entsprechenden Einsprachen gegen die Rechnungsverfügungen geltend machen müssen; dem Rechtsöffnungsgericht sei es dagegen verwehrt, rechtskräftige Entscheide auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, weshalb die Vorbringen des Gesuchsgegners der Rechtsöffnung nicht entgegenstehen würden. Betragsmässig sei die Forderung durch die Unterlagen ausgewiesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3). c1) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, die Forderung beruhe nicht auf einem gerichtlichen Enscheid; die Gesuchstellerin hätte zuerst ihren Anspruch in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen müssen (Urk. 11 S. 1 f.). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungesbehörden einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt. Die vorlie-

- 4 genden Rechnungsverfügungen der Stadtpolizei Zürich vom 25. April 2017 und 15. Januar 2018 (Urk. 5/1 und 5/2) sind solche Verfügungen und berechtigen bei Vollstreckbarkeit derselben (dazu sogleich) zur definitiven Rechtsöffnung. c2) Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, entgegen Erwägung 3.3 der Vorinstanz habe er beim Statthalteramt der Stadt Zürich und beim Bezirksgericht Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht (Urk. 11 S. 2). Soweit der Gesuchsgegner damit geltend machen will, dass er gegen die beiden Rechnungsverfügungen ein Rechtsmittel (Einsprache) erhoben habe, ist dies eine neue – und damit unzulässige (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 3.a) – Behauptung, welche er in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2019 nicht aufgestellt hatte. In dieser hatte er lediglich angekündigt, bei diversen Behörden Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeigen erheben und die Medien informieren zu wollen (Urk. 8 S. 3). Für die Rechnungsverfügungen liegt denn auch eine Bestätigung des Stadtrats der Stadt Zürich (Rechtsmittelbehörde) vor, wonach dagegen keine Einsprache eingereicht worden sei (Urk. 5/7). Die Verfügungen sind somit vollstreckbar und bilden, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, definitive Rechtsöffnungstitel. c3) Der Gesuchsgegner macht schliesslich zusammengefasst geltend, es sei Fakt, dass er seit dem 23. Oktober 2017 kein Hundebesitzer mehr sei, da das Veterinäramt per diesem Datum eine Verzichtserkärung erhalten habe. Die Polizei habe von der nicht gesetzeskonformen Beschlagnahmung seiner Hunde gewusst. Daher sei es illegal, dass die Gesuchstellerin auch die Gebühren für die Hundesteuer 2018 fordere. Er sei bereit, die Hundesteuer bis zum 23. Oktober 2017 zu bezahlen, aber sicherlich nicht für die Zeit danach (Urk. 11 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren. Über die betriebene Forderung wurde bereits rechtskräftig mit den Verfügungen entschieden, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die Verfügungen falsch

- 5 seien und er die Hundesteuer nach dem 23. Oktober 2017 gar nicht schulde, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 640.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 15 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 640.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 29. März 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 15 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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