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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.07.2019 RT190024

24. Juli 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,509 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Juli 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Januar 2019 (EB180423-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. Januar 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2018) gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. April 2017 (FE160190-K; Urk. 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'800.– nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2018 sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils (Urk. 10). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 1. Februar 2019 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz Einspruch gegen das obgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die erstinstanzlich gewährte Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 14). Mit Schreiben vom 10. Februar 2019 bestätigte der Gesuchsgegner, dass seine Eingabe vom 1. Februar 2019 als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich weiterzuleiten sei (Urk. 16 i.V.m. Urk. 12), was die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Februar 2019 tat (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 13). 2. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Urteil unter anderem aus, die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge der Monate August 2018 bis Oktober 2018 in Höhe von je Fr. 2'600.– (unter Hinweis auf Urk. 1a). Gemäss dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Scheidungsurteil vom 4. April 2017 sei vom 1. Mai 2017 bis 31. August 2022 und damit in der von der Gesuchstellerin in Betreibung gesetzten Periode ein Kinderunterhaltsbetrag von Fr. 2'600.– zuzüglich allfälliger Kinder-, Familienoder Ausbildungszulagen geschuldet (unter Hinweis auf Urk. 2/3 Dispositivziffer 6/c), womit der von der Gesuchstellerin in Betreibung gesetzte Betrag ohne Weiteres ausgewiesen sei. Da die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 4. April 2017 im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen gewesen seien (unter Hinweis auf Urk. 2/3 Dispositivziffer 6/c) und

- 3 damit der letzte in Betreibung gesetzte Unterhaltsbeitrag für den Monat Oktober 2018 am 1. Oktober 2018 zur Bezahlung fällig geworden sei, seien sämtliche betriebenen Unterhaltsbeiträge bei Anhebung der Betreibung am 23. Oktober 2018 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl; unter Hinweis auf Urk. 2/1 S. 2) fällig gewesen (Urk. 10 S. 4 E. 2.1 f.). Insofern der Gesuchsgegner im Rechtsöffnungsverfahren geltend mache, er habe ein Abänderungsverfahren eingeleitet, so sei dazu festzuhalten, dass das Scheidungsurteil vom 4. April 2017 solange vollstreckbar bleibe, bis ein Abänderungsentscheid ergangen sei, welcher die ursprüngliche Verfügung aufhebe und in Rechtskraft erwachsen sei. Insbesondere werde die Zahlungspflicht für Unterhaltsforderungen durch die Einleitung eines Abänderungsprozesses i.S.v. Art. 134 Abs. 2 ZGB und Art. 286 Abs. 2 ZGB nicht gehemmt (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 225; Urk. 10 S. 5 E. 3.2). Der Einwand des Gesuchsgegners, er habe – abgesehen von den Krankenkassenprämien – alle Lebenshaltungskosten der Tochter bezahlt, sei sinngemäss als Einrede der Tilgung mittels Verrechnung zu verstehen. Liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so müsse die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausgewiesen sein, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweise (unter Hinweis auf Stücheli, a.a.O., S. 238). Ein solcher liege gemäss Art. 82 SchKG vor, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe und die Gegenseite nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräfteten, sofort glaubhaft mache. Der Gesuchsgegner reiche diverse Belege für von ihm bezahlte Kosten der Tochter ein (unter Hinweis auf Urk. 9/4-11). Diese Dokumente stellten aber weder öffentliche Urkunden noch Schuldanerkennungen der Gesuchstellerin dar, weshalb eine verrechnungsweise Tilgung der Forderung der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren bereits von vornherein ausgeschlossen sei und die Prüfung der weiteren Verrechnungsvoraussetzungen unterbleiben könne (Urk. 10 S. 5 f. E. 3.2). Weitere im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässige Einreden bringe der Gesuchsgegner nicht vor (Urk. 10 S. 6 E. 3.3).

- 4 b) Der Gesuchsgegner führt dazu in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2019 aus, es sei ihm bewusst, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem für ihn als Laien technokratischen Rechtsverständnis beruhe und die faktische Realität ausblende. Für seine Tochter sei der Fakt, dass ihre eigene Mutter selbst den Anteil eintreibe, der für ihre ‟Lebensunterhaltung” bei ihm benötigt werde, unglaublich und extrem belastend. Es sei zum Wohl von C._____ das von ihm eingereichte Abänderungsgesuch FP180053-K nach der vorinstanzlichen Befragung von C._____ vom 8. Februar 2019 voranzutreiben. Seine Tochter habe jahrelang psychischen und physischen Terror bei ihrer Mutter erleiden müssen und die Grenze dessen, was das Kind aushalte, sei bei weitem erreicht und überschritten. Diese Dinge seien weder im Rahmen seines vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens im Jahre 2012 noch seitens der KESB bei weiteren Gefährdungsmeldungen abgeklärt worden. So müsse er als Vater feststellen, dass wohl weder die Gerichte noch die Stadt Winterthur (KESB) oder der Kanton Zürich in der Lage zu sein schienen, seine Kinder, insbesondere seine Tochter vor Unrecht zu schützen (Urk. 14). 3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15).

- 5 - Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Februar 2019 ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandergesetzt hat. So führt er in seiner Rechtsmitteleingabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso die in vorstehender Erwägung 2. a) zitierten erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Da sich der Gesuchsgegner mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils überhaupt nicht konkret auseinandersetzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der ersten und letzten Seite der Urk. 14 sowie der Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: bz

Beschluss vom 24. Juli 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der ersten und letzten Seite der Urk. 14 sowie der Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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